Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2009 / 27
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Anlass
3.Schwer­punkte der Entscheidung
4.Geplante Umsetzung
5.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit
6.Finan­zi­elle und per­so­nelle Auswirkungen
7.Ver­hältnis zur Schweiz
II.Antrag der Regierung
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend den Beschluss Nr. 20/2009 des gemeinsamen EWR-Ausschusses
(Entscheidung 2008/627/EG der Kommission vom 29. Juli 2008 betreffend eine Übergangsfrist für Abschlussprüfungstätigkeiten bestimmter Drittlandabschlussprüfer und -abschlussprüfungsgesellschaften)
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Die Europäische Kommission hat am 29. Juli 2008 die Entscheidung betreffend eine Übergangsfrist für Abschlussprüfungstätigkeiten bestimmter Drittlandabschlussprüfer und -abschlussprüfungsgesellschaften (2008/627/EG) erlassen. Es wird angestrebt, die nationale Umsetzung der Entscheidung im Rahmen der Implementierung der sogenannten Abschlussprüfer-Richtlinie (2006/43/EG) miteinzubeziehen.
Die Entscheidung 2008/627/EG der Kommission regelt die Anerkennung der Gleichwertigkeit von Abschlussprüfern und Abschlussprüfungsgesellschaften aus Drittländern. Gemäss Art. 45 Abs. 1 der Richtlinie 2006/43/EG haben die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten alle Prüfer und Prüfungsunternehmen aus Drittländern zu registrieren, die eine Abschlussprüfung für bestimmte ausserhalb der Gemeinschaft eingetragene Unternehmen durchführen, deren übertragbare Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt innerhalb der Gemeinschaft zugelassen sind. Nach Art. 45 Abs. 3 der Richtlinie 2006/43/EG haben die Mitgliedstaaten die registrierten Abschlussprüfer und -prüfungsgesellschaften aus Drittländern ihrem Aufsichtssystem, ihrem Qualitätssicherungssystem sowie ihren Untersuchungen und Sanktionen zu unterwerfen.
Mit der genannten Entscheidung wird es Drittlandabschlussprüfern und -abschlussprüfungsgesellschaften gestattet, ihre Prüfungstätigkeiten im Hinblick auf an europäischen Märkten notierte Drittlandunternehmen fortzusetzen, indem den Prüfungsgesellschaften eine Übergangsfrist für die Registrierungsanforderungen bis zum 1. Juli 2010 eingeräumt wird. Diese Übergangsfrist wird allerdings nur dann gewährt, wenn die Drittlandabschlussprüfer und -abschlussprüfungsgesellschaften die Mindestanforderungen für die Information der Anleger in Europa erfüllen.
Zuständiges Ressort
Ressort Justiz
5
Betroffene Stellen
Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt
FinanzmarktaufsichtVaduz, 2009
6
7
Vaduz, 5. Mai 2009
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zum Beschluss Nr. 20/2009 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 5. Februar 2009 zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Am 5. Februar 2009 hat der Gemeinsame EWR-Ausschuss beschlossen, die Entscheidung 2008/627/EG der Kommission vom 29. Juli 2008 betreffend eine Übergangsfrist für Abschlussprüfungstätigkeiten bestimmter Drittlandabschlussprüfer und -abschlussprüfungsgesellschaften in das EWR-Abkommen zu übernehmen.
Landtagssitzungen
25. Juni 2009
Stichwörter
Abschluss­prüfer-Richt­linie (2006/43/EG)
Abschluss­prü­fung, Gleich­wer­tig­keit, aus Drittländern
Abschluss­prü­fungstä­tig­keiten, Dritt­land­ab­schluss­prüfer, Übergangsfrist
Aner­ken­nung, Gleich­wer­tig­keit, Abschlussprüfer
Dritt­land­ab­schluss­prüfer
Dritt­land­ab­schluss­prü­fungs­ge­sell­schaften
EG-Ent­schei­dung, Abschluss­prü­fungstä­tig­keiten, Drittlandabschlussprüfer
EG-Richt­linie 2006/43/EG
Ent­schei­dung 2008/627/EG
Ent­schei­dung, Euro­päi­sche Kom­mis­sion, Über­gangs­frist für Abschlussprüfungstätigkeiten
EWR-Aus­schuss Beschluss Nr. 20/2009