Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend das Haager Übereinkommen vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- und Handelssachen
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Das Haager Übereinkommen über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen wurde am 18. März 1970 zur Unterzeichnung aufgelegt. Es ist am 7. Oktober 1972 in Kraft getreten. Das Abkommen hat breite Anerkennung gefunden. Bis heute gehören ihm 44 Vertragsstaaten an. Liechtenstein kann dem Übereinkommen (ohne vorhergehende Unterzeichnung) beitreten.
Liechtenstein hat im Bereich der Zivilrechtspflege, im Besonderen bezüglich der Verfahren und der Rechtshilfe, bisher nur wenige Abkommen abgeschlossen. Die Regierung hält es für angezeigt, den Beitritt zum vorliegenden Übereinkommen nun zu vollziehen, um im betroffenen Bereich die internationale Zusammenarbeit zu verstärken.
Das Übereinkommen befasst sich ausschliesslich mit Fragen der für die Rechtshilfe relevanten Beweisaufnahme in Zivil- und Handelssachen und widerspiegelt organisatorische und verfahrensrechtliche Verbesserungen im Vergleich zu früheren Abkommen, welchen Liechtenstein nicht beigetreten ist. Insbesondere sieht das Übereinkommen eine Vereinfachung der Übermittlungswege und die Schaffung von Zentralen Behörden vor. Es wurde auch auf die Eigenheiten des anglo-amerikanischen Zivilprozessrechts Rücksicht genommen. Ausserdem sollen alle günstigeren und weniger einschneidenden Verfahren beibehalten werden, die sich für die Vertragsparteien des Übereinkommens aus dem internen Recht, aus internen Verfahrensvorschriften und aus bilateralen oder multilateralen Verträgen ergeben.
Mit dem Beitritt zum Übereinkommen entstehen für Liechtenstein weder finanzielle noch personelle Auswirkungen. Bezüglich der über das Übereinkommen zu errichtenden Zentralen Behörde wird das Fürstliche Landgericht tätig, was zu einer Entlastung der Regierungskanzlei führt, die bisher als Anlauf- und Übermittlungsstelle für Ersuchen tätig war.
Zuständige Ressorts
Ressort Justiz
Ressort Äusseres (Koordination)
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Betroffene Stellen
Amt für Auswärtige Angelegenheiten (Koordination)
Ressort Justiz
Fürstlich Liechtensteinisches Landgericht
Fürstlich Liechtensteinisches Obergericht
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Vaduz, 12. August 2008
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend das Haager Übereinkommen vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- und Handelssachen zu unterbreiten.
Das Haager Übereinkommen von 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (nachstehend "Haager Übereinkommen" oder "Übereinkommen" genannt) wurde am 18. März 1970 zur Unterzeichnung aufgelegt. Es ist am 7. Oktober 1972 in Kraft getreten. Das Abkommen hat breite Anerkennung gefunden. Bis heute gehören ihm 44 Vertragsstaaten an. Liechtenstein kann dem Übereinkommen (ohne vorhergehende Unterzeichnung) beitreten.
Liechtenstein hat im Bereich der Zivilrechtspflege, im Besonderen bezüglich der Verfahren und der Rechtshilfe, bisher nur wenige Abkommen abgeschlossen: Das Europäische Übereinkommen vom 7. Juni 1968 betreffend Auskünfte über ausländisches Recht (LGBl. 1972 Nr. 63), das Zusatzprotokoll zu diesem Übereinkommen (LGBl. 2003 Nr. 169), den Vertrag vom 1. April 1955 mit Österreich
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über Rechtshilfe, Beglaubigung, Urkunden und Vormundschaft (LGBl. 1956 Nr. 10) sowie die Vereinbarung vom 17. Februar/29. Mai 1958 mit Deutschland über den unmittelbaren Geschäftsverkehr in Zivil- und Strafsachen zwischen den Justizbehörden Deutschlands und Liechtensteins (im LGBl. nicht publiziert). Die Regierung hält es für angezeigt, den Beitritt zum vorliegenden Übereinkommen nun zu vollziehen, um im betroffenen Bereich die internationale Zusammenarbeit zu verstärken.
Der vorliegende Bericht und Antrag wurde in Absprache mit dem Ressort Justiz erstellt, welches seinerseits die Stellungnahmen der Regierungskanzlei und des Fürstlichen Landgerichts einbezogen hatte.