Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2008 / 3
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Anlass
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Ver­nehm­las­sung
5.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Arti­keln unter Berück­sich­ti­gung der Vernehmlassung
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
7.Per­so­nelle, finan­zi­elle, orga­ni­sa­to­ri­sche und räum­liche Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lage
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Schaffung eines Gesetzes über die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen (Informationsweiterverwendungsgesetz; IWG)
 
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Mit der vorliegenden Gesetzesvorlage wird die Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors in innerstaatliches Recht umgesetzt. Mit dem Informationsweiterverwendungsgesetz wird der Rahmen für die Bedingungen der Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors festgelegt. Ziel der Richtlinie, die mit diesem Gesetz EWR-konform umgesetzt werden soll, ist es, die nationalen Bestimmungen und Verfahren der EWR-Mitgliedsländer für die Weiterverwendung von Dokumenten öffentlicher Stellen auf ein Mindestniveau anzugleichen. Dadurch soll gewährleistet sein, dass die Bedingungen für die Nutzung solcher Informationen gerecht, angemessen und nicht diskriminierend sind.
Zuständiges Ressort
Ressort Präsidium
Betroffene Stellen
Landesverwaltung; Gemeinden; öffentlich-rechtliche Stiftungen und Anstalten; andere juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts, die überwiegend vom Staat, den Gemeinden oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanziert werden, deren Aufsicht unterliegen oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat, den Gemeinden oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts ernannt worden sind.
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Vaduz, 12. Februar 2008
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zur Schaffung eines Gesetzes über die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen (Informationsweiterverwendungsgesetz; IWG) zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Öffentliche Stellen sind die grössten Informationsproduzenten in Europa. Ihre Informationsbestände bergen ein bedeutendes Wirtschaftspotential. Der wirtschaftliche Wert dieser Informationen in der EU wird auf 68 Milliarden Euro geschätzt. Für die wirtschaftliche Entwicklung neuer Dienste in der Informationsgesellschaft spielen die bei öffentlichen Stellen vorhandenen Informationen eine wichtige Rolle.
Am 8. Juli 2005 hat der Gemeinsame EWR-Ausschuss beschlossen, die Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors in das EWR-Abkommen (EWRA) zu übernehmen (Beschluss des gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 105/2005 vom 8. Juli 2005). Liechtenstein ist aufgrund der Mitgliedschaft im EWR-Abkommen verpflichtet, diese Richtlinie in das nationale Recht zu übernehmen. Eine eigene Rechtsgrundlage in Bezug auf die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors besteht bis heute nicht.
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Das Gesetz über die Information der Bevölkerung (Informationsgesetz, LGBl. 1999 Nr. 159) verfolgt im Unterschied zur Richtlinie 2003/98/EG keine wirtschaftlichen Zwecke, sondern will die freie Meinungsbildung und das Vertrauen der Bevölkerung in die Tätigkeit der Behörden durch Transparenz fördern (Art. 1 Abs. 2 Informationsgesetz). Dazu regelt es die Grundsätze und das Verfahren zur Information der Bevölkerung über die Tätigkeit der Behörden, namentlich das Recht auf Information und auf Einsicht in Akten (Art. 1 Abs. 1 Informationsgesetz). Die Weiterverwendung - d. h. die Nutzung - der Informationen ist im Informationsgesetz nicht geregelt.
Regelungen über die Nutzung von Informationen öffentlicher Stellen sind hingegen in Art. 10 ff. Archivgesetz (LGBl. 1997 Nr. 215) und Art. 51 Vermessungsgesetz (LGBl. 2005 Nr. 148) enthalten. Allerdings beziehen sich diese Bestimmungen nur auf bestimmte öffentliche Stellen (Landesarchiv) oder nur auf bestimmte Arten von Informationen (Vermessungsdaten). Allgemeine Bestimmungen über die Weiterverwendung jeglicher Arten von Informationen sämtlicher öffentlichen Stellen sind in Liechtenstein dagegen keine in Kraft.
LR-Systematik
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17
172
LGBl-Nummern
2008 / 205
Landtagssitzungen
13. März 2008
Stichwörter
Doku­mente, öffent­li­cher Stellen
EG-Richt­linie 2003/98/EG
Infor­ma­ti­ons­wei­ter­ver­wen­dungs­ge­setz, IWG, Schaffung
Wei­ter­ver­wen­dung von Infor­ma­tionen, öffent­li­cher Sektor