Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Strafgesetzbuches
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Im Jahr 2007 fand eine Evaluation des liechtensteinischen Regimes zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung durch den Internationalen Währungsfonds (IWF) statt. Die in diesem Zusammenhang erlassenen Empfehlungen bezüglich der Erweiterung des Vortatenkatalogs zum Geldwäschereitatbestand (§ 165 StGB) und die längst als internationaler Standard geltende Empfehlung 1 der revidierten 40 Empfehlungen der FATF sollen im Rahmen dieser Vorlage umgesetzt werden.
Konkret bedeutet dies die Aufnahme der Vergehen nach § 223 StGB (Urkundenfälschung), § 224 StGB (Fälschung besonders geschützter Urkunden), § 180 StGB (Vorsätzliche Gefährdung durch Verunreinigung der Gewässer und der Luft) und § 182 StGB (Vorsätzliche Gefährdung des Tier- und Pflanzenbestandes) sowie der Übertretung nach Art. 24 Marktmissbrauchsgesetz (Marktmanipulation) in den Vortatenkatalog von § 165 StGB.
Zuständiges Ressort
Ressort Justiz
Betroffene Stellen
Landgericht, Obergericht, Oberster Gerichtshof, Staatsanwaltschaft, Stabsstelle Financial Intelligence Unit
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Vaduz, 1. Dezember 2009
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Strafgesetzbuches zu unterbreiten.
Das wesentliche Anliegen dieser Vorlage besteht darin, das liechtensteinische (materielle) Geldwäschereistrafrecht an die internationalen Vorgaben anzupassen.
Als Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und Mitglied von MONEYVAL, dem Expertenkomitee des Europarates, ist Liechtenstein verpflichtet, die internationalen Standards im Bereich der Geldwäscherei- und Terrorismusfinanzierungsbekämpfung umzusetzen. Diesbezüglich handelt es sich in erster Linie um die Vorgaben der Financial Action Task Force on Money Laundering (FATF) als weltweiten "policy setting body" im Bereich der Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung, welche 40 Empfehlungen als Mindeststandards sowie 9 Sonderempfehlungen zur Bekämpfung der Terroris-
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musfinanzierung erstellt hat, sowie die drei Richtlinien der Europäischen Union (1991/308
1, 2001/97
2, 2005/60
3) in diesem Bereich. Die nationale Umsetzung der FATF-Empfehlungen bzw. europäischen Vorgaben wird im Rahmen von so genannten Länderevaluationen geprüft.
Anlässlich der Länderevaluation Liechtensteins durch MONEYVAL und den Internationalen Währungsfonds (IWF) im Jahre 2007 wurde Liechtenstein ein grundsätzlich positives Zeugnis bezüglich der Umsetzung und Anwendung der internationalen Standards zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung ausgestellt. Allerdings legte der Bericht auch klar dar, in welchen Bereichen weitere Verbesserungen erforderlich sind. Konkret wurde unter anderem die Ausweitung des Vortatenkatalogs um die in dieser Vorlage umfassten Straftatbestände gefordert.
Auch der MONEYVAL Progress Report vom 12. Dezember 2008
4 fordert von Liechtenstein zur minimalen Umsetzung der internationalen Standards die Aufnahme der Urkundenfälschung, der Umweltdelikte und der Marktmanipulation in den Vortatenkatalog des Geldwäschereitatbestandes.
Zudem haben die Entwicklungen der letzten Monate eine neue Dynamik in die Thematik der Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung gebracht. Die G-20 haben die FATF beauftragt, Massnahmen zu ergreifen, um mögliche Verwundbarkeiten des globalen Finanzsystems einzudämmen. Dabei sollen in einem ersten Schritt als high risk anzusehende Staaten und Jurisdiktio-
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nen identifiziert und gelistet werden. Diese Liste soll im Februar 2010 veröffentlicht werden, was für die betroffenen Staaten und Jurisdiktionen zu einem massiven Reputationsschaden und zusätzlichem Druck im Bereich der Steuertransparenz führen dürfte.
Aufgrund der im Rahmen der Länderevaluation von 2007 und im MONEYVAL Progress Report festgestellten Unzulänglichkeiten, insbesondere in Bezug auf die unvollständige Umsetzung des Vortatenkatalogs sowie die fehlende Strafbarkeit von juristischen Personen, erfüllt Liechtenstein derzeit die Kriterien, um auf der besagten Liste geführt zu werden.
Liechtenstein will seinen internationalen Verpflichtungen nachkommen und glaubwürdig die nationale "Zero Tolerance" im Bereich der Missbrauchsbekämpfung leben, nicht zuletzt, um mögliche Reputationsschäden für den Finanzplatz zu vermeiden. Dazu ist es zwingend notwendig, die bestehenden Unzulänglichkeiten im Bereich der Geldwäscherei- und Terrorismusfinanzierungsbekämpfung auszuräumen und schnellstmöglich in Übereinstimmung mit den internationalen Standards zu bringen.
In der Vernehmlassung haben sowohl die Behörden als auch die Verbände die Notwendigkeit zur Umsetzung der internationalen Verpflichtungen und Standards im Bereich der Geldwäscherei- und Terrorismusfinanzierungsbekämpfung anerkannt (vgl. auch Ausführungen unter Punkt 4.).
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1 | Richtlinie 91/308/EWG des Rates vom 10. Juni 1991 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche. |
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2 | Richtlinie 2001/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2001 zur Änderung der Richtlinie 91/308/EWG des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche. |
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3 | Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung. |
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4 | http://www.coe.int/t/dghl/monitoring/moneyval/Evaluations/progress%20reports/MONEYVAL(2008)28ProgRep-LIE_en.pdf. |
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