Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2008 / 22
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Anlass / Not­wen­dig­keit der Vorlage
3.Schwer­punkte der Richtlinie
4.Geplante Umsetzung
5.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit
6.Finan­zi­elle und per­so­nelle Auswirkungen
7.Ver­hältnis zur Schweiz
II.Antrag der Regierung
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend den Beschluss Nr. 10/2008 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
[Richtlinie 2007/14/EG der Kommission vom 08. März 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2004/109/Eg zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind]
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Die Richtlinie 2007/14/EG dient der Durchführung der Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind (Transparenzrichtlinie), zu deren Übernahme in das EWR-Abkommen der Landtag mit Beschluss vom 14. Dezember 2005 seine Zustimmung erteilt hat. Ebenfalls zur Durchführung der Transparenzrichtlinie 2004/109/EG dient die Verordnung (EG) Nr. 1569/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 über die Einrichtung eines Mechanismus zur Festlegung der Gleichwertigkeit der von Drittstaatemittenten angewandten Rechnungslegungsgrundsätze gemäß den Richtlinien 2003/71/EG und 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, welche sich im Übernahmeverfahren in das EWR-Abkommen befindet. Die Transparenzrichtlinie ist Bestandteil des Aktionsplans für Finanzdienstleistungen (FSAP) der Europäischen Union. Die Transparenzrichtlinie ergänzt die Verordnung (EG) 1606/2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards, die Wertpapierdienstleistungsrichtlinie 2004/39/EG, die Marktmissbrauchsrichtlinie 2003/6/EG und die Prospektrichtlinie. Die Richtlinien wurden bereits umgesetzt bzw. befinden sich in Umsetzung.
Die Transparenz von Wertpapieremittenten ist für das Funktionieren der Kapitalmärkte von zentraler Bedeutung. Mit den in der Transparenzrichtlinie vorgesehenen Informationspflichten soll dem Anleger eine fundierte Beurteilung der Geschäftsergebnisse und der Vermögenslage von Wertpapieremittenten ermöglicht und die Vergleichbarkeit von Wertpapieremittenten verbessert werden. Damit soll das Vertrauen der Anleger in die Wertpapiermärkte gestärkt und der Anlegerschutz und die Markteffizienz erhöht werden.
Die Transparenzrichtlinie legt Anforderungen an die Veröffentlichung regelmässiger und laufender Informationen über Emittenten fest, deren Wertpapiere zum Handel an einem im EWR gelegenen oder dort betriebenen geregelten Markt zugelassen sind.
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Die Durchführungsrichtlinie umfasst Durchführungsbestimmungen für
die Wahl des Herkunftsmitgliedstaates;
den Inhalt des Halbjahresfinanzberichts (Mindestinhalt des verkürzten Abschlusses; wesentliche Geschäfte im Zwischenbericht);
die Mitteilung des Erwerbs und der Veräusserung bedeutender Beteiligungen (Höchstdauer des üblich kurzen Abwicklungszykluses; Kontrollmechanismen der Aufsichtsbehörden bei Market Makern);
für die Verfahren betreffend die Mitteilung und Veröffentlichung bedeutender Beteiligungen (Kalender der Handelstage; detaillierte Vorschriften für Aktionäre und natürliche oder juristische Personen nach Art. 10; Zeitpunkt der Mitteilung; Unabhängigkeitsanforderungen an Verwaltungsgesellschaften und Vermögensverwaltungsgesellschaften);
Finanzinstrumente, die zum Erwerb (lediglich auf Eigeninitiative des Inhabers) von Aktien befugen, die mit Stimmrechten verbunden sind (Arten der Finanzinstrumente);
den Zugang zu vorgeschriebenen Informationen (Mindeststandards);
Drittstaaten (gleichwertige Anforderungen).
Liechtenstein verfügt über keine geregelten Märkte im Sinne der Transparenzrichtlinie. Zudem sind der Regierung derzeit nur wenige Emittenten, deren Herkunftsmitgliedstaat Liechtenstein ist und deren Wertpapiere zum Handel an einem im EWR gelegenen oder betriebenen geregelten Markt zugelassen sind, bekannt. Angesichts dessen dürfte die Bedeutung der Transparenzrichtlinie gering sein.
Die Umsetzung der Transparenzrichtlinie sowie der gegenständlichen Durchführungsrichtlinie erfolgt durch Revision des Offenlegungsgesetzes. Zusätzlich wird noch eine Verordnung zum Offenlegungsgesetz eingeführt.
Zuständiges Ressort
Ressort Finanzen
Betroffene Amtsstelle
Finanzmarktaufsicht (FMA)
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Vaduz, 18. März 2008
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zum Beschluss Nr. 10/2008 vom 1. Februar 2008 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Am 1. Februar 2008 hat der Gemeinsame EWR-Ausschuss beschlossen, die Durchführungsrichtlinie 2007/14/EG zur Transparenzrichtlinie 2004/109/EG in das EWR-Abkommen zu übernehmen.
Die Richtlinie 2007/14/EG dient der Durchführung der Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind (Transparenzrichtlinie), welche mit Beschluss Nr. 120/2005 in das EWR-Abkommen übernommen worden ist. Mit Beschluss vom 14. Dezember 2005 hat der Landtag diesem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses und somit der Übernahme der Transparenzrichtlinie seine Zustimmung erteilt.
Landtagssitzungen
25. April 2008
Stichwörter
Akti­ons­plan für Finanz­dienst­lei­stungen (FSAP), der EU
EWR-Aus­schuss-Beschluss Nr. 10/2008
Offen­le­gungs­ge­setz
RL 2004/109/EG
Trans­pa­renz, von Wertpapieremittenten
Trans­pa­renz­richt­linie
Ver­ord­nung (EG) Nr. 1569/2007
Wert­pa­pie­re­mit­tenten, Transparenz
Wert­pa­pi­er­recht