Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung der Konkursordnung
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Der Oberste Gerichtshof hat in zwei aktuellen Entscheidungen festgestellt, dass es nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Bestimmung des Art. 7 Abs. 3 der Konkursordnung zur Konkurseröffnung gegen Verbandspersonen nicht der Glaubhaftmachung eines die Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich deckenden Vermögens bedarf.
In Abweichung zur jahrzehntelang vorherrschenden Judikatur des Landgerichtes und des Obergerichtes wäre künftig bei der überwiegenden Mehrzahl aller Konkursanträge eine Abweisung mangels Masse nicht mehr möglich und müsste auch ohne ausreichende Konkursmasse oder ohne Vorliegen eines entsprechenden Kostenvorschusses ein Konkursverfahren eröffnet werden.
Diese neue Rechtssituation birgt grosse Rechtsunsicherheit und praktische Hürden bei der Bestellung von Masseverwaltern in sich. Darüber hinaus entstünden ohne die Möglichkeit der "Abweisung mangels Masse" unweigerlich sehr hohe Kosten und hoher Verfahrensaufwand für die Gerichte. Aus diesen Gründen ist ein rasches Handeln seitens des Gesetzgebers angezeigt. So soll mit der gegenständlichen Vorlage die bisherige Judikatur des Landgerichtes und des Obergerichtes gesetzlich verankert werden.
Zuständiges Ressort
Ressort Justiz
Betroffene Stellen
Landgericht, Obergericht, Oberster Gerichtshof
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Vaduz, 24. November 2009
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung der Konkursordnung zu unterbreiten.
Gemäss Art. 7 Abs. 1 der Konkursordnung (KO) besteht eine der Voraussetzungen für die Konkurseröffnung darin, dass das Vermögen des Schuldners zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreicht.
Laut Art. 7 Abs. 3 KO bedarf es in zwei Fällen keiner Glaubhaftmachung voraussichtlich hinreichenden Vermögens zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens: bei der Konkurseröffnung gegen Verbandspersonen sowie immer dann, wenn der Gläubiger den Bestand eines voraussichtlich hinreichenden Anfechtungsanspruches glaubhaft macht oder einen angemessenen Kostenvorschuss erlegt.
In der Vergangenheit wurde vom Landgericht auch bei der Konkurseröffnung gegen eine Verbandsperson ein angemessener Kostenvorschuss verlangt, widri-
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genfalls der Konkurs mangels Masse abgewiesen wurde. Diese Praxis wird vom Obergericht seit Jahrzehnten gestützt.
Der Oberste Gerichtshof hat nun allerdings in zwei Entscheidungen vom 5. November 2009 festgestellt, dass es nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Art. 7 Abs. 3 KO zur Konkurseröffnung gegen Verbandspersonen nicht der Glaubhaftmachung eines die Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich deckenden Vermögens bedürfe. Damit sei der Konkurs bei Verbandspersonen - so der Oberste Gerichtshof weiter - ungeachtet eines die Kosten deckenden Vermögens zu eröffnen.