Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend den Beschluss Nr. 127/2007 des gemeinsamen EWR-Ausschusses
Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates
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Die Richtlinie 2001/18/EG über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt ersetzt die bisherige Richtlinie 90/220/EWG. Sie regelt im wesentlichen die Voraussetzungen und die Verfahrensbestimmungen für das Inverkehrbringen (Bereitstellung für den kommerziellen Verbrauch) genetisch veränderter Organismen (GVO) sowie die Freisetzung von GVO für Versuchszwecke (so genannte Freisetzungsversuche, beispielsweise der Anbau gentechnisch veränderter Pflanzen im Rahmen von Feldversuchen für Forschungszwecke).
Bereits die ursprüngliche Richtlinie 90/220/EWG unterstellte sowohl das erstmalige Inverkehrbringen als auch Freisetzungsversuche einem Genehmigungsverfahren. Ein Produkt, welches in einem Staat erstmals die schriftliche Zustimmung zum Inverkehrbringen erhalten hat, durfte danach grundsätzlich in der gesamten Gemeinschaft verwendet werden. Die neue Richtlinie 2001/18/EG dient nun in erster Linie dem Ziel, das Verfahren für diese Genehmigungen im Sinne des Umweltschutzes wirksamer und transparenter zu gestalten. Unter anderem werden der Anwendungsbereich, die Begriffsbestimmungen sowie Verfahrensbestimmungen im Zusammenhang mit der Zulassung präzisiert und der Aufbau der Richtlinie klarer gestaltet. Beispielsweise wird eindeutig festgehalten, dass vor der Anmeldung eines Produktes für das Inverkehrbringen oder vor einem Freisetzungsversuch durch den Verantwortlichen eine Prüfung der Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt durchzuführen ist. Die Art und Weise sowie das Verfahren dieser Prüfung ist direkt in der Richtlinie festgelegt. Des weiteren wird die Öffentlichkeit verstärkt in die Zulassungsverfahren mit einbezogen. In bestimmten Fällen wird die zwingende Konsultation eines wissenschaftlichen Ausschusses verlangt. Weiters wird die Zulassung für das erstmalige Inverkehrbringen eines GVO auf maximal 10 Jahre befristet. Zur Verbesserung der Kontrolle über die freigesetzten bzw. in Verkehr gebrachten GVO sind Bestimmungen zu deren Kennzeichnung und Nachweisbarkeit festgelegt. Zudem muss der Anmelder einen Überwachungsplan erstellen.
Die EFTA-Überwachungsbehörde hatte bereits früher festgestellt, dass Liechtenstein die Richtlinie 90/220/EG nicht korrekt umgesetzt hat, da das Gesetz über den Umgang mit gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen (LGBl.
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1999 Nr. 42) das erstmalige Zulassungsverfahren für das Inverkehrbringen von GVO sowie Freisetzungsversuche ausschliesst. Im Hinblick auf die anstehenden Verhandlungen zur Übernahme der neuen Richtlinie 2001/18/EG ins EWR-Abkommen verzichtete die Überwachungsbehörde aber auf ein formelles Verfahren zur korrekten Umsetzung. In der Folge versuchte Liechtenstein in langen Verhandlungen Anpassungen für die Richtlinie 2001/18/EWG zu erhalten, um die bestehende Gesetzgebung beibehalten zu können.
In den Verhandlungen konnte erreicht werden, dass nach wie vor eine Ausnahme von der Verpflichtung zu Erstzulassungen von der Kommission akzeptiert wurde. Das absolute Verbot von Freisetzungsversuchen muss jedoch aufgehoben werden. Diesbezüglich ist es aber möglich, weitgehende Bestimmungen in einer so genannten Koexistenzverordnung festzuschreiben. Beispielsweise können gewisse Mindestabstände zwischen Feldern mit genetisch veränderten Pflanzen und andern Kulturen verlangt werden. Angesichts der kleinräumlichen Verhältnisse der liechtensteinischen Kulturlandschaft wird dies den Anbau genetisch veränderter Pflanzen in der Landwirtschaft weitgehend einschränken. Zudem wird im Übernahmebeschluss die generelle Sicherheitsklausel beibehalten. Demnach kann eine Vertragspartei den Einsatz und/oder Verkauf eines GVO in ihrem Gebiet einschränken oder verbieten, wenn sie berechtigten Grund zu der Annahme hat, dass ein GVO, der nach dieser Richtlinie vorschriftsmässig angemeldet wurde und für das eine schriftliche Zustimmung nach dieser Richtlinie erteilt worden ist, eine Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt darstellt. Zudem haben sich die EFTA-Staaten das Recht vorbehalten, im Zusammenhang mit anderen Problemen als der Gesundheit und der Umwelt ihre nationalen Rechtsvorschriften in diesem Bereich anzuwenden, sofern das mit dem EWR-Abkommen vereinbar ist.
Zuständiges Ressort
Ressort Umwelt, Raum, Land- und Waldwirtschaft
Betroffene Amtsstellen
Amt für Umweltschutz
Landwirtschaftsamt
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Vaduz, 11. März 2008
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend den Beschluss Nr. 127/2007 vom 28. September 2007 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Übernahme der Richtlinie 2001/18/EG an den Landtag zu unterbreiten.
Am 28. September 2007 hat der Gemeinsame EWR-Ausschuss in Brüssel mit Beschluss Nr. 127/2007 entschieden, die Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates zu übernehmen. Für die EU-Mitgliedstaaten ist die Umsetzungsfrist seit längerem abgelaufen, die EWR/EFTA-Staaten haben bis zum Inkrafttreten der Übernahmeentscheidung Zeit, die Bestimmungen der Richtlinie in innerstaatliches Recht umzusetzen.