Stellungnahme der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
zu den anlässlich der ersten Lesung betreffend die Abänderung des Gesetzes über den Erwerb und Verlust des Landesbürgerrechtes in Bezug auf Integration, Findelkinder, Staatenlose und erweiterte Verleihungsvoraussetzungen und - Hindernisse (Landesbürgerrechtsgesetz; BüG) sowie die Abänderung weiterer Gesetze (Gemeindegesetz) aufgeworfenen Fragen
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Vaduz, 19. August 2008
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag die nachstehende Stellungnahme zu den anlässlich der 1. Lesung der Gesetzesvorlage betreffend die Abänderung des Gesetzes über den Erwerb und Verlust des Landesbürgerrechtes in Bezug auf Integration, Findelkinder, Staatenlose und erweiterte Verleihungsvoraussetzungen und -hindernisse, (Landesbürgerrechtsgesetz; BüG) sowie damit zusammenhängend die Abänderung weiterer Gesetze (Gemeindegesetz) aufgeworfenen Fragen zu unterbreiten.
In seiner Sitzung vom 27. Juni 2008 hat der Landtag die Regierungsvorlage betreffend die Abänderung des Gesetzes über den Erwerb und Verlust des Landesbürgerrechtes in Bezug auf Integration, Findelkinder, Staatenlose und erweiterte Verleihungsvoraussetzungen und -hindernisse (Landesbürgerrechtsgesetz; BÜG) sowie die Abänderung weiterer Gesetze (Gemeindegesetz), Bericht und Antrag Nr. 80/2008 vom 3. Juni 2008, in erster Lesung behandelt.
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Die Vorlage wurde allgemein begrüsst. Das Eintreten auf die Gesetzesvorlage war grundsätzlich unbestritten. Im Lichte der Eintretensdebatte und der ersten Lesung der Vorlage ist einerseits bereits eine intensive Auseinandersetzung mit der Regierungsvorlage seitens des zuständigen Regierungsmitglieds erfolgt. Andererseits werden die hierzu gestellten Fragen zu den einzelnen Artikeln, sofern dies nicht schon anlässlich der 1. Lesung geschehen ist, im Folgenden beantwortet.
Die von einzelnen Landtagsabgeordneten gestellten Fragen und erfolgten Anregungen führten bei der Regierungsvorlage zum einen zu marginalen inhaltlichen Änderungen und zum anderen zu einer neuerlichen strukturellen und legistischen Überarbeitung. Diesbezüglich kann festgehalten werden, dass die Regierung die gesamte Gesetzesvorlage hinsichtlich Struktur und Lesbarkeit noch einmal überarbeitet hat. Darauf wird in den Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln jeweils kurz eingegangen.
Rein redaktionelle und marginale formelle Änderungen werden nicht erläutert.