Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts (pgr)
(Umsetzung der Richtlinie 2006/46/EG vom 14. Juni 2006 über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, über den konsolidierten Abschluss, über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten und über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Versicherungsunternehmen sowie Teilumsetzung der Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG)
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Die geltenden Rechnungslegungsvorschriften des Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR) sind am 31. Dezember 2000 in Kraft getreten und waren erstmals für das Geschäftsjahr 2002 anzuwenden. Im Rahmen der Rechnungslegungsvorschriften des PGR wurden die Vierte EU-Richtlinie über den Jahresabschluss (1978), die Siebte EU-Richtlinie über den Konzernabschluss (1983) sowie Teile der EU-Bankbilanz- (1986) und der EU-Versicherungsbilanzrichtlinie (1991) in liechtensteinisches Recht transformiert.
In den letzten Jahren sind die erwähnten, für die Rechnungslegung relevanten EU-Richtlinien mehrmals modernisiert worden. Die jeweiligen neuen bzw. geänderten Regelungen wurden unter Ausnutzung der vorhandenen Spielräume jeweils in liechtensteinisches Recht transformiert.
Im Jahre 2006 hat die EU zwei zusätzliche Rechtsakte erlassen, mit welchen die europäischen Rechnungslegungsvorschriften neuerlich geändert bzw. angepasst wurden. Es sind dies:
Richtlinie 2006/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 zur Änderung der Richtlinien des Rates 78/660/EWG über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, 83/349/EWG über den konsolidierten Abschluss, 86/635/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten und 91/674/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Versicherungsunternehmen
Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates.
Die vorstehend aufgeführten Richtlinien sind aufgrund des EWR-Abkommens in liechtensteinisches Recht zu transformieren, was mit dieser Vorlage geschehen soll. Die Richtlinie 2006/43/EG soll im Rahmen dieser Vorlage dabei nur insoweit teilumgesetzt werden, als die Rechnungslegungsvorschriften betroffen sind. Dies betrifft mit Art. 49 nur eine Bestimmung der Richtlinie.
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Die Vorlage sieht vor, die in der Richtlinie 2006/46/EG und in Art. 49 der Richtlinie 2006/43/EG enthaltenen Wahlrechte, die Erleichterungen für die Rechnungslegungspflichtigen mit sich bringen, wahrzunehmen.
Die Umsetzung vorstehend genannter EU-Richtlinien wurde ausserdem zum Anlass genommen, eine nach Ansicht der EFTA-Überwachungsbehörde nicht präzise genug umgesetzte Bestimmung klarer zu fassen.
Zuständiges Ressort
Ressort Justiz
Betroffene Amtsstellen
Es sind keine Amtsstellen direkt betroffen.
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Vaduz, 18. März 2008
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frauen und Herren Landtagsabgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechtes vom 20. Januar 1926 (PGR), LGBl. 1926 Nr. 4, in der geltenden Fassung, zu unterbreiten.
In seiner Sitzung vom 20. September 2007 hat der Landtag dem Beschluss Nr. 20/2007 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Umsetzung der Richtlinie 2006/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 zur Änderung der Richtlinien des Rates 78/660/EWG über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen (vierte gesellschaftsrechtliche EU-Richtlinie), 83/349/EWG über den konsolidierten Abschluss (siebte gesellschaftsrechtliche EU-Richtlinie), 86/635/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten (Bankbilanzrichtlinie) und 91/674/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von
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Versicherungsunternehmen (Versicherungsbilanzrichtlinie) seine Zustimmung erteilt.
1Dem Beschluss Nr. 160/2006 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Umsetzung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates hat der Landtag in seiner Sitzung vom 24. April 2007 zugestimmt.
2Die beiden Richtlinien sind von Liechtenstein aufgrund seiner Mitgliedschaft im EWR in nationales Recht umzusetzen.
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1 | Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag betreffend den Beschluss Nr. 20/2007 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, Nr. 82/2007. |
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2 | Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag betreffend den Beschluss Nr. 160/2006 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, Nr. 20/2007. |
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