Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2008 / 77
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Schwer­punkte der Vorlage
3.Ver­nehm­las­sung
4.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Bes­tim­mungen unter Berück­sich­ti­gung der Vernehmlassung
5.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit
6.Per­so­nelle, finan­zi­elle, orga­ni­sa­to­ri­sche und räum­liche Auswirkungen
II.ANTRAG DER REGIERUNG
III.Regie­rungs­vor­lagen
Kein Titel
Kein Titel
Kein Titel
Kein Titel
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Schaffung eines Gesetzes über die Ausländer (Ausländergesetz; AuG)
 
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Liechtenstein verfügte bislang über kein eigenes Ausländergesetz. Mit der gegenständlichen Gesetzesvorlage soll nunmehr ein liechtensteinisches Ausländergesetz geschaffen werden. Derzeit bestimmt sich die Rechtsstellung von Ausländerinnen und Ausländern mit EWR- oder Schweizer Staatsangehörigkeit in erster Linie durch Staatsverträge (EWR-Abkommen und Vaduzer Konvention). Für so genannte Drittstaatsangehörige ist das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG), welches via Zollvertrag in Liechtenstein Anwendung findet, massgeblich. Am 1. Januar 2008 ist das ANAG in der Schweiz ausser Kraft getreten und durch ein neues Ausländergesetz abgelöst worden.
Eine integrale Übernahme des neuen schweizerischen Ausländergesetzes - via Zollvertrag - in Liechtenstein ist nicht ohne weiteres möglich, da dieses Gesetz - im Gegensatz zum ANAG, welches lediglich ein Rahmengesetz war - sehr detaillierte Regelungen zu den Aufgaben und Zuständigkeiten des Bundes, der Kantone und Gemeinden enthält. Der Staatsaufbau Liechtensteins entspricht nicht jenem der Schweiz, so dass eine an die liechtensteinischen Verhältnisse und Bedürfnisse angepasste Gesetzesvorlage ausgearbeitet wurde.
Die gegenständliche Gesetzesvorlage findet - anders als das schweizerische Ausländergesetz - nur auf Ausländerinnen und Ausländer Anwendung, welche weder EWR- noch Schweizer Staatsangehörige sind. Da sich diese Ausländerinnen und Ausländer in ihrer Rechtsstellung wesentlich von den EWR- und Schweizer Staatsangehörigen unterscheiden, erscheint es zweckmässig, ihre Rechtsstellung in einem eigenen Gesetzeserlass zu regeln.
Die Gesetzesvorlage bezweckt eine umfassende Regelung der rechtlichen Stellung der Ausländerinnen und Ausländer ohne EWR- oder Schweizer Staatsangehörigkeit. Geregelt werden die Ein- und Ausreise, der Aufenthalt, der Familiennachzug und die Beendigung des Aufenthalts. Schwerpunkt der Gesetzesvorlage bilden die Bestimmungen über die Zulassung zum Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit, den Familiennachzug und die Integration. Im Einklang mit der bisherigen Praxis ermöglicht das Gesetz die Zulassung zum Arbeitsmarkt für besonders qualifizierte Arbeitskräfte, wobei die Zulassungsvoraussetzungen im Gesetz selbst klar umschrie-
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ben werden. Die Zulassung wird auf Arbeitskräfte, bei denen eine nachhaltige berufliche und soziale Integration gesichert erscheint, beschränkt.
Wesentlicher Bestandteil der Gesetzesvorlage ist ein klares Bekenntnis zu einer Integrationspolitik, welche den Grundsatz des Forderns und Förderns in die Tat umsetzt. Die Gesetzesvorlage zielt auf eine möglichst rasche Integration von Ausländerinnen und Ausländern in die Gesellschaft ab, wobei dem Erwerb der deutschen Sprache eine zentrale Bedeutung beigemessen wird. Eine erfolgreiche Integration setzt die Integrationsbereitschaft der Ausländerinnen und Ausländer, aber auch die Offenheit der liechtensteinischen Bevölkerung voraus. Um die angestrebten Ziele der Integrationspolitik erreichen zu können, soll mit den Ausländerinnen und Ausländern bei der Erteilung oder Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligungen neu eine Integrationsvereinbarung abgeschlossen werden.
Gleichzeitig wird die Rechtsstellung von dauerhaft und rechtmässig in Liechtenstein anwesenden Ausländerinnen und Ausländern durch die Gesetzesvorlage verbessert, indem - bei erfolgreicher Integration - die Niederlassungsbewilligung bereits nach einer Aufenthaltsdauer von 5 Jahren erlangt werden kann. Auch sieht die Gesetzesvorlage für Ausländerinnen und Ausländer ohne EWR- oder Schweizer Staatsangehörigkeit, welche sich mit einer Aufenthaltsbewilligung in Liechtenstein aufhalten, erstmals eine ausdrückliche gesetzliche Regelung des Familiennachzugs vor.
Besonderes Augenmerk schenkt die Gesetzesvorlage schliesslich der Missbrauchsbekämpfung. Das Gesetz erlaubt eine verbesserte Bekämpfung von Umgehungen und Missbräuchen des Ausländerrechts durch eine Minderheit von Ausländerinnen und Ausländern. Griffige Massnahmen hält die Gesetzesvorlage insbesondere gegen Schlepperei, Schwarzarbeit sowie Schein- und Zwangsehen bereit. Gegen Personen, welche die öffentliche Sicherheit und Ordnung verletzt haben oder diese gefährden, können die notwendigen Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen ergriffen werden.
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Zuständiges Ressort
Ressort Präsidium
Betroffene Amtsstellen
Ausländer- und Passamt
Landespolizei
Stabsstelle für Chancengleichheit
Zivilstandsamt
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Vaduz, 3. Juni 2008
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Schaffung eines Gesetzes über die Ausländer (Ausländergesetz; AuG) an den Landtag zu unterbreiten.
1.1Allgemeines
Gestützt auf Artikel 31 Abs. 1 des Zollvertrags vom 29. März 1923 findet keine Grenzkontrolle an der liechtensteinisch - schweizerischen Grenze statt, solange Liechtenstein dafür sorgt, dass die Umgehung der schweizerischen Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung vermieden wird.
Seit Abschluss der fremdenpolizeilichen Zusammenarbeitsvereinbarung vom 6. November 1963 arbeiten die Schweiz und Liechtenstein auf dem Gebiet des Ausländerrechts eng zusammen. Die Aufenthaltsregelung von den in der Vereinbarung als "Drittausländer" bezeichneten Personen in Liechtenstein richtet sich seither nach den für die Kantone geltenden Bestimmungen in der Schweiz (Art. 9 Abs. 1 der Vereinbarung).
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Mit Wirkung ab 1. Mai 1995 ist Liechtenstein dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) beigetreten. Aufgrund des liechtensteinischen EWR-Beitritts wurde die genannte Vereinbarung aus dem Jahr 1963 durch die Vereinbarung vom 2. November 1994 angepasst, wonach bei auf dem EWR-Recht beruhenden Abweichungen vom schweizerischen Ausländerrecht das EWR-Abkommen (EWRA) im Verhältnis zu den Vertragspartnern des EWRA Anwendung findet. Mit dem Freizügigkeitsabkommen (FZA) vom 21. Juni 1999 führte die Schweiz schrittweise den freien Personenverkehr ein, während Liechtenstein an der Politik der kontrollierten Zuwanderung festhalten kann, sowohl gegenüber den EWR-Staatsangehörigen (gemäss Beschluss Nr. 191/1999 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses [Personenverkehrslösung]) als auch gegenüber den Schweizer Staatsangehörigen (aufgrund der Vaduzer Konvention) und selbstverständlich auch gegenüber den übrigen Staaten ausserhalb des EWR, mit denen keine Abkommen bestehen.
Aufgrund dieses unterschiedlichen Ansatzes zwischen der liechtensteinischen und schweizerischen Migrationspolitik bietet sich mit der Einführung des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (CH-AuG) in der Schweiz, welche auf den 1. Januar 2008 erfolgt ist, für Liechtenstein die optimale Gelegenheit, ein eigenes liechtensteinisches Ausländergesetz zu schaffen, um die Kernziele der liechtensteinischen Migrationspolitik auf eine formelle gesetzliche Grundlage zu stellen.
Das bisher in Liechtenstein via Zollvertrag anwendbare Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) genügt den veränderten Anforderungen an eine ganzheitliche und soziale Migrationspolitik nicht mehr. Würde das neue Ausländergesetz der Schweiz mit Verweis auf die Amtliche Sammlung der Schweiz ganz oder teilweise in Liechtenstein kundgemacht - so wie bisher das ANAG -, müsste jedenfalls ein liechtensteinisches Einführungsgesetz zum Ausländergesetz der Schweiz erlassen werden, in welchem wenigstens die Zuständigkeiten der liechtensteinischen Behörden zu regeln wären, denn die Zuständigkei-
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ten nach der Gesetzgebung in der Schweiz lassen sich nicht ohne weiteres auf inländische Behörden übertragen oder zuordnen.
Mit einem eigenen Ausländergesetz, das sich inhaltlich an dasjenige der Schweiz anlehnt, kann Liechtenstein die bisherige Zusammenarbeit mit der Schweiz fortführen. Zugleich können spezifische Kernziele der liechtensteinischen Migrationspolitik zum ersten Mal auf eine formelle gesetzliche Grundlage gestellt werden.
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
2008 / 313
2008 / 312
2008 / 311
2008 / 310
Landtagssitzungen
27. Juni 2008
Stichwörter
ANAG
Auf­ent­halt, Zulassung
Auf­ent­halts­dauer, Niederlassungsbewilligung
Aus­länder, Drittstaatsangehörige
Aus­länder, Integration
Aus­län­der­ge­setz, AuG, Schaffung
Aus­län­der­ge­setz, Drittstaatsangehörige
Aus­län­der­ge­setz, Schweiz
Aus­län­der­po­litik
Aus­län­der­recht, Miss­brauch, Verhinderung
Aus­reise
Ehe­recht, Scheinehe
Ehe­recht, Zwangsehe
Ein­reise
Ein­wan­de­rung
Fami­li­ennachzug Erwerbs­tä­tig­keit, Zulassung
Fremde, Integration
Frem­den­recht
Gesetz über die Ausländer
Inte­gra­tion, Ausländer
Inte­gra­ti­ons­po­litik
Migra­tion
Nie­der­las­sungs­be­wil­li­gung, Aufenthaltsdauer
Nie­der­las­sungs­recht
Per­so­nen­ver­kehr
Schei­nehe
Schlep­perei Schwarzarbeit
Zwangsehe