Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend den Beschluss Nr. 59/2008 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
(Richtlinie 2007/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über die Ausübung bestimmter Rechte von Aktionären in börsennotierten Gesellschaften)
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Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union haben im Juli 2007 die Richtlinie 2007/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über die Ausübung bestimmter Rechte von Aktionären in börsennotierten Gesellschaften erlassen. Die Richtlinie ist in der EU bis zum 3. August 2009 umzusetzen.
Ziel dieser Richtlinie ist die Einführung bestimmter Mindestanforderungen, um sicherzustellen, dass Aktionäre von Unternehmen, deren Anteile auf einem geregelten Markt gehandelt werden, frühzeitig vor Generalversammlungen Zugang zu den relevanten Informationen erhalten und über einfache Möglichkeiten verfügen, um ihr Stimmrecht auch aus der Ferne auszuüben. Die Aktiensperre wird abgeschafft; neu sind Mindestanforderungen hinsichtlich Frage-, Vorschlags- und Beschlussvorlagerechten. Die Richtlinie lässt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, die Ausübung der in der Richtlinie genannten Rechte durch zusätzliche Massnahmen weiter zu erleichtern.
Die vorliegende Richtlinie soll durch eine Änderung des Personen- und Gesellschaftsrechtes umgesetzt werden.
Zuständiges Ressort
Ressort Justiz
Betroffene Amtsstelle
Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt
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Vaduz, 12. August 2008
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zum Beschluss Nr. 59/2008 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 25. April 2008 zu unterbreiten.
Am 25. April 2008 hat der Gemeinsame EWR-Ausschuss beschlossen, die Richtlinie 2007/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über die Ausübung bestimmter Rechte von Aktionären in börsennotierten Gesellschaften in das EWR-Abkommen zu übernehmen.
Die Richtlinie sieht für die EU-Mitgliedstaaten eine Frist bis spätestens 3. August 2009 vor, innerhalb derer die Mitgliedstaaten ihre nationalen Vorschriften zu erlassen haben, um der vorliegenden Richtlinie zu entsprechen. Es ist davon auszugehen, dass diese Frist auch für die EWR/EFTA-Staaten zur Anwendung gelangen wird.