Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2008 / 31
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Schwer­punkte der Gesetzesvorlage
3.Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens
4.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Arti­keln unter Berück­sich­ti­gung der Vernehmlassung
5.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit
6.Per­so­nelle, finan­zi­elle, orga­ni­sa­to­ri­sche und räum­liche Konsequenzen
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lagen
Vor­lage 1
Vor­lage 2
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Pensionsversicherung für das Staatspersonal (Pensionsversicherungsgesetz; PVG) und des Beschwerdekommissionsgesetzes
 
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Das heutige Gesetz über die Pensionsversicherung für das Staatspersonal stammt in den Grundzügen aus dem Jahr 1988. Mit der Abänderung des Gesetzes im Jahre 1998 (LGBl. 1997 Nr. 78), erfolgten dann wesentliche Anpassungen vor allem technischer Natur. In der Zwischenzeit ist die Pensionsversicherung für das Staatspersonal sehr stark gewachsen. Die Strukturen müssen überdacht werden. Handlungsbedarf lösen auch die berechtigten Wünsche und Anforderungen der angeschlossenen Institutionen aus. Diese operieren zunehmend in einem privatwirtschaftlich orientierten Umfeld und haben entsprechende Anforderungen an die Pensionsversicherung, die diese heute aufgrund der starren gesetzlichen Regelungen nicht erfüllen kann. Neben diesen technischen und organisatorischen Aspekten gilt es aber auch, die Finanzierung zu überdenken und das Fundament für die Entwicklung der nächsten Jahre zu legen.
All diese Fragen müssen in einem Spannungsfeld zwischen sicherer Altervorsorge, Finanzierbarkeit und politischer Machbarkeit beantwortet werden. Die Regierung sowie der Stiftungsrat haben die Zeichen frühzeitig erkannt und die Gesetzesrevision in die Wege geleitet. Zielsetzung der Gesetzesrevision ist eine verstärkte Autonomie der Pensionsversicherung für das Staatspersonal, die Neuregelung der Finanzierung sowie die Erhöhung der Flexibilität. Bei der Finanzierung soll die Staatsgarantie aufgehoben und ein Bandbreitenmodell eingeführt werden. Dieses erlaubt es in Zukunft, flexibler auf sich ändernde Rahmenbedingungen zu reagieren. Die prozentuale Aufteilung der Beiträge auf Dienstgeber und Dienstnehmer soll sich dabei am Landesdurchschnitt orientieren. Die Vergangenheit hat zudem gezeigt, dass die heutigen Beiträge zu knapp kalkuliert sind, sodass mit der Vorlage eine Erhöhung verbunden ist. Auf der Leistungsseite soll für die Staatsangestellten am Leistungsprimat festgehalten werden. Für die angeschlossenen Betriebe werden allerdings zusätzliche Vorsorgepläne angeboten, die sich am Beitragsprimat orientieren.
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Zuständiges Ressort
Ressort Präsidium
Betroffene Amtsstellen
Amt für Personal und Organisation
 
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Vaduz, 1. April 2008
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Pensionsversicherung für das Staatspersonal (PVG) sowie des Beschwerdekommissionsgesetzes zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Das heutige Gesetz über die Pensionsversicherung für das Staatspersonal stammt in den Grundzügen aus dem Jahr 1988. Mit der Abänderung des Gesetzes im Jahre 1998 (LGBl. 1997 Nr. 78), erfolgten dann wesentliche Anpassungen vor allem technischer Natur sowie eine Erhöhung des Beitragssatzes von 6.5 auf 7.5% bei gleichzeitiger Einführung des Teuerungsfonds.
In der Zwischenzeit haben sich verschiedene Rahmenbedingungen verändert. Zur Diskussion stehen neben generellen Entwicklungen bei der Altersvorsorge auch Fragen der Finanzierung resp. des Leistungsteils. Dazu kommen Entwicklungen in Richtung Privatisierung bei den staatsnahen Betrieben verbunden mit neuen Anforderungen an die Altersvorsorge. So ist für diese Institutionen beispielsweise
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der Leistungsteil zu wenig flexibel. Auf spezielle Bedürfnisse, wie die Versicherung der Gratifikation, kann heute nicht eingegangen werden. Die mangelnde Flexibilität rührt auch daher, dass zu viele Details im Gesetz festgeschrieben sind und damit jede wünschbare Anpassung eine Gesetzesänderung erfordert.
Sowohl die demographischen Veränderungen - weiter steigende Lebenserwartung sowie höhere Invalidisierungswahrscheinlichkeiten - und die damit zusammenhängende Einführung der neuen Rechnungsgrundlagen EVK 2000 als auch die schlechten Börsenjahre 2000 bis 2002 haben in der Pensionsversicherung Spuren hinterlassen. Unabhängig von der Tatsache, dass der Börse und damit dem Kapitalertrag die weit grössere Bedeutung zukommt als den demographischen Veränderungen, hat sich deutlich gezeigt, wie wichtig und hilfreich es heute für eine Pensionskasse ist, über entsprechende Reserven zu verfügen.
Schliesslich muss auch das heutige Modell der Finanzierung mit den Sonderbeiträgen der Dienstgeber und damit der Staatsgarantie hinterfragt werden. Inwieweit die heutige Organisationsform und die beschränkte Autonomie des Stiftungsrates noch sinnvoll sind, ist eine weitere im Rahmen dieser Gesetzesrevision zu beantwortende Frage.
Im Vorfeld der Gesetzesrevision stellten sich demnach verschiedene Fragen:
Was muss zur Sicherstellung der mittel- bis langfristigen Finanzierung unternommen werden? Genügen die bisherigen Beiträge zur Sicherung?
Sind Anpassungen am Leistungsteil notwendig und, wenn ja, welche?
Müssen die versicherungstechnischen Grundlagen angepasst werden? (z.B. technischer Zinssatz)
Wie wird mit den Solidaritäten (aktive Versicherte - Rentner) umgegangen?
Ist ein Sonderbeitrag und damit eine "Staatsgarantie" des Arbeitsgebers weiterhin sinnvoll oder muss eine Sonderfinanzierung von beiden Seiten, Dienstgeber und Dienstnehmer geleistet werden?
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Wie werden die geforderten Reserven geäufnet?
Wie sehen neue, flexible Leistungspläne für die angeschlossenen Institutionen aus?
Ist eine ganze oder teilweise Umstellung auf das Beitragsprimat notwendig resp. sinnvoll?
Sind Änderungen an der Vermögensanlage notwendig?
Wie soll/muss sich das Gesetz vom Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge (BPVG) unterscheiden, welche Elemente sind zu übernehmen, inwieweit kann/soll man sich davon entfernen?
Eine Revision drängt sich allein schon aufgrund dieser grundsätzlichen Fragestellungen auf. Sie ist aber auch deshalb notwendig, weil besonders für die angeschlossenen Institutionen mehr Flexibilität erforderlich ist. Dafür sind die Details in Verordnungen oder wenn immer möglich in Reglementen festzuhalten. Damit kann schneller und flexibler auf sich ändernde Rahmenbedingungen reagiert werden. Wenn die Finanzierung gesichert ist, sollte z.B. eine angeschlossene Institution andere Leistungspläne haben können, ohne dass der Landtag entsprechende Beschlüsse fassen muss. Es liegt auf der Hand, dass eine solche Flexibilität auch erhöhte Anforderungen an die Organisation und Administration stellen.
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
2008 / 354
2008 / 353
Landtagssitzungen
30. Mai 2008
Stichwörter
Beschwer­de­kom­mis­si­ons­ge­setz
G über die Pen­si­ons­ver­si­che­rung für das Staatspersonal
Pen­si­ons­ver­si­che­rung, Staatspersonal
Pen­si­ons­ver­si­che­rungs­ge­setz
PVG, Abänderung
Staats­per­sonal, Pensionsversicherung