Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2008 / 32
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Schwer­punkte der Vorlage
3.Ver­nehm­las­sung
4.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Bes­tim­mungen unter Berück­sich­ti­gung der Vernehmlassung
5.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit
6.Per­so­nelle, finan­zi­elle, orga­ni­sa­to­ri­sche und räum­liche Auswirkungen
II.ANTRAG DER REGIERUNG
III.REGIE­RUNGS­VOR­LAGEn
1.Abän­de­rung des Rechtsanwaltsgesetzes
2.Abän­de­rung des Treuhändergesetzes
3.Abän­de­rung des Patentanwaltsgesetzes
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Rechtsanwaltsgesetzes, des Treuhändergesetzes sowie des Patentanwaltsgesetzes
 
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Gegenstand des vorliegenden Bericht und Antrages sind die Änderungen des Gesetzes über die Rechtsanwälte (RAG), des Gesetzes über die Treuhänder (TrHG) und des Gesetzes über die Patentanwälte (PAG). Mit den Änderungen des RAG, TrHG, PAG und WPRG (Gesetz über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften) vom 26. April 2007 sowie 23. Mai 2007 (Bericht und Antrag Nr. 10/2007 bzw. Nr. 32/2007) wurden die von der EFTA Überwachungsbehörde (ESA) im Vertragsverletzungsverfahren wegen Falschumsetzung der Diplomanerkennungsrichtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG, in der Fassung der Richtlinie 2001/19/EG, kritisierten Bestimmungen bereits an die Vorgaben der neuen Richtlinie 2005/36/EG angepasst. Eine Restumsetzung der Richtlinie 2005/36/EG vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen soll mit den vorliegenden Gesetzesänderungen erfolgen. Die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen ist mit Beschluss des Gemischten Ausschusses vom 26. Oktober 2007, Nr. 142/2007, ins EWR-Abkommen übernommen worden und tritt nach Abschluss des Ratifizierungsverfahrens in den EWR/EFTA-Staaten in Kraft (voraussichtlich im 2. Quartal 2008). Mit Inkrafttreten der Richtlinie endet gleichzeitig die Umsetzungsfrist der Richtlinie für die EWR/EFTA-Staaten.
Schwerpunkte der Gesetzesvorlagen betreffen einen stärkeren Automatismus der Anerkennung von Qualifikationen und eine verstärkte Zusammenarbeit der EWR-Mitgliedstaaten im Bereich der Anerkennung von Berufsqualifikationen.
Das Gesetz vom 13. Dezember 2007 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Berufsqualifikations-Anerkennungs-Gesetz; BAG) findet subsidiär auf die Bestimmungen der Diplomanerkennung Anwendung. Es regelt Fragen der Anerkennung beruflicher Qualifikationen, insoweit diese nicht schon durch die berufsspezifischen Gesetze beantwortet werden.
Zuständiges Ressort
Ressort Präsidium
Betroffene Behörde
Finanzmarktaufsicht (FMA) Liechtenstein
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Vaduz, 1. April 2008
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Rechtsanwaltsgesetzes, des Treuhändergesetzes sowie des Patentanwaltsgesetzes an den Landtag zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Im Dezember 2004 hat die EFTA-Überwachungsbehörde (ESA) ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Liechtenstein wegen Falschumsetzung der Diplomanerkennungsrichtlinie 89/48/EWG1 und 92/51/EWG2 in der Fassung der Richtlinie 2001/19/EG3 (Erste und Zweite Regelung des Allgemeinen Systems der Diplomanerkennung) eröffnet.
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Am 7. September 2005 hat die Europäische Union (EU) die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen verabschiedet, mit welcher die bestehenden Richtlinien des Allgemeinen Systems der Diplomanerkennung in einen Rechtsakt zusammengefasst wurden. Mit der neuen Richtlinie wurden somit die bestehenden Regelungen über die Anerkennung von Berufsqualifikationen konsolidiert und aktualisiert. Das System der Diplomanerkennung bleibt allerdings im Grundsatz unverändert, weshalb die bestehenden Kritikpunkte der ESA auch nach Inkrafttreten der neuen Richtlinie noch ihre Gültigkeit behielten. Deshalb wurden die von der ESA im Vertragsverletzungsverfahren kritisierten Bestimmungen unter Berücksichtigung der Vorgaben der neuen Richtlinie mit folgenden Gesetzesänderungen bereits angepasst:
Gesetz vom 26. April 2007 sowie 23. Mai 2007 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Rechtsanwälte;
Gesetz vom 26. April 2007 sowie 23. Mai 2007 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Treuhänder;
Gesetz vom 26. April 2007 sowie 23. Mai 2007 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Patentanwälte;
Gesetz vom 26. April 2007 sowie 23. Mai 2007 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften.
Die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen ist mit Beschluss des Gemischten Ausschusses vom 26. Oktober 2007, Nr. 142/2007 ins EWR-Abkommen übernommen worden. Der Bericht und Antrag Nr. 138/2007 betreffend den Beschluss Nr. 142/2007 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses wurde in der Landtagssitzung vom 13. Dezember 2007 genehmigt und tritt nach Abschluss des Ratifizierungsverfahrens in den EWR/EFTA-Staaten in Kraft (voraussichtlich im 2. Quartal 2008). Mit Inkrafttreten der Richtlinie endet gleichzeitig die Umsetzungsfrist der Richtlinie für die EWR/EFTA-Staaten. Schwerpunkte der Richtlinie betreffen eine grössere Liberalisierung der Erbringung von Dienst
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leistungen, einen stärkeren Automatismus der Anerkennung von Qualifikationen, aber auch eine verstärkte Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten im Bereich der Anerkennung von Berufsqualifikationen.
Mit den vorliegenden Gesetzesänderungen soll nun eine Restumsetzung der Richtlinie 2005/36/EG im Gesetz über die Rechtsanwälte (RAG), Gesetz über die Treuhänder (TrHG) und im Gesetz über die Patentanwälte (PAG) stattfinden. Das Gesetz über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften (WPRG) wird zurzeit nicht abgeändert, da das Verhältnis zwischen der Richtlinie 2005/36/EG und der Richtlinie 2006/43/EG4 derzeit im Umsetzungsworkshop zur Richtlinie 2006/43/EG diskutiert wird. Die ersten Ergebnisse dieser Diskussionen bestätigen die Auffassung, dass die Richtlinie 2006/43/EG als lex specialis der Richtlinie 2005/36/EG vorgeht. Zweck der Richtlinie 2006/43/EG ist eine Harmonisierung der Anforderung an die Abschlussprüfer auf hohem Niveau, wobei keine vollständige Harmonisierung angestrebt wird. Gemäss Art. 2 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG finden die entsprechenden Bestimmungen dieser Richtlinie keine Anwendung, wenn für einen bestimmten reglementierten Beruf in einem gesonderten gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakt andere spezielle Regelungen unmittelbar für die Anerkennung von Berufsqualifikationen festgelegt wurden (Richtlinie 77/249/EWG des Rates vom 22. März 1977 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte, EWR-Rechtssammlung: Anh. VII - 2.01 und Richtlinie 98/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Erleichterung der Ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde, EWR-Rechtssammlung: Anh. VII - 2a.01).
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Die Richtlinie 2005/36/EG wird primär in den berufsspezifischen Gesetzen (unter anderem RAG, TrHG und PAG) umgesetzt werden. Das Gesetz vom 13. Dezember 2007 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Berufsqualifikations-Anerkennungs-Gesetz; BAG) soll lediglich subsidiär zur Anwendung kommen.
Zur vollständigen Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG werden in den jeweiligen Verordnungen zum RAG, TrHG und PAG ebenfalls Anpassungen notwendig sein.



 
1Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschliessen (ABl. Nr. L 19 vom 24.1.1989, S.16).
 
2Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. Nr. L 209 vom 24.7.1992, S. 25).
 
3So genannte SLIM-Richtlinie (ABl. Nr. 206 vom 31.7.2001, S. 1).
 
4Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (ABl. Nr. L 157 vom 9.6.2006, S.87).
 
LR-Systematik
1
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173
LGBl-Nummern
2010 / 391
2008 / 194
2008 / 192
Landtagssitzungen
29. Mai 2008
25. April 2008
Stichwörter
Aner­ken­nung, von Berufsqualifikationen
Auto­ma­tismus, Aner­ken­nung von Qualifikationen
Berufs­qua­li­fi­ka­tion, Anerkennung
Berufs­qua­li­fi­ka­tions-Aner­ken­nungs-Gesetz, BAG
Diplo­man­er­ken­nungs­richt­linie
G über die Aner­ken­nung von Berufsqualifikationen
Patent­an­walts­ge­setz
Rechts­an­walts­ge­setz
RL 2005/36/EG
RL 89/48/EWG
RL 92/51/EWG
RL über die Aner­ken­nung von Berufsqualifikationen
Treu­hän­der­ge­setz