Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2009 / 105
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Begrün­dung der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Ver­nehm­las­sung
5.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Bes­tim­mungen unter Berück­sich­ti­gung der Vernehmlassung
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
7.Per­so­nelle, finan­zi­elle, orga­ni­sa­to­ri­sche und räum­liche Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lagen
1.Gesetz über die Abän­de­rung des Per­sonen- und Gesellschaftsrechts
2.Gesetz betref­fend die Abän­de­rung des Gesetzes über das Statut der Euro­päi­schen Gesellschaft
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts
(Umsetzung der Richtlinie 2007/36/EG vom 11. Juli 2007 über die Ausübung bestimmter Rechte von Aktionären in börsennotierten Gesellschaften und der Richtlinie 2007/63/EG vom 13. November 2007 zur Änderung der Richtlinien 78/855/EWG und 82/891/EWG des Rates hinsichtlich des Erfordernisses der Erstellung eines Berichts durch einen unabhängigen Sachverständigen anlässlich der Verschmelzung oder der Spaltung von Aktiengesellschaften)
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Die gegenständlichen Regierungsvorlagen dienen der Umsetzung zweier EWR-Richtlinien:
* der Richtlinie 2007/36/EG über die Ausübung bestimmter Rechte von Aktionären in im EWR börsennotierten Gesellschaften sowie
* der Richtlinie 2007/63/EG zur Änderung der Richtlinien 78/855/EWG und 82/891/EWG hinsichtlich des Erfordernisses der Erstellung eines Berichts durch einen unabhängigen Sachverständigen anlässlich der Verschmelzung oder der Spaltung von Aktiengesellschaften.
Als konkrete Umsetzungsmassnahme für die beiden Richtlinien ist schwerpunktmässig eine Teilrevision Aktienrechts vorgesehen. Zusätzlich wird eine Anpassung im Gesetz über das Statut der Europäischen Gesellschaft vorgeschlagen.
Inhaltlich zielt die gegenständliche Teilrevision vor allem auf die Verbesserung der Aktionärsrechte in Bezug auf die Teilnahme an der Hauptversammlung, die Ausübung der Stimmrechte sowie die Informations- und Antragsrechte ab. Weiters sollen die Kommunikation sowie der Informationsfluss zwischen Gesellschaft und Aktionär verbessert und modernisiert werden.
Die neuen Regelungen sind nur für Aktiengesellschaften verbindlich, die im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) börsenkotiert sind. Aktiengesellschaften mit Kotierung an einer Börse ausserhalb des EWR können die neuen Regelungen freiwillig anwenden.
Zuständiges Ressort
Ressort Justiz
Betroffene Amtsstellen
Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt
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Vaduz, 27. Oktober 2009
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts (Umsetzung der Richtlinie 2007/36/EG über die Ausübung bestimmter Rechte von Aktionären in börsennotierten Gesellschaften und der Richtlinie 2007/63/EG zur Änderung der Richtlinien 78/855/EWG und 82/891/EWG des Rates hinsichtlich des Erfordernisses der Erstellung eines Berichts durch einen unabhängigen Sachverständigen anlässlich der Verschmelzung oder der Spaltung von Aktiengesellschaften) zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Am 25. April 2008 hat der gemeinsame EWR-Ausschuss beschlossen, die Richtlinie 2007/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über die Ausübung bestimmter Rechte von Aktionären in börsennotierten Gesellschaften ("Richtlinie 2007/36/EG") sowie die Richtlinie 2007/63/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 zur Änderung der Richtlinien 78/855/EWG und 82/891/EWG des Rates hinsichtlich des Erfordernis
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ses der Erstellung eines Berichts durch einen unabhängigen Sachverständigen anlässlich der Verschmelzung oder der Spaltung von Aktiengesellschaften ("Richtlinie 2007/63/EG") in das EWR-Abkommen zu übernehmen (Beschluss Nr. 58/2008 und Beschluss Nr. 59/2008).
Die Regierung und die EWR-Kommission des Landtags haben in ihren Sitzungen vom 22. und 24. April 2008 befunden, dass sowohl der Beschluss Nr. 58/2008 als auch der Beschluss Nr. 59/2008 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses der Zustimmung des Landtags gemäss Art. 8 Abs. 2 der Landesverfassung bedürfen.
In seiner Sitzung vom 18. September 2008 hat der Landtag dem Beschluss Nr. 58/2008 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Umsetzung der Richtlinie 2007/63/EG (Bericht und Antrag Nr. 94/2008) sowie dem Beschluss Nr. 59/2008 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Umsetzung der Richtlinie 2007/36/EG (Bericht und Antrag Nr. 95/2008) seine Zustimmung erteilt.
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
2010 / 143
2010 / 142
Landtagssitzungen
16. Dezember 2009
20. November 2009
Stichwörter
Akti­en­ge­sell­schaft, Spal­tung, Prüfung
Akti­en­ge­sell­schaften, Ver­schmel­zung, Prüfung
Akti­en­recht, Abänderung
Bericht, Sach­ver­stän­diger, Verschmelzungsplan
EG-Richt­linie 2007/36/EG
Kapi­tal­ge­sell­schaft, Ver­schmel­zung oder Spal­tung, Prüfung
Kapi­tal­ge­sell­schaft, Ver­schmel­zungs­plan, Prüfung
Per­sonen- und Gesellschaftsrecht
Per­sonen- und Gesell­schafts­recht, Abänderung
PGR, Abänderung
Prü­fung, Ver­schmel­zungs­plan, Sachverständiger
RL 2007/36/EG
Sach­ver­stän­diger, Prü­fung, Ver­schmel­zung oder Spal­tung von Kapitalgesellschaft
Spal­tung, von Akti­en­ge­sell­schaft, Sachverständigenprüfung
Ver­schmel­zung, Spal­tung, Prüf­be­richt, Vor­lage an Gesellschafter
Ver­schmel­zung, von Aktiengesellschaften
Ver­schmel­zung, von Kapi­tal­ge­sell­schaften, aus ver­schie­denen Mitgliedstaaten