Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2008 / 40
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Revi­sion des Statistikgesetzes
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Ver­nehm­las­sung
5.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Bes­tim­mungen unter Berück­sich­ti­gung der Vernehmlassung
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit
7.Per­so­nelle, finan­zi­elle, orga­ni­sa­to­ri­sche und räum­liche Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lage
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Totalrevision des Statistikgesetzes 
 
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Das Gesetz über die amtliche Statistik trat vor mehr als 30 Jahren in Kraft und entspricht in mehrfacher Hinsicht nicht mehr den heutigen Anforderungen: Der Zweck der amtlichen Statistik ist im Gesetz sehr eingeschränkt formuliert und bezieht sich allein auf Gesetzgebung und Verwaltung; wichtige statistische Grundsätze wie fachliche Unabhängigkeit, Objektivität, Relevanz und Zugänglichkeit der Statistiken fehlen im Gesetz; die datenschutzrelevanten Bestimmungen gehen noch von einer Situation aus, in welcher die Datenbearbeitung allein in Papierform erfolgt; für verschiedene der heute erstellten Statistiken fehlt die gesetzliche Grundlage; aufgrund der verstärkten Zusammenarbeit der statistischen Ämter auf europäischer Ebene ist die Eingliederung der amtlichen Statistik Liechtensteins in das Amt für Volkswirtschaft problematisch geworden.
Die vorliegende Revision des Statistikgesetzes verfolgt deshalb folgende fünf Ziele:
Es wird eine gesetzliche Grundlage für alle derzeitigen statistischen Publikationen geschaffen: Heute fehlt z.B. eine gesetzliche Grundlage für die Bankstatistik, die Bildungsstatistik oder die Arbeitslosenstatistik.
International übliche statistische Grundsätze werden in das Gesetz aufgenommen und der Zweck der amtlichen Statistik wird breiter gefasst: Die statistischen Informationen sollen im Dienst der Landes- und Gemeindebehörden, der Verbände sowie der Öffentlichkeit stehen.
Die Führung von Registern und die Nutzung von Verwaltungsdaten werden explizit gesetzlich geregelt.
Die Datenschutzbestimmungen des Statistikgesetzes werden an die heutige elektronische Datenbearbeitung und die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes angepasst.
Die organisatorische Stellung der Statistik wird gestärkt: Die amtliche Statistik soll wieder als Amt für Statistik und nicht mehr als Abteilung des Amtes für Volkswirtschaft organisiert werden, um die fachliche Unabhängigkeit der Statistik zu gewährleisten.
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Mit dem revidierten Statistikgesetz soll sich die amtliche Statistik zu einem statistischen Informationszentrum weiterentwickeln, welches den Behörden und der Öffentlichkeit zuverlässige Informationen zu Gesellschaft, Wirtschaft und Umwelt bereitstellt.
Zuständiges Ressort
Ressort Wirtschaft
Betroffene Stellen
Amt für Volkswirtschaft
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Vaduz, 15. April 2008
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zur Totalrevision des Statistikgesetzes zu unterbreiten.
1.1Statistik als staatliche Aufgabe
Statistik ist eine universell anwendbare Methodenwissenschaft. Sie dient der Gewinnung empirischer Informationen über die Wirklichkeit und bedient sich hierzu quantitativer Verfahren. Über die Beobachtung von Einzelerscheinungen gelangt die Statistik durch deren systematische Gliederung und einen Verdichtungsprozess zu allgemeinen Aussagen. Derartige statistische Informationen vergleichen nicht nur verschiedene Zustände quantitativ, sondern erlauben auch Schlussfolgerungen über die Beziehungen zwischen den beobachteten Grössen. Statistische Informationen können die Form von Tabellen, Grafiken oder verbalen Interpretationen annehmen.
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Die amtliche Statistik erfüllt in unserer Gesellschaft eine wichtige Rolle in der Produktion und Vermittlung statistischer Informationen über Gesellschaft, Wirtschaft und Umwelt. Der amtlichen Statistik kommt heute die Funktion eines Informationszentrums zu, welches für die geordnete Staatsführung und als objektive Grundlage für die öffentliche Diskussion und politische Entscheidfindung von grosser Bedeutung ist.
Die Regierung hat deshalb in ihr Programm für die Legislaturperiode 2005 bis 2009 verschiedene Punkte zur Weiterentwicklung der amtlichen Statistik aufgenommen und darauf hingewiesen, dass die Statistik auch als Führungsinstrument eingesetzt werden soll.
Die amtliche Statistik stellt ein öffentliches Gut dar, das ohne Beeinflussung von Einzelinteressen entwickelt und, unter Wahrung des Datenschutzes, für alle zugänglich sein muss. Dabei kann die amtliche Statistik unter anderem folgenden Zielen dienen:
Orientierung der Öffentlichkeit
Beschreibung wesentlicher Strukturen und Entwicklungen des Landes und der Gemeinden für die Darstellung nach innen und aussen
Ermöglichen von regionalen und internationalen Vergleichen
Wissensvermittlung in den Schulen
Entscheidvorbereitung für Landes- und Gemeindebehörden
Definition von Zielvorgaben für staatliche Massnahmen
Überprüfung der Wirksamkeit von staatlichen Massnahmen
Erarbeiten von Szenarien und Prognosen
Damit die statistischen Informationen diese Ziele erreichen können, müssen folgende Kriterien erfüllt sein:
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Aktualität
Vergleichbarkeit in der Zeit und im Raum
Nachvollziehbarkeit der Ermittlung der Ergebnisse
Repräsentativität
Flexibilität der Auswertungen
Verbreitung der Ergebnisse in benutzergerechter Form
Glaubwürdigkeit der amtlichen Statistik
Ausser diesen benutzerseitigen Anforderungen sind mit gleichem Gewicht auch die Anforderungen der Datenlieferanten zu berücksichtigen, insbesondere hinsichtlich:
Rechtmässigkeit der Datenerhebung
Verhältnismässigkeit der Datenerhebung im Sinne eines möglichst schonenden und transparenten Vorgehens
Sicherung des Datenschutzes
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
2008 / 271
Landtagssitzungen
30. Mai 2008
Stichwörter
Amt für Statistik
Arbeits­lo­sen­sta­tistik
Bank­sta­tistik
Bil­dungs­sta­tistik
Sta­tistik, amtliche
Sta­tistik, amt­liche, Datenschutz
Sta­tis­tik­ge­setz, Abänderung