Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend den Beschluss Nr. 58/2008 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
(Richtlinie 2007/63/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 zur Änderung der Richtlinien 78/855/EWG und 82/891/EWG des Rates hinsichtlich des Erfordernisses der Erstellung eines Berichts durch einen unabhängigen Sachverständigen anlässlich der Verschmelzung oder der Spaltung von Aktiengesellschaften)
4
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union haben im November 2007 die Richtlinie 2007/63/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 zur Änderung der Richtlinien 78/855/EWG und 82/891/EWG des Rates hinsichtlich des Erfordernisses der Erstellung eines Berichts durch einen unabhängigen Sachverständigen anlässlich der Verschmelzung oder der Spaltung von Aktiengesellschaften erlassen. Die Richtlinie ist in der EU bis zum 31. Dezember 2008 umzusetzen.
Die Richtlinie 2005/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten bestimmt, dass eine Prüfung des Verschmelzungsplans durch unabhängige Sachverständige und die Erstellung eines Berichts der Sachverständigen für die Gesellschafter der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften nicht erforderlich sind, wenn alle Gesellschafter darauf verzichtet haben. Die Richtlinie 78/855/EWG des Rates betreffend die Verschmelzung von Aktiengesellschaften enthält keine derartige Ausnahmeregelung für den Verschmelzungsplan von Aktiengesellschaften, während die Richtlinie 82/891/EWG des Rates betreffend die Spaltung von Aktiengesellschaften es den Mitgliedstaaten überlässt, eine Ausnahme für den Spaltungsplan für Aktiengesellschaften zu gestatten.
Es besteht kein Grund, auf Prüfung durch einen unabhängigen Sachverständigen für die Aktionäre zu bestehen, wenn die Aktionäre einstimmig beschliessen, darauf zu verzichten. Entsprechende Änderungen der Richtlinien 78/855/EWG und 82/891/EWG, die eine derartige Vereinbarung der Aktionäre ermöglichen, sollten den Schutzsystemen für die Interessen der Gläubiger der beteiligten Gesellschaften, die von den Mitgliedstaaten nach Massgabe jener Richtlinien zu schaffen sind, sowie den Vorschriften, die die Unterrichtung der Arbeitnehmer der beteiligten Gesellschaften gewährleisten sollen, nicht entgegenstehen.
Die vorliegende Richtlinie soll durch eine Änderung des Personen- und Gesellschaftsrechtes umgesetzt werden.
5
Zuständiges Ressort
Ressort Justiz
Betroffene Amtsstelle
Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt
6
Vaduz, 12. August 2008
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zum Beschluss Nr. 58/2008 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 25. April 2008 zu unterbreiten.
Am 25. April 2008 hat der Gemeinsame EWR-Ausschuss beschlossen, die Richtlinie 2007/63/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 zur Änderung der Richtlinien 78/855/EWG und 82/891/EWG des Rates hinsichtlich des Erfordernisses der Erstellung eines Berichts durch einen unabhängigen Sachverständigen anlässlich der Verschmelzung oder der Spaltung von Aktiengesellschaften in das EWR-Abkommen zu übernehmen.
Die Richtlinie sieht für die EU-Mitgliedstaaten eine Frist bis spätestens 31. Dezember 2008 vor, innerhalb derer die Mitgliedstaaten ihre nationalen Vorschriften zu erlassen haben, um der vorliegenden Richtlinie zu entsprechen. Es ist davon auszugehen, dass diese Frist auch für die EWR/EFTA-Staaten zur Anwendung gelangen wird.