Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2008 / 81
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Ein­lei­tung
I. Bericht der Regierung
1. Ausgangslage
2. Anlass / Not­wen­dig­keit der Vor­lage / Begrün­dung der Vorlage
3. Schwer­punkte der Vorlage
4. Vernehmlassung
5. Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Bes­tim­mungen unter Berück­sich­ti­gung der Vernehmlassung
6. Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
7. Per­so­nelle, finan­zi­elle, orga­ni­sa­to­ri­sche und räum­liche Auswirkungen
II.
ANTRAG DER REGIERUNG
III. REGIERUNGSVORLAGE
1. Total­re­vi­sion des Waf­fen­ge­setzes (WaffG)
Gesetz über die Abän­de­rung des Gewerbegesetzes
Gesetz über die Abän­de­rung des Gesetzes über das Straf­re­gister und die Til­gung gericht­li­cher Verurteilungen
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Totalrevision des Waffengesetzes vom 3. November 1971 (LGBl. 1971 Nr. 48) sowie die Abänderung weiterer Gesetze (Gewerbegesetz, Gesetz über das Strafregister und die Tilgung gerichtlicher Verurteilungen)
 
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Die Vorlage zur Totalrevision des Waffengesetzes weist mehrere Schwerpunkte auf:
Zum einen soll ein zeitgemässes Waffenrecht geschaffen werden, um die missbräuchliche Verwendung von Waffen, wesentlichen und besonders konstruierten Waffenbestandteilen, Waffenzubehör und Munition möglichst zu verhindern (Eindämmung der Gewaltkriminalität). Aufgrund der offenen Grenzen zur Schweiz beabsichtigt die Regierungsvorlage ebenfalls die Nivellierung des Rechtsgefälles in den Bereichen, in denen das schweizerische Waffenrecht strengere Regeln als das geltende liechtensteinische vorsieht. Zudem werden die gewerbsmässige Waffenherstellung sowie der gewerbsmässige Waffenhandel an die heutigen Erfordernisse angepasst. Damit Unfälle durch unsachgemässe Waffenhandhabung weitgehend verhindert werden, sieht der Regierungsentwurf unter anderem auch Bestimmungen zur ordentlichen Verwahrung von Waffen (insbesondere Feuerwaffen) vor. Aus diesem Grund sind für die Kontrollorgane geeignete Befugnisse vorgesehen worden.
Zum anderen hat die Regierungsvorlage auch die aufgrund der Assoziierung Liechtensteins an die Systeme von "Schengen" und "Dublin" bedingten waffenrechtlichen Anpassungen mit zu berücksichtigen. Diese beinhalten insbesondere die Ausweitung der derzeitigen Waffenerwerbscheinspflicht (Polizeibewilligung zum Erwerb) für Faustfeuerwaffen auch auf andere Feuerwaffen, die Einführung einer Kategorie der meldepflichtigen Feuerwaffen, für welche zwar keine Bewilligung für den Erwerb selbst notwendig ist, jedoch nachträglich der Erwerb der Waffenbehörde zu melden ist. Der Schengenbeitritt bedingt auch die Aufnahme von Regelungen über das Verbringen von Schusswaffen und Munition innerhalb der Schengenstaaten. In diesem Zusammenhang ist auch die Einführung des Europäischen Feuerwaffenpasses zu nennen, welcher eine Erleichterung für Jäger und Sportschützen im Zusammenhang mit dem Verbringen von Feuerwaffen und Munition in einen anderen durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden Staat bringt.
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Aufgrund der Vielzahl von notwendigen oben genannten Änderungen sah sich die Regierung veranlasst, eine Totalrevision des Waffengesetzes vorzunehmen.
Zuständiges Ressort
Ressort Inneres
Betroffene Amtsstellen
Landespolizei
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Vaduz, 3. Juni 2008
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Totalrevision des Waffengesetzes vom 3. November 1971 (LGBl. 1971 Nr. 48) sowie die Abänderung weiterer Gesetze (Gewerbegesetzes, Gesetz über das Strafregister und die Tilgung gerichtlicher Verurteilungen) an den Landtag zu unterbreiten.
1. Ausgangslage
Das bereits seit 1971 in Liechtenstein geltende Waffengesetz (WaffG)1 baute auf dem alten österreichischen Waffengesetz aus dem Jahre 1967 auf und entspricht schon seit längerem nicht mehr den heutigen geänderten Bedürfnissen und Anforderungen an ein zeitgemässes Waffenrecht, welches dem Wandel der Gesellschaft der letzten Jahrzehnte entsprechend Rechnung trägt. Schwierigkeiten und Rechtsunsicherheiten haben sich in der Praxis vor allem aufgrund fehlender und ungenauer Bestimmungen sowie abweichender Regelungen zum Schweizer -
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Waffenrecht ergeben. Letzteres ist aufgrund des Zollvertrages2 für den Bereich der Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waffen in Liechtenstein direkt anwendbar3. Probleme ergeben sich hier vor allem aufgrund der unterschiedlichen Definitionen von Schusswaffen und dem nicht kongruenten Katalog verbotener Waffen. Weiters unbefriedigend ist die Tatsache, dass der Geltungsbereich des schweizerischen Waffengesetzes nebst Waffen und Munition auch - im Gegensatz zum liechtensteinischen Waffengesetz - wesentliche und besonders konstruierte Waffenbestandteile und Waffenzubehör erfasst. Diese ungleiche Rechtslage führt dazu, dass zwar der Besitz, der Erwerb oder die Herstellung bestimmter Waffen, wesentlicher Waffenbestandteile oder Waffenzubehör im Gegensatz zur Schweiz in Liechtenstein gestattet ist. Verboten ist jedoch aufgrund des Zollvertrages die Einfuhr dieser Gegenstände nach Liechtenstein.
Aber auch im Vollzug ergeben sich für die zuständigen Behörden immer wieder unterschiedliche Handhabungen. So musste beispielsweise in der Vergangenheit die Landespolizei vor allem bei Interventionen im Zusammenhang mit Familienstreitigkeiten wiederholt feststellen, dass zahlreiche Personen privat - meist ganz legal - ganze "Waffenarsenale" angelegt haben. Handelt es sich dabei um Langwaffen, ist deren Erwerb in keinem Verzeichnis erfasst. Aus waffenpolizeilicher Sicht ist dies nicht nur sehr unbefriedigend, da es beispielsweise beim Vollzug eines Waffenverbotes oder bei Interventionen betreffend häuslicher Gewalt für die Landespolizei nicht ersichtlich ist, ob die betroffene Person jemals eine Schusswaffe erworben hat und somit anlässlich einer Amtshandlung bewaffnet sein könnte. Aus sicherheitspolizeilicher Betrachtungsweise stellt dieser Mangel zudem eine latente Gefahr für die einschreitenden Organe im Falle einer Intervention gegen bestimmte Personen dar.
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Seit einigen Jahren sind auch in Liechtenstein vermehrt Waffenimitationen unterschiedlichster Art als Trendspielzeuge auf dem Markt. Aus diesen Kunststoff-Imitationswaffen, die selbst von Fachleuten aufgrund ihres Aussehens äusserlich nur schlecht oder gar nicht von echten Schusswaffen unterschieden werden können, werden in der Regel kleine Kunststoffkugeln verschossen. Werden diese Kugeln aus kurzer Entfernung gegen Menschen abgefeuert, kann dies zu ernsthaften Augenverletzungen führen. Auch in Liechtenstein kam es bereits zu einem Zwischenfall, bei welchem ein Jugendlicher aufgrund von Fehlmanipulationen am Auge verletzt wurde. Um Vieles gravierender als die eigentliche Verletzungsgefahr sind jedoch Gefahren, die sich aus der Verwechslung solcher Waffen ergeben können. Durch die grundsätzliche Ununterscheidbarkeit solcher "Spielzeugwaffen" von echten Schusswaffen, können sich unbeteiligte Personen bedroht fühlen, oder aber es wird in einer vermeintlichen Notwehrsituation zur echten Schusswaffe gegriffen, insbesondere auch durch Sicherheitsorgane oder Wachleute privater Sicherheitsdienste. Dazu kommt, dass bei den bisher aufgeklärten Straftaten der Schwerkriminalität (z.B. Raubdelikte) in Liechtenstein vermehrt festgestellt werden konnte, dass bei der Verübung von Straftaten in vielen Fällen Gas- oder Schreckschusspistolen und zum Teil auch Imitationswaffen verwendet wurden.
Aufgrund der eingeschlagenen notwendigen Assoziierung Liechtensteins an die Systeme von "Schengen" und "Dublin" verpflichtet sich Liechtenstein gleichzeitig auch für die Einhaltung gewisser Mindeststandards im Waffenrecht, welche aber mit dem derzeitigen Waffengesetz nicht mehr erreicht werden können.



 
1LGBl. 1971 Nr. 48.
 
2Vertrag vom 29. März 1923 zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet, LGBl. 1923 Nr. 24.
 
3Vgl. Kundmachung vom 11. Dezember 2007 der aufgrund des Zollvertrages im Fürstentum Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften (Anlagen I und II), LGBl. 2007 Nr. 323, S. 17.
 
LR-Systematik
5
51
514
9
93
930
3
33
LGBl-Nummern
2008 / 278
2008 / 276
2008 / 275
Landtagssitzungen
27. Juni 2008
Stichwörter
Abkommen von Schengen und Dublin
Feu­er­waffe, meldepflichtige
Feu­er­waffe, Verwahrung
G über das Straf­re­gister und die Til­gung gericht­li­cher Verurteilungen
Gewer­be­ge­setz
Waffe, Munition
Waffe, Verwahrung
Waf­fe­n­er­werb­scheins­pflicht, Ausweitung
Waf­fen­ge­setz (WaffG), Totalrevision
Waf­fen­handel
Waf­fen­recht