Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Gesetzes über das öffentliche auftragswesen (öAWG)
Mit der Richtlinie 2004/18/EG wurde die Richtlinie 93/37/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, die Richtlinie 93/36/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge, die Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge, sowie die Richtlinie 97/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1997 zur Änderung der Richtlinien 93/37/EWG, 93/36/EWG und 92/50/EWG über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge geändert, um den Forderungen nach Vereinfachung und Modernisierung zu entsprechen, die sowohl von den Auftraggebern als auch von den Wirtschaftsteilnehmern als Reaktion auf das Grünbuch der Kommission vom 27. November 1996 geäussert wurden. Sie stützt sich dabei auf die im Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft verankerten Grundsätze, in concreto die Gleichbehandlung, den transparenten und nicht diskriminierenden Wettbewerb, die Verhältnismässigkeit, die gegenseitige Anerkennung sowie den Kampf gegen Betrug und Korruption. Durch diese Modernisierung soll neuen Technologien und Veränderungen des wirtschaftlichen Umfelds Rechnung getragen werden, insbesondere wird ein neues Verfahren eingeführt, der sogenannte wettbewerbliche Dialog. Darüber hinaus wird die Entwicklung elektronischer Verfahren gefördert, wie beispielsweise durch die Einführung eines dynamischen Beschaffungssystems und der elektronischen Auktion. Weiters sieht die Richtlinie die Möglichkeit vor, Rahmenvereinbarungen abzuschliessen. Die Richtlinie ist bis zum 18. Oktober 2008 in liechtensteinisches Recht umzusetzen.
5
Folglich stellt die Richtlinie 2004/18/EG sowohl eine Vereinheitlichung, als auch eine Ergänzung der Baurichtlinie 93/37/EWG, der Lieferrichtlinie 93/36/EWG und der Dienstleistungsrichtlinie 92/50/EWG bzw. der Richtlinie 97/52/EG zur Änderung der Bau-, Liefer- und Dienstleistungsrichtlinien 93/37/EWG, 93/36/EWG und 92/50/EWG dar. Es ist somit eine Anpassung des Gesetzes vom 19. Juni 1998 über die Vergabe öffentlicher Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge (Gesetz über das Öffentliche Auftragswesen; ÖAWG), LGBl. 1998 Nr. 135 i.d.g.F., der Verordnung vom 3. November 1998 über die Vergabe öffentlicher Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge (Verordnung über das Öffentliche Auftragswesen; ÖAWV), LGBl. 1998 Nr. 189 i.d.g.F., sowie der Kundmachung der Schwellenwerte vom 20. Dezember 2005 nach dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWRA) sowie nach dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (WTO-Übereinkommen), LGBl. 2005 Nr. 264, notwendig.
Zuständiges Ressort
Ressort Präsidium
Betroffene Amtsstellen
Stabsstelle öffentliches Auftragswesen (Federführung), Hochbauamt, Tiefbauamt, Amt für Wald, Natur und Landschaft, Schulamt, Landespolizei, Amt für Personal und Organisation.
Personelle, finanzielle, organisatorische und räumliche Auswirkungen
Die Umsetzung der neuen Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge hat bis zum 18. Oktober 2008 zu erfolgen. Beim öffentlichen Auftragswesen handelt es sich um eine äusserst dynamische Materie, so ist die nächste Revision der Rechtsmittelrichtlinie 89/665/EWG bereits in Vorbereitung und auch eine weitere Abänderung der Richtlinie steht in absehbarer Zeit bevor. Anhand dieser Dynamik sieht die Regie
6
rung einen zusätzlichen Personalbedarf für die Umsetzung der Richtlinie 2004/18/EG und 2004/17/EG (Sektorenrichtlinie) von insgesamt 100 Stellenprozenten in der Stabsstelle öffentliches Auftragswesen, befristet auf drei Jahre, als notwendig an für die Erstellung der Formblätter für die EWR-Kommission des Landtages, der Vernehmlassungsberichte, der Berichte und Anträge sowie der Stellungnahmen an den Landtag, der Information und Schulung sämtlicher Bewerber, Offertsteller, Auftragnehmer und Auftraggeber sowie der Anpassung der Homepage, zumal es sich beim öffentlichen Auftragswesen um eine spezifische Materie handelt, welche für die Durchführung der vorab aufgeführten Arbeiten ein spezifisches Know-how sowie die nötige Erfahrung voraussetzt.
7
Vaduz, 12. Februar 2008
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Gesetzes vom 19. Juni 1998 über die Vergabe öffentlicher Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge (Gesetz über das Öffentliche Auftragswesen, ÖAWG), LGBl. 1998 Nr. 135, in der geltenden Fassung, zu unterbreiten.
Mit dem Gesetz vom 19. Juni 1998 über die Vergabe öffentlicher Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge (Gesetz über das Öffentliche Auftragswesen, ÖAWG), LGBl. 1998 Nr. 135, und der Verordnung vom 3. November 1998 über die Vergabe öffentlicher Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge (Verordnung über das Öffentliche Auftragswesen, ÖAWV), LGBl. 1998 Nr. 189, in der Fassung LGBl. 2005 Nr. 218, sowie der Kundmachung der Schwellenwerte nach dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWRA) sowie nach dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (WTO-Übereinkommen) vom 20. Dezember 2005, LGBl. 2005 Nr. 264, wurden die folgenden EWR-Richtlinien umgesetzt:
8
Richtlinie 93/37/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge;
Richtlinie 93/36/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge;
Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge;
Richtlinie 97/52/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 13. Oktober 1997 zur Änderung der Richtlinien 92/50/EWG, 93/36/EWG und 93/37/EWG über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungs-, Liefer- und Bauaufträge;
Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge.
Am 31. März 2004 ist die Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge verabschiedet worden (ABl. Nr. L 134 vom 30.4.2004, S. 114 ff).
Am 2. Juni 2006 hat der Gemeinsame EWR-Ausschuss beschlossen, die Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in das EWR-Abkommen zu übernehmen. Diese Richtlinie ersetzt die bisherigen Richtlinien 93/36/EWG, 93/37/EWG und 92/50/EWG bzw. 97/52/EG.
Die Richtlinie sieht eine Frist bis 31. Januar 2006 vor, innerhalb derer die EU-Mitgliedstaaten ihre nationalen Umsetzungsvorschriften zu erlassen haben. Liechtenstein hat aufgrund einer Ausnahmebestimmung im Übernahmebeschluss nach
9
Inkrafttreten des Übernahmebeschlusses 18 Monate Zeit für die Umsetzung in nationales Recht. Die verlängerte Umsetzungsfrist läuft am 18. Oktober 2008 ab.
Der Landtag hat der Übernahme der Richtlinie in seiner Sitzung vom 21. September 2006 zugestimmt.