Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Gesetzes über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG)
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Liechtenstein führte zusammen mit der Schweiz auf den 1. Januar 2001 die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (LSVA) ein. Die LSVA ist eine Lenkungsabgabe und dient nicht fiskalischen Zwecken. Sie wird auf Transportfahrzeugen von mehr als 3.5 Tonnen Gesamtgewicht erhoben und gilt für alle inländischen und ausländischen Fahrzeuge auf dem gesamten öffentlichen Strassennetz der beiden Staaten.
Die Abgabenerhebung verlief bisher nahezu problemlos. In der Schweiz wurden jedoch zwischenzeitlich gewisse administrative Abläufe effizienter gestaltet und entsprechende Anpassungen im Schwerverkehrsabgabenrecht vorgenommen. Diese sind in der Schweiz am 1. April 2008 in Kraft gesetzt worden. Hauptziel der diesbezüglichen Änderungen sind Bestrebungen, um Zahlungssünder schneller und besser in den Griff zu bekommen. Säumigen Zahlern sollen die Kontrollschilder verweigert oder entzogen werden können. Im Gegensatz zur Schweiz sah das liechtensteinische Recht einen Entzug oder eine Verweigerung von Kontrollschildern bereits bisher vor. Ausserdem wird die Rechnungsstellung auf rechtsmittelfähige Verfügungen umgestellt, um damit die Abgabenerhebung zu vereinfachen und zu beschleunigen. Insgesamt sollen mit diesen Massnahmen Wettbewerbsverzerrungen verhindert werden.
Liechtenstein ist durch den Vertrag zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe im Fürstentum Liechtenstein und die dazu gehörende Vereinbarung verpflichtet, diese Rechtsänderungen ins liechtensteinische Recht zu übernehmen. Damit eine möglichst synchrone Umsetzung erfolgen kann, sollte diese Rechtsumsetzung baldmöglichst erfolgen.
Zuständige Ressorts
Ressort Wirtschaft, Ressort Verkehr und Kommunikation
Betroffene Amtsstellen
Amt für Handel und Transport, Motorfahrzeugkontrolle
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Vaduz, 3. Juni 2008
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Gesetzes über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) an den Landtag zu unterbreiten.
Die Schweiz hat am 1. Januar 2001 gestützt auf den Verfassungsartikel 36quater die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe eingeführt. Diese wurde am 27. September 1998 in der Schweiz in einer Volksabstimmung bei einer Stimmbeteiligung von 51% mit 57,3% angenommen. Die Schweiz verfolgt damit das Ziel Verkehrsinvestitionen zu finanzieren, insbesondere durch den Bau der neuen Eisenbahn-Alpen-Transversalen (NEAT) eine Verlagerung des Strassenverkehrs auf die Schiene zu erreichen.
Wie im Bericht und Antrag Nr. 46/2000 ausgeführt, erachtete es die Regierung als sinnvoll, das Verursacherprinzip und den Grundsatz der Kostenwahrheit im Bereich des Schwerverkehrs umzusetzen und Anreize für erwünschte verkehrslen-
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kende und effizienzsteigernde Verhaltensweisen zu setzen. Bei einer Nichtübernahme der LSVA bestehe die Gefahr von Umwegverkehr über liechtensteinisches Territorium. Ebenso wurde der Vermeidung von Problemen an den liechtensteinisch-schweizerischen Grenzübergängen (Rheinbrücken) sehr grosse Bedeutung zugemessen. Bemannte Kontrollstationen auf den Rheinbrücken, die auf Basis des schweizerischen Erhebungskonzepts unvermeidbar gewesen wären, hätten die Gefahr von häufigen Verzögerungen und langen Wartezeiten bedeutet.
Regierung und Landtag haben sich deshalb für eine zeitgleiche Einführung der LSVA mit der Schweiz ausgesprochen und die entsprechenden Rechtsgrundlagen geschaffen. Dagegen wurde das Referendum ergriffen. Die liechtensteinischen Stimmberechtigten haben in der Folge mit 71% der Einführung der LSVA zugestimmt.
In der mit der Schweiz verhandelten Regelung verbleibt die Autonomie der Strassenfiskalität bei Liechtenstein. Liechtenstein übernimmt dabei die materiellen schweizerischen Rechtsvorschriften in sein Landesrecht. Liechtenstein verpflichtet sich folglich, den materiellen Gehalt der schweizerischen Schwerverkehrsgesetzgebung und die dazugehörenden Verordnungen (siehe Anhänge I bis III der Vereinbarung zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe im Fürstentum Liechtenstein) zu übernehmen. Die Schweiz informiert Liechtenstein rechtzeitig über geplante Änderungen des Rechts bezüglich der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe und seiner Anwendung im Hinblick auf die Übernahme durch Liechtenstein.