Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2009 / 15
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Schwer­punkte der Vorlage
3.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Bes­tim­mungen des Übereinkommens
4.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
5.Per­so­nelle, finan­zi­elle, orga­ni­sa­to­ri­sche und räum­liche Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend den Patentrechtsvertrag vom 1. Juni 2000, die Ausführungsordnung zum Patentrechtsvertrag vom 1. Juni 2000 und die Gemeinsamen Erklärungen vom 1. Juni 2000 der diplomatischen Konferenz zum Patentrechtsvertrag und zur Ausführungsordnung
 
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Am 1. Juni 2000 konnte in Genf der Patentrechtsvertrag (Patent Law Treaty, PLT) abgeschlossen werden. Zu den Erstunterzeichnern gehörte die Schweiz. Der Vertrag harmonisiert gewisse Formalitäten des Patentrechts und trägt damit zu grösserer Rechtssicherheit für die Nutzer des Patentsystems in einem zunehmend globalen Umfeld bei. Vereinheitlicht werden bestimmte Formalerfordernisse im Zusammenhang mit der Anmeldung und Aufrechterhaltung eines Patents, die nationalrechtlich sehr unterschiedlich geregelt sind. So legt der Vertrag unter anderem die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Anmeldedatums eines Patentgesuchs fest, regelt die formellen Anforderungen an ein solches Gesuch, bestimmt die Handlungen, für welche die Bestellung eines Vertreters nicht vorgeschrieben werden darf, reduziert die Übersetzungslast und beugt dem Rechtsverlust als Folge einer versäumten Frist vor, indem dem nationalen Gesetzgeber die Gewährung bestimmter Rechtsbehelfe vorgeschrieben wird. Ziel der Rechtsangleichung ist es, die administrativen Verfahren, an die der Patentschutz anknüpft, benutzerfreundlicher und effizienter zu gestalten. Der Patentrechtsvertrag soll es Patentbewerbern und Patentinhabern erleichtern, in einer Vielzahl von Ländern Schutz für ihre Erfindungen zu erlangen.
Die Eidgenössischen Räte haben den Patentrechtsvertrag am 22. Juni 2007 zusammen mit den notwendigen Anpassungen des Patentgesetzes genehmigt. Er ist am 1. Juli 2008 für die Schweiz in Kraft getreten. Der Patentrechtsvertrag sowie die notwendigen Anpassungen des Schweizer Patentgesetzes finden über die Anlagen I und II zum Patentschutzvertrag vom 22. Dezember 1978 mit der Schweiz, nach welchem Liechtenstein und die Schweiz ein einheitliches Patentschutzgebiet bilden, bereits Anwendung. Dessen ungeachtet tritt Liechtenstein jedoch in der Praxis allen Abkommen als selbstständiges Mitglied bei. Dies ist auch wichtig für die Beziehungen Liechtensteins zu Drittstaaten.
Mit dem Beitritt zum Patentrechtsvertrag, zur Ausführungsordnung und zu den Gemeinsamen Erklärungen entstehen für Liechtenstein keine finanziellen, personellen, organisatorischen oder räumlichen Verpflichtungen.
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Zuständiges Ressort
Ressort Äusseres
Betroffene Amtsstellen
Amt für Auswärtige Angelegenheiten, Amt für Handel und Transport, Amt für Volkswirtschaft
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Vaduz, 21. April 2009
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend den Patentrechtsvertrag vom 1. Juni 2000, die Ausführungsordnung vom 1. Juni 2000 und die Gemeinsamer Erklärungen vom 1. Juni 2000 der Diplomatischen Konferenz zum Patentrechtsvertrag und zur Ausführungsordnung zu unterbreiten.
1.1 Entstehungsgeschichte
Der Patentrechtsvertrag (Patent Law Treaty, PLT) geht auf ein ehrgeiziges Vorhaben der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) zur weltweiten, umfassenden Harmonisierung des Patentschutzes zurück. Dieses Projekt wurde 1984 mit Blick auf den als ungenügend empfundenen Mindestschutz der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (PVÜ) an die Hand
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genommen. Ziel war der Abschluss eines Abkommens zur Ergänzung der PVÜ betreffend Patente.1
Der Abschluss des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS; LR 0.032.20, LGBl. 1997 Nr. 108, Anhang 1C) im Rahmen der WTO führte zu Überschneidungen mit dem Regelungsbereich des geplanten Ergänzungsabkommens. Letzteres scheiterte 1995 an der ablehnenden Haltung der Vereinigten Staaten von Amerika. Die Generalversammlung der WIPO und die Versammlung des Pariser Verbandes beschlossen daraufhin, einen Sachverständigenausschuss einzusetzen, der einen neuen Ansatz für die Förderung der Harmonisierung des Patentrechts namentlich im Bereich der Formalien nationaler und regionaler Patentanmeldungen diskutieren sollte. Damit wurde der Grundstein für den Patentrechtsvertrag gelegt.
Der PLT ist das Resultat einer Diplomatischen Konferenz, die vom 11. Mai bis zum 2. Juni 2000 unter der Beteiligung von 150 Staaten, internationalen Organisationen und Interessenverbänden in Genf stattfand.
Der ausgehandelte Patentrechtsvertrag sowie die dazugehörige Ausführungsordnung (Regeln) entsprechen inhaltlich weitgehend den Grundvorschlägen, welche die Arbeitsgrundlage der Konferenz bildeten.



 
1Treaty Supplementing the Paris Convention for the Protection of Industrial Property as far as Patents are Concerned.
 
LR-Systematik
0..2
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0..23.2
0..2
0..23
0..23.2
0..2
0..23
0..23.2
LGBl-Nummern
2009 / 267
2009 / 266
2009 / 265
Landtagssitzungen
27. Mai 2009
Stichwörter
Aus­füh­rungs­ord­nung, Patentrechtsvertrag
Eigentum, geis­tiges, Schutz
Patent Law Treaty, PLT
Patent, For­ma­ler­for­der­nisse, Patentrechtsvertrag
Patent­ge­such, Anfor­de­rungen, formelle
Patent­recht, Vertrag
Patent­rechts­ver­trag,
Patent­rechts­ver­trag, Ausführungsordnung
Patent­schutz­ver­trag, mit Schweiz
Schutz, von geis­tigem Eigentum
Urhe­ber­recht, Patentrechtsvertrag