Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2009 / 10
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Not­wen­dig­keit der Vorlage
3.Erläu­te­rungen zu § 22a Abs. 2 Ziff. 1 der Strafprozessordnung
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lage
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung der Strafprozessordnung (StPO)  
 
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Aufgrund des Inkrafttretens des Kinder- und Jugendgesetzes am 1. Februar 2009 bedarf es dringend einer Anpassung des § 22a Abs. 2 Ziff. 1 der Strafprozessordnung. Der dort enthaltene Verweis auf die Übertretungsbestimmungen des alten Jugendgesetzes ist durch den Verweis auf die entsprechenden Übertretungsbestimmungen des Kinder- und Jugendgesetzes zu ersetzen, damit ein Zurücktreten von der Verfolgung einer Übertretung nach dem Kinder- und Jugendgesetz unter Anwendung der Diversion möglich ist.
Durch die gegenständliche Vorlage soll lediglich die beschriebene Verweiskorrektur vorgenommen werden. Anderweitige, über die notwendige Fehlerkorrektur hinausgehende Anpassungen gibt es nicht.
Zuständiges Ressort
Ressort Familie und Chancengleichheit
Betroffene Stellen
Landgericht, Staatsanwaltschaft, Landespolizei, Gemeinden, Amt für Soziale Dienste, Bewährungshilfe Liechtenstein
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Vaduz, 1. April 2009
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung der Strafprozessordnung (StPO) an den Landtag zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Der Hohe Landtag hat in seiner Sitzung vom 10. Dezember 2008 die Gesamtrevision des Jugendgesetzes vom 19. Dezember 1979 (JuG, LGBl. 1980 Nr. 38) neu: Kinder- und Jugendgesetz (KJG) sowie die Abänderung des Strafgesetzbuches in zweiter Lesung beraten und verabschiedet (Bericht und Antrag Nr. 72/2008 und Stellungnahme Nr. 158/2008). Das Kinder- und Jugendgesetz ist am 1. Februar 2009 in Kraft getreten.
Zwischenzeitlich wurde festgestellt, dass in § 22a Abs. 2 Ziff. 1 der Strafprozessordnung noch der Verweis auf das alte Jugendgesetz enthalten ist. Im Zuge der Abänderung der Strafprozessordnung vom 17. März 2006, LGBl. 2006 Nr. 99, war die Anwendbarkeit der Diversion bei Übertretungen nach dem alten Jugendge-
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setz festgelegt worden. Zur Begründung verweist die Regierung auf ihren Bericht und Antrag Nr. 99/2005 betreffend die Abänderung der Strafprozessordnung, des Strafgesetzbuches, des Jugendgerichtsgesetzes sowie anderer Gesetze (Einführung der Diversion im Strafverfahren, Anpassung des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches, Überarbeitung des Jugendgerichtsgesetzes), insbesondere auf die Erläuterungen zu § 22a StPO (Pkt. 4.1.1.1) sowie auf ihre Stellungnahme Nr. 10/2006.
Es war nicht beabsichtigt, die Diversion bei Übertretungen nach dem Kinder- und Jugendgesetz aufzuheben. Die Diversion stellt in diesem Bereich eine angemessene behördliche Reaktion dar und soll selbstverständlich auch weiterhin angewendet werden können. Dass der Verweis auf das alte Jugendgesetz in der Strafprozessordnung nicht gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Kinder- und Jugendgesetzes in den entsprechenden Verweis auf das Kinder- und Jugendgesetz umgeändert wurde, ist ein Versehen.
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
2009 / 134
Landtagssitzungen
22. April 2009
Stichwörter
Diver­sion, Kinder- und Jugendgesetz
Diver­sion, Strafprozessordnung
Kinder- und Jugend­ge­setz, Inkrafttreten
Kinder- und Jugend­ge­setz, Übertretungsbestimmungen