Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2008 / 5
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Anlass / Not­wen­dig­keit der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Ver­nehm­las­sung
5.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Bes­tim­mungen unter Berück­sich­ti­gung der Vernehmlassung
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit
7.Per­so­nelle, finan­zi­elle, orga­ni­sa­to­ri­sche und räum­liche Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
III.REGIE­RUNGS­VOR­LAGE
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Gesetzes über das öffentliche Auftragswesen im Bereich der Sektoren (ÖAWSG)
 
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Mit der Richtlinie 2004/17/EG bzw. deren Berichtigung wurde die Richtlinie 93/38/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor bzw. die Richtlinie 98/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 betreffend die Änderung der Richtlinie 93/38/EWG zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor geändert, um den Forderungen nach Vereinfachung, Modernisierung und Flexibilisierung zu entsprechen, die sowohl von Auftraggebern als auch von Wirtschaftsteilnehmern in ihren Reaktionen auf das Grünbuch der Kommission vom 27. November 1996 geäussert wurden. Durch die Modernisierung soll neuen Technologien und Veränderungen der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen Rechnung getragen werden, einschliesslich den Liberalisierungsmassnahmen, die in einigen der betreffenden Sektoren im Gang sind oder künftig in Gang gesetzt werden. Durch die Vereinfachung sollen die Texte für den Benutzer besser verständlich sein, sodass Aufträge unter strikter Beachtung der geltenden Vorschriften und Grundsätze vergeben werden und die Beteiligten (Auftraggeber oder Bewerber bzw. Offertsteller) ihre Rechte besser kennen. Mit der Flexibilisierung der Verfahren wird beabsichtigt, den Bedürfnissen der Auftraggeber bzw. der Auftragnehmer Rechnung zu tragen. Die Richtlinie stützt sich dabei auf die im Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft verankerten Grundsätze, in concreto die Gleichbehandlung, den transparenten und nicht diskriminierenden Wettbewerb, die Verhältnismässigkeit, die gegenseitige Anerkennung sowie den Kampf gegen Betrug und Korruption. Bei der Auswahl der Wirtschaftsteilnehmer dürfen gemäss der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften ausserdem soziale und ökologische Kriterien, wie Langzeitarbeitslose oder eine Anzahl behinderter Personen einzustellen, Schulungsmassnahmen für Arbeitslose oder Jugendliche durchzuführen etc., angewendet werden. Darüber hinaus wird die Entwicklung elektronischer Verfahren gefördert, wie beispielsweise durch die Einführung eines dynamischen Beschaffungssystems und der elektronischen Auktion. Weiters sieht die Richtlinie die Möglichkeit vor, Rahmenvereinbarungen zu schliessen.
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Mit der Richtlinie 2004/17/EG wurden die Sektorenrichtlinie 93/38/EWG zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor bzw. die Richtlinie 98/4/EG zur Änderung der Sektorenrichtlinie 93/38/EG mit Wirkung vom 31. Januar 2006 aufgehoben. Somit ist eine Anpassung des Gesetzes vom 21. September 2005 über die Vergabe öffentlicher Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (Gesetz über das Öffentliche Auftragswesen im Bereich der Sektoren; ÖAWSG), LGBl. 2005 Nr. 220, und der Verordnung vom 8. November 2005 über die Vergabe öffentlicher Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (Verordnung über das Öffentliche Auftragswesen im Bereich der Sektoren; ÖAWSV), LGBl. 2005 Nr. 223, notwendig, welche am 1. Januar 2006 in Kraft getreten sind. Ausserdem ist eine Änderung der Kundmachung der Schwellenwerte vom 20. Dezember 2005 im Bereich der Sektoren nach dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWRA) sowie nach dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (WTO-Übereinkommen), LGBl. 2005 Nr. 265, erforderlich.
Zuständiges Ressort
Ressort Präsidium
Betroffene Amtsstellen
Stabsstelle öffentliches Auftragswesen (Federführung), Hochbauamt, Tiefbauamt, Amt für Wald, Natur und Landschaft, Schulamt, Landespolizei, Amt für Personal und Organisation.
Personelle, finanzielle, organisatorische und räumliche Auswirkungen
Die Umsetzung der neuen Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste hat bis zum 18. Oktober 2008 zu erfolgen. Beim öffentlichen Auftragswesen handelt es sich um eine äusserst dynamische Materie, so ist
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die nächste Revision der Rechtsmittelrichtlinie 92/13/EWG bereits in Vorbereitung und auch eine weitere Abänderung der Richtlinie steht in absehbarer Zeit bevor. Anhand dieser Dynamik sieht die Regierung einen zusätzlichen Personalbedarf für die Umsetzung der Richtlinie 2004/17/EG und 2004/18/EG von insgesamt 100 Stellenprozenten in der Stabsstelle öffentliches Auftragswesen, befristet auf drei Jahre, als notwendig an für die Erstellung der Formblätter für die EWR-Kommission des Landtages, der Vernehmlassungsberichte, der Berichte und Anträge sowie der Stellungnahmen an den Landtag, der Information und Schulung sämtlicher Bewerber, Offertsteller, Auftragnehmer und Auftraggeber sowie der Anpassung der Homepage, zumal es sich beim öffentlichen Auftragswesen um eine spezifische Materie handelt, welche für die Durchführung der vorab aufgeführten Arbeiten ein spezifisches Know-how sowie die nötige Erfahrung voraussetzt.
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Vaduz, 12. Februar 2008
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Gesetzes vom 21. September 2005 über die Vergabe öffentlicher Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung (Gesetz über das Öffentliche Auftragswesen im Bereich der Sektoren, ÖAWSG), LGBl. 2005 Nr. 220, zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Mit dem Gesetz vom 21. September 2005 über die Vergabe öffentlicher Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung (Gesetz über das Öffentliche Auftragswesen im Bereich der Sektoren, ÖAWSG), LGBl. 2005 Nr. 220, und der Verordnung vom 8. November 2005 über die Vergabe öffentlicher Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (Verordnung über das Öffentliche Auftragswesen im Bereich der Sektoren, ÖAWSV), LGBl. 2005 Nr. 223, sowie der Kundmachung der Schwel-
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lenwerte im Bereich der Sektoren nach dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWRA) sowie nach dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (WTO-Übereinkommen) vom 20. Dezember 2005, LGBl. 2005 Nr. 265, wurden die folgenden EWR-Richtlinien umgesetzt:
Richtlinie 93/38/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor
Richtlinie 98/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 93/38/EWG zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor
Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor
Am 31. März 2004 ist die Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste verabschiedet worden (ABl. Nr. L 134 vom 30. April 2004, S. 1ff).
Am 2. Juni 2006 hat der Gemeinsame EWR-Ausschuss beschlossen, die Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste in das EWR-Abkommen (EWRA) zu übernehmen. Diese Richtlinie ersetzt die bisherigen Richtlinien 93/38/EWG bzw. 98/4/EG.
Die Richtlinie sieht eine Frist bis 31. Januar 2006 vor, innerhalb derer die EU-Mitgliedstaaten ihre nationalen Umsetzungsvorschriften zu erlassen haben. Liech-
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tenstein hat aufgrund einer Ausnahmebestimmung im Übernahmebeschluss nach Inkrafttreten des Übernahmebeschlusses 18 Monate Zeit für die Umsetzung in nationales Recht. Die verlängerte Umsetzungsfrist läuft am 18. Oktober 2008 ab.
Der Landtag hat der Übernahme der Richtlinie in seiner Sitzung vom 21. September 2006 zugestimmt.
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
2008 / 207
Landtagssitzungen
13. März 2008
Stichwörter
Auf­trags­wesen, öffent­li­ches, im Bereich der Sek­toren, Gesetz
EG-Richt­linie 2004/17/EG
EG-Richt­linie 93/38/EWG
Ener­gie­ver­sor­gung, öffent­liche Aufträge
ÖAWSG
Öffent­liche Auf­träge im Bereich der Sek­toren, Ver­gabe, Gesetz
Öffent­li­ches Auf­trags­wesen im Bereich der Sektoren
RL 2004/17/EG
RL 93/38/EWG
Sek­toren, Ver­gabe öffent­li­cher Aufträge
Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­sektor, öffent­liche Aufträge
Ver­gabe öffent­li­cher Auf­träge im Bereich der Sek­toren, Gesetz
Ver­kehrs­ver­sor­gung, öffent­liche Aufträge
Was­ser­ver­sor­gung, öffent­liche Aufträge