Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2008 / 164
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Not­wen­dig­keit und Schwer­punkte der Vorlage
3.Ver­nehm­las­sung
4.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Bestimmungen
5.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
6.Per­so­nelle, finan­zi­elle, orga­ni­sa­to­ri­sche und räum­liche Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lage
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung der Konkursordnung  
 
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Mit Urteil StGH 2005/87 vom 30. Juni 2008 hat der Staatsgerichtshof den Art. 38 des Gesetzes vom 17. Juli 1973 über das Konkursverfahren (Konkursordnung; KO), LGBl. 1973 Nr. 45/2, als verfassungswidrig aufgehoben.
Durch die Aufhebung von Art. 38 KO entsteht eine Lücke was die Rechte und Ansprüche von Masseverwalter und Arbeitnehmer im Konkursverfahren betrifft. Diese Lücke ist zum Vorteil der geregelten Abwicklung der Konkursverfahren und zur Wahrung der Interessen der Arbeitnehmer zu schliessen.
Zu diesem Zweck wird der aufgehobene Art. 38 KO in einer überarbeiteten Fassung wieder eingeführt. Dabei wird insbesondere eine Regelung hinzugefügt, welche Schadenersatzforderungen der Arbeitnehmer ermöglicht.
Zuständiges Ressort
Ressort Justiz
Betroffene Stellen
Landgericht
Obergericht
Oberster Gerichtshof
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Vaduz, 18. November 2008
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung der Konkursordnung an den Landtag zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Mit Urteil StGH 2005/87 vom 30. Juni 2008 hat der Staatsgerichtshof den Art. 38 des Gesetzes vom 17. Juli 1973 über das Konkursverfahren (Konkursordnung; KO), LGBl. 1973 Nr. 45/2, als verfassungswidrig aufgehoben.
Das Landgericht hatte ein anhängiges Zivilverfahren unterbrochen und beim Staatsgerichtshof den Antrag auf Überprüfung der Verfassungsmässigkeit von Art. 38 KO und auf Aufhebung dieser Bestimmung als verfassungswidrig gestellt. Nach Auffassung des Landgerichtes würden in der Konkursordnung gleich zu behandelnde Sachverhalte ohne einen vertretbaren Grund und somit in willkürlicher Weise ungleich behandelt. Nach Art. 34, 35 und 36 KO könne ein Vertragspartner als Konkursgläubiger im Falle des Rücktritts des Masseverwalters bei
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zweiseitigen Rechtsgeschäften, bei Fixgeschäften und bei Bestandverträgen den Ersatz des ihm verursachten Schadens verlangen. In Art. 38 KO, der sich auf Dienstverträge beziehe, fehle eine Norm, die es ermöglichen würde, in Fällen wie in dem des Klägers, den Ersatz des ihm durch die Reduktion der Kündigungsfrist auf die gesetzliche Kündigungsfrist entstandenen Schadens verlangen zu können. Eine Begründung, warum Arbeitnehmerforderungen aus Anlass eines Konkurses gekürzt würden, sei den Unterlagen von Regierung und Landtag zur Konkursordnung nicht zu entnehmen und auch nicht aus der Konkursordnung selbst erschliessbar.
Der Staatsgerichtshof teilte in seinem Urteil die vom österreichischen Verfassungsgerichtshof in seiner Erkenntnis vom 1. Juli 1993 vertretene Rechtsauffassung (hinsichtlich des praktisch wortgleichen § 25 der österreichischen Konkursordnung), dass keine sachliche Rechtfertigung der Versagung des Schadenersatzes für die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Kündigung durch den Masseverwalter bestehe.
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
2009 / 038
Landtagssitzungen
12. Dezember 2008
Stichwörter
Ansprüche, Arbeit­nehmer, im Konkursverfahren
Ansprüche, Mas­se­ver­walter, im Konkursverfahren
Kon­kurs­ver­fahren, Rechte, Ansprüche von Arbeitnehmer
Kon­kurs­ver­fahren, Rechte, Ansprüche von Masseverwalter
Rechte, Arbeit­nehmer, im Konkursverfahren
Rechte, Mas­se­ver­walter, im Konkursverfahren