Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2008 / 25
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Auf­he­bung bis­he­riger Richt­li­nien und Verordnungen
3.Anlass der Vorlage
4.Schwer­punkte der Richtlinie
5.Geplante Umsetzung
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit
7.Finan­zi­elle und Per­so­nelle Auswirkungen
8.Ver­hältnis zur Schweiz
II.ANTRAG DER REGIERUNG
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend den Beschluss Nr. 158/2007 des gemeinsamen EWR-Ausschusses
(Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG)
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Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union haben im April 2004 die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG erlassen.
Mit der neuen Richtlinie 2004/38 werden neun Richtlinien und eine Verordnung, die bereits Bestandteil des EWRA sind, sowie die einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) in einem Rechtsakt zusammengeführt. Die Richtlinie führt eine einheitliche Rechtsregelung für Freizügigkeit und Aufenthalt im Rahmen der Unionsbürgerschaft ein. Sie gilt für alle Kategorien von Unionsbürgern, d.h. Arbeitssuchende, Arbeitnehmer, Selbständige, Dienstleistungserbringer und -empfänger, Studenten bzw. Auszubildende, Ruheständler und sonstige nichterwerbstätige Unionsbürger.
Die Richtlinie verbessert und erleichtert die Ausübung des Freizügigkeits- und Aufenthaltsrechts, indem die Verwaltungsformalitäten auf das absolut Notwendige beschränkt werden, die Rechtstellung der Familienangehörigen so gut wie möglich definiert wird, ein Recht auf Daueraufenthalt eingeführt wird, das nach fünf Jahren ununterbrochenem rechtmässigen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat erlangt wird, und die Möglichkeiten der Mitgliedstaaten, das Aufenthaltsrecht aus Gründen der öffentlichen Ordnung zu verweigern oder abzuerkennen, beschränkt werden.
Die vorliegende Richtlinie soll durch ein neu zu schaffendes Gesetz, welches für Staatsangehörige mit EWR- sowie Schweizer Staatsangehörigkeit gelten wird, umgesetzt werden. Bisher waren und sind die Aufenthaltsrechte für EWR- sowie Schweizer Staatsangehörige in der geltenden Personenverkehrsverordnung (PVO), LGBl. 2004 Nr. 253, geregelt, welche nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes sowie des geplanten Ausländergesetzes für Staatsangehörige aus Drittstaaten durch die Regierung aufgehoben werden soll.
Allfällige Durchführungsbestimmungen [a1]werden auf Verordnungsebene erlassen.
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Zuständiges Ressort
Ressort Präsidium
Betroffene Amtsstellen
Ausländer und Passamt
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Vaduz, 18. März 2008
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zum Beschluss Nr. 158/2007 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 7. Dezember 2007 an den Landtag zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Am 7. Dezember 2007 hat der Gemeinsame EWR-Ausschuss beschlossen, die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 (Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG) in das EWR-Abkommen zu übernehmen.
Diese Richtlinie sieht eine Frist bis April 2006 vor, innerhalb derer die Mitgliedstaaten ihre nationalen Vorschriften zu erlassen haben, um der vorliegenden
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Richtlinie zu entsprechen. Für die EWR/EFTA-Staaten verlängert sich diese Frist bis zum Inkrafttreten der Richtlinie im EWR. Mit Übernahme des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses wird den EWR/EFTA-Staaten eine Notifikationsfrist von sechs Monaten eingeräumt, um ihren verfassungsrechtlichen Vorgaben, wie der Zustimmung der nationalen Parlamente, zu entsprechen. Erst dann tritt die Richtlinie für den gesamten EWR in Kraft.
Landtagssitzungen
25. April 2008
Stichwörter
Auf­ent­halt, EU-Bürger
Auf­ent­halts­recht
EU-Bürger, Aufenthalt
EU-Bürger, Freizügigkeit
EWR-Aus­schuss-Beschluss Nr. 158/2007
EWR-Bürger, Aufenthalt
EWR-Bürger, Freizügigkeit
Fami­li­en­an­ge­hö­rige, EU-Bürger, Rechtsstellung
Frei­zü­gig­keit und Auf­ent­halt, Unionsbürger
Frei­zü­gig­keit, EU-Bürger
Per­so­nen­frei­zü­gig­keit
RL 2004/38/EG
Ver­ord­nung (EWG) Nr. 1612/68