Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2008 / 88
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Anlass und Not­wen­dig­keit der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Ver­nehm­las­sung
5.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Bes­tim­mungen unter Berück­sich­ti­gung der Vernehmlassung
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit
7.Finan­zi­elle und per­so­nelle Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lage
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts
(Umsetzung der Richtlinie 2006/68/EG vom 6. September 2006 zur Änderung der Richtlinie 77/91/EWG in Bezug auf die Gründung von Aktiengesellschaften und die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals) 
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In seiner Sitzung vom 24. Oktober 2007 hat der Landtag dem Beschluss Nr. 95/2007 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (Richtlinie 2006/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 zur Änderung der Richtlinie 77/91/EWG des Rates in Bezug auf die Gründung von Aktiengesellschaften und die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals) seine Zustimmung erteilt1.
Die Richtlinie soll bei Aktiengesellschaften die Vornahme bestimmter Massnahmen erleichtern, die sich auf die Höhe und die Struktur des Kapitals sowie auf deren Eigentumsverhältnisse auswirken. Sie ist Teil des von der Kommission im Mai 2003 vorgelegten Aktionsplans für Gesellschaftsrecht und Corporate Governance. Die derzeitigen Kapitalvorschriften der zweiten Gesellschaftsrechtsrichtlinie werden von den Beteiligten in bestimmten Punkten als zu starr und teuer empfunden. Aus diesem Grund sollen die Mitgliedstaaten nach der neuen Richtlinie die Möglichkeit erhalten, unter bestimmten Bedingungen spezielle Berichtspflichten abzuschaffen und gewisse Änderungen in der Besitzstruktur zu erleichtern. Diese Änderungen sollen die Gesellschaften in die Lage versetzen, rascher und kostengünstiger auf Marktentwicklungen zu reagieren. Als Zeitpunkt der Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht ist der 15. April 2008 vorgesehen.
Zuständiges Ressort
Ressort Justiz
Betroffene Amtsstelle
Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt
5
Vaduz, 15. Juli 2008
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts (Umsetzung der Richtlinie 2006/68/EG über die Gründung von Aktiengesellschaften und die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals) an den Landtag zu unterbreiten.



 
1Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag betreffend den Beschluss Nr. 95/2007 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, Nr. 108/2007.
 
1.Ausgangslage
Am 6. Juli 2007 hat der Gemeinsame EWR-Ausschuss beschlossen, die Richtlinie 2006/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 zur Änderung der Richtlinie 77/91/EWG des Rates in Bezug auf die Gründung von Aktiengesellschaften und die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals in das EWR-Abkommen zu übernehmen.
Die Richtlinie sieht eine Frist bis 15. April 2008 vor, innerhalb derer die Mitgliedstaaten ihre nationalen Vorschriften zu erlassen haben, um der vorliegenden Richtlinie zu entsprechen.
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
2009 / 004
Landtagssitzungen
19. September 2008
Stichwörter
Akti­en­ge­sell­schaft, Erhal­tung und Ände­rung von Kapital, Richt­linie EG
Akti­en­ge­sell­schaft, Kapital, Berichtspflicht
Akti­en­ge­sell­schaft, Kapital, Eigentumsverhältnisse
Akti­en­ge­sell­schaft, Kapital, Höhe
Akti­ons­plan für Gesell­schafts­recht und Cor­po­rate Governance
Berichts­pflicht, Akti­en­ge­sell­schaft, Kapital
Richt­linie 2006/68/EG-Richt­linie 77/91/EWG
Richt­linie EG in Bezug Akti­en­ge­sell­schaft, Grün­dung von, Richt­linie EG
Ver­ord­nung über das Öffent­lich­keits­re­gister; ÖRegV, Entwurf