Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend Parteienfinanzierung
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Mit Gesetz vom 17. Dezember 1999 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Ausrichtung von Beiträgen an die politischen Parteien, LGBl. 2000 Nr. 54, wurden die Beiträge letztmals erhöht und neu festgesetzt. Danach beträgt der Gesamtbeitrag an die politischen Parteien derzeit jährlich CHF 600'000, der nach Massgabe der jeweils bei den letzten Landtagswahlen erzielten Anteile an den Wählerstimmen zugeteilt wird. Daneben wird an die im Landtag vertretenen Parteien ein Pauschalbeitrag von CHF 20'000 ausgerichtet.
Um ihre staatspolitischen Aufgaben wahrnehmen zu können, bedürfen die politischen Parteien einer entsprechenden organisatorischen Basis. Die Anforderungen, die die Bürger an die Parteien stellen, wachsen kontinuierlich. Durch den technologischen Fortschritt entstehen neue Möglichkeiten der politischen Information und des Wettbewerbs. Gleichzeitig steigen die Anforderungen an die politische Kommunikation in anderen Bereichen. Ein Mehr an Professionalität sowohl im Bereich der Präsentation als auch der Organisation von Informationen und Veranstaltungen werden von der Bürgerin und dem Bürger erwartet.
Verglichen mit anderen demokratischen Staaten in Europa kamen und kommen unsere Parteien mit vergleichsweise bescheidenen staatlichen Beiträgen an ihre Unkosten aus, was unter anderem auch auf die ausgeprägte Ehrenamtlichkeit zurückzuführen ist.
Es ist unbestritten, dass die liechtensteinischen Parteien auch weiterhin von freiwilligem Engagement getragen werden sollen. Nach Auffassung der Regierung sind diesem Engagement aber eindeutig finanzielle Schranken gesetzt. Die Regierung ist der Überzeugung, dass sich die Rahmenbedingungen für eine erfolgreiche und zielführende Parteiarbeit im Sinne der obigen Ausführungen stark verändert haben.
Damit den Parteien auch in Zukunft eine ausreichende und angemessene Unterstützung zur Wahrnehmung all ihrer Aufgaben zukommt, ist die Regierung der Auffassung, dass die gesetzlichen Landesbeiträge an die politischen Parteien einer entsprechenden Anpassung unterzogen werden sollen.
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Zuständiges Ressort
Ressort Präsidium
Betroffene Amtsstellen
Stabsstelle Finanzen
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Vaduz, 1. April 2008
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend Parteienfinanzierung an den Landtag zu unterbreiten.
Seit 1984 werden in Liechtenstein Parteien finanziert. Am 23. August 1984 trat das Gesetz vom 28. Juni 1984 über die Ausrichtung von Beiträgen an die politischen Parteien, LGBl. 1984 Nr. 31, in Kraft. Die Beiträge an die Parteien wurden erstmals für das Jahr 1984 ausgerichtet. Bis zu diesem Zeitpunkt hatten die Parteien in Liechtenstein im Gegensatz zu Parteien in anderen europäischen Staaten ihren Finanzbedarf ausschliesslich durch private Spenden zu decken. Mit Gesetz vom 28. Juni 1984 wurde der Beitrag für die politischen Parteien auf CHF 180'000 pro Jahr festgesetzt. Mit Gesetz vom 22. März 1995 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Ausrichtung von Beiträgen an die politischen Parteien, LGBl. 1995 Nr. 102, wurden die Beiträge erhöht und neu festgesetzt. Danach betrugen die Fördermittel an die politischen Parteien jährlich CHF 300'000. Die Fördergelder wurden nach Massgabe der jeweils bei den letzten Landtagswahlen erzielten Anteile an den Wählerstimmen zugeteilt. Daneben wur-
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de an die Parteien ein Pauschalbetrag von je CHF 10'000 ausgerichtet. Diese Anpassung wurde insbesondere auf die Teuerung und die erweiterten Aufgaben der politischen Parteien gestützt.
Mit Gesetz vom 17. Dezember 1999 wurde der Beitrag der politischen Parteien auf CHF 600'000 erhöht sowie die Pauschale für die im Landtag vertretenen Parteien auf CHF 20'000 angehoben. Auch in diesem Fall wurde argumentiert, dass die Anforderungen an die politischen Parteien gestiegen sind und zur Wahrnehmung der Aufgaben eine angemessene Unterstützung gewährt werden solle.
Des Weiteren erhalten die im Landtag vertretenen Wählergruppen seit 2002 auf Basis von Art. 12a des Gesetzes über die Bezüge der Mitglieder des Landtages und von Beiträgen an die im Landtag vertretenen Wählergruppen (LR 171.20) einen Grundbeitrag von CHF 10'000 pro Wählergruppe sowie von CHF 5'000 pro ordentlichem/ordentlicher Abgeordnetem/Abgeordneter.
Die Beiträge an die politischen Parteien werden gemäss dem Gesetz nicht der laufenden Teuerung angepasst. Auch wenn in der Periode von 2000 bis Ende 2007 eine reale Entwertung der staatlichen Beiträge um nur 6.2 % (Jahresmittelwert) stattgefunden hat, erscheint eine Erhöhung der Beiträge an die politischen Parteien angemessen.