Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts
(Umsetzung der Richtlinie 2007/36/EG vom 11. Juli 2007 über die Ausübung bestimmter Rechte von Aktionären in börsennotierten Gesellschaften und der Richtlinie 2007/63/EG vom 13. November 2007 zur Änderung der Richtlinien 78/855/EWG und 82/891/EWG des Rates hinsichtlich des Erfordernisses der Erstellung eines Berichts durch einen unabhängigen Sachverständigen anlässlich der Verschmelzung oder der Spaltung von Aktiengesellschaften)
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Die gegenständlichen Regierungsvorlagen dienen der Umsetzung zweier EWR-Richtlinien:
* der Richtlinie 2007/36/EG über die Ausübung bestimmter Rechte von Aktionären in im EWR börsennotierten Gesellschaften sowie
* der Richtlinie 2007/63/EG zur Änderung der Richtlinien 78/855/EWG und 82/891/EWG hinsichtlich des Erfordernisses der Erstellung eines Berichts durch einen unabhängigen Sachverständigen anlässlich der Verschmelzung oder der Spaltung von Aktiengesellschaften.
Als konkrete Umsetzungsmassnahme für die beiden Richtlinien ist schwerpunktmässig eine Teilrevision Aktienrechts vorgesehen. Zusätzlich wird eine Anpassung im Gesetz über das Statut der Europäischen Gesellschaft vorgeschlagen.
Inhaltlich zielt die gegenständliche Teilrevision vor allem auf die Verbesserung der Aktionärsrechte in Bezug auf die Teilnahme an der Hauptversammlung, die Ausübung der Stimmrechte sowie die Informations- und Antragsrechte ab. Weiters sollen die Kommunikation sowie der Informationsfluss zwischen Gesellschaft und Aktionär verbessert und modernisiert werden.
Die neuen Regelungen sind nur für Aktiengesellschaften verbindlich, die im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) börsenkotiert sind. Aktiengesellschaften mit Kotierung an einer Börse ausserhalb des EWR können die neuen Regelungen freiwillig anwenden.
Zuständiges Ressort
Ressort Justiz
Betroffene Amtsstellen
Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt
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Vaduz, 27. Oktober 2009
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts (Umsetzung der Richtlinie 2007/36/EG über die Ausübung bestimmter Rechte von Aktionären in börsennotierten Gesellschaften und der Richtlinie 2007/63/EG zur Änderung der Richtlinien 78/855/EWG und 82/891/EWG des Rates hinsichtlich des Erfordernisses der Erstellung eines Berichts durch einen unabhängigen Sachverständigen anlässlich der Verschmelzung oder der Spaltung von Aktiengesellschaften) zu unterbreiten.
Am 25. April 2008 hat der gemeinsame EWR-Ausschuss beschlossen, die Richtlinie 2007/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über die Ausübung bestimmter Rechte von Aktionären in börsennotierten Gesellschaften ("Richtlinie 2007/36/EG") sowie die Richtlinie 2007/63/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 zur Änderung der Richtlinien 78/855/EWG und 82/891/EWG des Rates hinsichtlich des Erfordernis
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ses der Erstellung eines Berichts durch einen unabhängigen Sachverständigen anlässlich der Verschmelzung oder der Spaltung von Aktiengesellschaften ("Richtlinie 2007/63/EG") in das EWR-Abkommen zu übernehmen (Beschluss Nr. 58/2008 und Beschluss Nr. 59/2008).
Die Regierung und die EWR-Kommission des Landtags haben in ihren Sitzungen vom 22. und 24. April 2008 befunden, dass sowohl der Beschluss Nr. 58/2008 als auch der Beschluss Nr. 59/2008 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses der Zustimmung des Landtags gemäss Art. 8 Abs. 2 der Landesverfassung bedürfen.
In seiner Sitzung vom 18. September 2008 hat der Landtag dem Beschluss Nr. 58/2008 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Umsetzung der Richtlinie 2007/63/EG (Bericht und Antrag Nr. 94/2008) sowie dem Beschluss Nr. 59/2008 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Umsetzung der Richtlinie 2007/36/EG (Bericht und Antrag Nr. 95/2008) seine Zustimmung erteilt.