Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung der Strafprozessordnung (stPO)
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In seiner Sitzung vom 22. Oktober 2008 hat der Hohe Landtag die Reform des Zustellrechts in zweiter Lesung verabschiedet und beschossen, dass diese Bestimmungen unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Januar 2009, andernfalls am Tage der Kundmachung, in Kraft treten sollen. Leider hat sich in Bezug auf die entsprechende Abänderung der Strafprozessordnung ein Fehler eingeschlichen, welcher noch vor dem Inkrafttreten behoben werden sollte. Zusammengefasst soll durch die gegenständliche Vorlage eine Verweiskorrektur vorgenommen sowie eine inhaltlich doppelte Bestimmung wieder aufgehoben werden.
Zuständiges Ressort
Ressort Justiz
Betroffene Stellen
Staatsgerichtshof, Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Fürstliches Obergericht, Fürstliches Landgericht, Staatsanwaltschaft, Liechtensteinische Rechtsanwaltskammer
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Vaduz, 20. November 2008
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung der Strafprozessordnung (StPO) zu unterbreiten.
Der Hohe Landtag hat in seiner Sitzung vom 22. Oktober 2008 die Reform des Zustellrechts in zweiter Lesung beraten und verabschiedet (Bericht und Antrag Nr. 45/2008 und Stellungnahme Nr. 114/2008). Unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist werden diese Bestimmungen am 1. Januar 2009 in Kraft treten, andernfalls am Tage der Kundmachung.
Zwischenzeitlich wurde allerdings festgestellt, dass sich bei einer betroffenen Gesetzesvorlage, nämlich bei der Strafprozessordnung (im Folgenden StPO), ein Fehler eingeschlichen hat, welcher noch vor dem Inkrafttreten behoben werden sollte.
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Zum besseren Verständnis soll der Hergang des entstandenen Fehlers kurz erläutert werden:
Mit Gesetz vom 20. September 2007 über die Abänderung der Strafprozessordnung, LGBl. 2007 Nr. 292, wurde u.a. auch die Bestimmung des § 143 StPO ersatzlos aufgehoben. Die (vormaligen, seither aufgehobenen) Bestimmungen der §§ 142 bis 144 StPO wurden inhaltlich nach vorne verschoben, wobei der heute geltende § 140 StPO im Wesentlichen dem Wortlaut des zuvor gelöschten § 143 StPO entspricht. Diese Abänderung der Strafprozessordnung ist am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
Die Aufhebung des § 143 StPO wurde jedoch im Zuge der - damals schon vorbereiteten bzw. bereits im Gang befindlichen - Reform des Zustellrechts leider weder von der legistischen Prüfung, noch dem beigezogenen externen Experten, dem Ressort Justiz oder dem Hohen Landtag bemerkt. Faktum ist, dass in den Landtagssitzungen vom 30. Mai und 22. Oktober 2008 betreffend die Reform des Zustellrechts u.a. beschlossen wurde, die Bestimmung des - zu diesem Zeitpunkt gar nicht mehr existierenden - § 143 Abs. 1 StPO abzuändern.
Zusammengefasst bedeutet dies, dass die - bereits per 1. Januar 2008 aufgehobene und inhaltlich in § 140 Abs. 1 StPO "verschobene" - Bestimmung des § 143 Abs. 1 StPO ohne allfälliges weiteres Zutun bzw. ohne eine entsprechende Korrektur bei Inkrafttreten der Reform des Zustellrechts (d.h. voraussichtlich am 1. Januar 2009) wieder "ungewollt aufleben" würde; dies jedoch in inhaltlich doppelter Form (d.h. in § 140 Abs. 1 sowie in § 143 Abs. 1 StPO) und zudem jeweils auf fehlerhafte Art und Weise (vgl. hierzu auch die beiliegende Konkordanztabelle).
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Richtigerweise hätte im Rahmen der Reform des Zustellrechts nicht der (bereits aufgehobene) § 143 Abs. 1 StPO, sondern der (per 1. Januar 2008 inhaltlich angepasste) § 140 Abs. 1 StPO abgeändert werden sollen. Diese Vorlage bezweckt ausschliesslich, diesen entstandenen Fehler zu korrigieren.