Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2008 / 55
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Anlass und Not­wen­dig­keit der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Ver­nehm­las­sung
5.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Bes­tim­mungen unter Berück­sich­ti­gung der Vernehmlassung
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
7.Per­so­nelle, finan­zi­elle, orga­ni­sa­to­ri­sche und räum­liche Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lage
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
(Umsetzung der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern)
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Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union haben im Mai 2005 die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinie 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) erlassen.
Die Richtlinie soll unlautere Werbe- und Marketingmethoden sowie sonstige verwerfliche Geschäftspraktiken verbieten, die Unternehmen gegenüber Verbrauchern an den Tag legen. So sollen insbesondere irreführende und aggressive Praktiken untersagt werden. An die Stelle des komplizierten Gewirrs bestehender nationaler Verbote, Einschränkungen und Gerichtsurteile soll ein einziges, EU-weit gültiges System treten. Die Unternehmen sind in der Lage, Werbung an alle Konsumenten in der EU zu richten und ihnen Produkte und Dienstleistungen zu verkaufen und zwar auf der Grundlage nur eines Regelungssystems. Die Konsumenten wiederum haben Zugang zu einem umfassenderen Spektrum von Angeboten und werden vor unlauterem Verhalten der Unternehmen geschützt, unabhängig davon, von wo aus diese operieren. Die Richtlinie deckt das Verhalten von Unternehmen bei Geschäftsabschlüssen mit Konsumenten ab, sofern dieses das wirtschaftliche Verhalten der Konsumenten beeinflusst. Es geht mit anderen Worten um Verhaltensweisen, welche die Entscheidung darüber beeinflussen, ob man ein Produkt kauft oder nicht, und wenn ja, von wem. Unter diese Definition fällt auch ein Verhalten, das Konsumentenentscheidungen bei der Frage beeinflussen könnte, ob der Konsument ein Recht ausüben soll, das ihm gemäss Vertrag mit einem Unternehmer zusteht, wie z.B. Inanspruchnahme einer Versicherungspolice, Warenrückgabe, Aufkündigung eines Kreditvertrags oder Beendigung eines Abonnements. Die Richtlinie deckt weder den Bereich von Unternehmerbeziehungen untereinander, noch Fragen des Geschmacks oder des Anstandes, Gesundheit oder Sicherheit ab. Die Richtlinie führt eine Reihe von Praktiken auf, die in der ganzen EU verboten werden sollen ("Blacklist") und setzt Prinzipien fest, mit denen man gegen neu entstehende Arten unlauterer Praktiken vorgehen kann.
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Zuständiges Ressort
Ressort Wirtschaft
Betroffene Amtsstelle
Amt für Handel und Transport
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Vaduz, 29. April 2008
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Mit dem Erlass der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken am 11. Mai 2005 werden in der gesamten EU unlautere Geschäftspraktiken in den Beziehungen zwischen Handel und Verbrauchern verboten und gemeinsame Regeln zur Definition von "Unlauterkeit" aufgestellt. Der Konsumentenschutz in der EU hat somit einen neuen Impuls erhalten. Ziel dieses Vorhabens ist ein höheres Konsumentenschutzniveau durch eine Vereinheitlichung des Lauterkeitsrechts der Mitgliedstaaten. Das Lauterkeitsrecht der Mitgliedstaaten ist unter dem Einfluss europäischer Vorgaben zunehmend liberalisiert worden. Ein Ziel ist es auch, die mitunter noch divergierenden Vorschriften der Mitgliedstaaten weiter anzugleichen, um so den immer noch viel zu geringen zwischenstaatlichen Wettbewerb im Interesse der Konsumenten zu intensivieren.
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Zu den Geschäftspraktiken gehören u.a. Werbung und Marketing. Durch unlautere Praktiken werden Konsumenten betrogen und unter Umständen davon abgeschreckt, den Binnenmarkt zu nutzen. Auch untergraben solche Praktiken das Vertrauen in den Markt, sodass ehrliche Händler bestraft werden und die Wirtschaft leidet.
Nach unabhängigen Wirtschaftsstudien bewirkt die Richtlinie, dass die Auswahl für den Konsumenten grösser, der Wettbewerb angeregt und der Horizont für kleine und mittlere Unternehmen in Europa erweitert wird.
Die Richtlinie regelt nur den Bereich unlauterer Geschäftspraktiken zwischen Unternehmern1 und Konsumenten (B2C-Bereich, "business to consumers"). Damit soll die Richtlinie nach ihrem Erwägungsgrund 6 die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über unlautere Geschäftspraktiken angleichen, welche die wirtschaftlichen Interessen der Konsumenten unmittelbar und dadurch die wirtschaftlichen Interessen rechtmässig handelnder Mitbewerber mittelbar schädigen. Nationale Rechtsvorschriften in Bezug auf unlautere Geschäftspraktiken, die lediglich die wirtschaftlichen Interessen von Mitbewerbern schädigen oder die sich auf ein Rechtsgeschäft zwischen Gewerbetreibenden beziehen (B2B-Bereich, "business to business"), werden von der Richtlinie nicht berührt.
Die Richtlinie wird im Gesetz vom 22. Oktober 1992 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), LGBl. 1992 Nr. 121, umgesetzt.



 
1In der Richtlinie werden die Begriffe "Unternehmer" und "Gewerbetreibender" synonym verwendet. Aufgrund der ausschliesslichen Verwendung des Begriffs "Unternehmer" im liechtensteinischen Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sowie dem Konsumentenschutzgesetz (KSchG) wird auch weiterhin nur dieser Begriff verwendet.
 
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
2008 / 272
Landtagssitzungen
27. Juni 2008
Stichwörter
G gegen den unlau­teren Wettbewerb
Kon­su­men­ten­schutz, unlau­tere Prak­tiken, Geschäftsverkehr
RL 2005/29/EG
RL über unlau­tere Geschäftspraktiken
unlau­tere Prak­tiken, Geschäfts­ver­kehr, Blacklist
UWG
Ver­brau­cher­schutz, irre­füh­rende und aggres­sive Prak­tiken, im Geschäftsverkehr