Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2008 / 8
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Anlass / Not­wen­dig­keit der Vor­lage / Begrün­dung der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Ver­nehm­las­sung
5.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Bestimmungen
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
7.Per­so­nelle, finan­zi­elle, orga­ni­sa­to­ri­sche und räum­liche Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lage
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend Abänderung des Jagdgesetzes   
 
Mit Urteil des Staatsgerichtshofes vom 1. September 2006 (StGH 2004/22) wurde in Art. 49 Abs. 2 des Jagdgesetzes der zweite Satz mit dem Wortlaut "Die Regierung bestimmt den Schlüssel für die Umlegung dieser Kosten mit Verordnung, wobei das Land Finanzhilfen von 50 % an die Kosten der Wildschadenverhütung leistet." als verfassungswidrig aufgehoben. Gemäss Urteil des Staatsgerichtshofes belasse Art. 49 Abs. 2 zweiter Satz des Jagdgesetzes der Regierung bei der Festlegung des Umlegungsschlüssels einen zu weit gehenden Spielraum und weise somit nicht die erforderliche Bestimmtheit auf, um eine genügende gesetzliche Grundlage für den Erlass einer Verordnung zu bilden.
In Art. 10 Abs. 2 der sich auf das Jagdgesetz abstützenden geltenden Verordnung über die Hege des Wildes, die Abschussplanung, -durchführung und -kontrolle sowie die Kostenregelung von Massnahmen der Wildschadenverhütung (Hegeverordnung) ist der Schlüssel für die Umlegung des Kostenanteils zwischen dem Staat, den Waldeigentümern und den Jagdgemeinschaften bestimmt gefasst. Art. 49 Abs. 2 des Jagdgesetzes soll deshalb durch diesen in der Hegeverordnung festgelegten Umlegungsschlüssel ergänzt werden. Durch diese Abänderung von Art. 49 Abs. 2 Jagdgesetz wird die bisherige bewährte Praxis zur Kostenlegung von Massnahmen der Wildschadenverhütung beibehalten. Das Land trägt gemäss dem neuen Art. 49 Abs. 2 des Jagdgesetzes immer noch 50 % der Kosten der Wildschadenverhütung, die Waldeigentümer bzw. Hoheitsgemeinden 40 % und diejenigen Jagdgemeinschaften, in deren Revieren Verhütungs- und Schutzmassnahmen gegen Wildschäden zu treffen waren, 10 %.
Zuständiges Ressort
Ressort Umwelt, Raum, Land- und Waldwirtschaft
Betroffene Amtsstellen
Amt für Wald, Natur und Landschaft
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Vaduz, 12. Februar 2008
RA 2008/384
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend Abänderung des Jagdgesetzes an den Landtag zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Mit der Revision des Jagdgesetzes im Jahre 1994 wurde Art. 49 Abs. 2 wie folgt gefasst (LGBl. 1995 Nr. 46):
2) Die anwachsenden Kosten sind von den Waldeigentümern, den Jagdpächtern und vom Land gemeinsam zu tragen. Die Regierung bestimmt den Schlüssel für die Umlegung dieser Kosten mit Verordnung, wobei das Land Finanzhilfen von 50 % an die Kosten der Wildschadenverhütung leistet. In Privat- und Genossenschaftswaldungen wird der Kostenanteil des Waldeigentümers von der Hoheitsgemeinde übernommen.
Gestützt auf das Jagdgesetz vom 30. Januar 1962, in der Fassung vom 16. Dezember 1994, LGBl. 1995 Nr. 46, wurde die Verordnung vom 21. Dezember 1999 über die Abschussplanung, Abschussdurchführung und Abschusskontrolle sowie
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die Kostenregelung von Massnahmen der Wildschadenverhütung (Hegeverordnung; HegeV), LGBl. 2000 Nr. 4, erlassen. Die Bestimmungen über die Festlegung der Kostentragung von Wildschadenverhütungsmassnahmen, welche bisher in der Verordnung vom 5. Mai 1992 über die Kostenregelung von Massnahmen der Wildschadenverhütung, LGBl. 1992 Nr. 43, festgelegt waren, wurden in diese neue Hegeverordnung übernommen und die Verordnung über die Kostenregelung von Massnahmen der Wildschadenverhütung gleichzeitig aufgehoben.
Im Jahre 2003 erfolgte eine Novellierung der Hegeverordnung vom 21. Dezember 1999. Bis dahin waren auch schon wiederholt Diskussionen bezüglich unterschiedlicher Interpretationen der Inhalte der Art. 10 bis 16 (Kostenregelung von Massnahmen der Wildschadenverhütung) der Hegeverordnung erfolgt. Deshalb wurde diese Gelegenheit genutzt, die Bestimmungen über die Kostenregelung von Massnahmen der Wildschadenverhütung zu vereinfachen. So wurde in der revidierten Hegeverordnung vom 30. September 2003, LGBl. 2003 Nr. 198, die Kostenregelung für Massnahmen der Wildschadenverhütung auf Artikel 10 reduziert, die bisherigen Art. 11 bis 16 wurden nicht mehr übernommen. Art. 10 lautet wie folgt: "1) An den Kosten von Verhütungs- und Schutzmassnahmen gegen Wildschäden haben sich Land, Waldeigentümer und Jagdgemeinschaften gemeinsam zu beteiligen. In den Privat- und Alpgenossenschaftswaldungen wird der Kostenanteil des Waldeigentümers von der Hoheitsgemeinde übernommen.2) Das Land leistet Finanzhilfen von 50 % an die Kosten der Wildschadenverhütung, die Waldeigentümer bzw. Hoheitsgemeinden 40 % und diejenigen Jagdgemeinschaften, in deren Revieren Verhütungs- und Schutzmassnahmen gegen Wildschäden zu treffen waren, 10 %.3) Die Forstorgane informieren vorgängig die Jagdgemeinschaften über die zu treffenden Massnahmen".
LR-Systematik
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922
LGBl-Nummern
2008 / 142
Landtagssitzungen
25. April 2008
13. März 2008
Stichwörter
Jagd­beirat
Jagd­ge­setz, Abänderung
Wild­scha­den­ver­hü­tung, Kosten, Jagdgesetz