Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Staatspersonalgesetzes
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In der geltenden Fassung des Staatspersonalgesetzes ist in Art. 65 (Inkrafttreten) vorgesehen, dass Art. 5 (Stellenplan) am 1. Januar 2009 in Kraft tritt und erstmals für das Rechnungsjahr 2010 angewendet werden soll. Gemäss Artikel 5 steuert die Regierung in Zukunft die Stellen über die Lohnsumme, sodass die einzelnen Stellen nicht mehr vom Landtag bewilligt werden müssen. Dieser neu gewählte Ansatz bedingt verschiedene arbeitsintensive Vorbereitungsarbeiten, so unter anderem die Realisierung eines umfangreichen und sehr komplexen Berichts- und Rapportierungssystems. Aufgrund der später als im Projektplan der zuständigen Stellen vorgesehen Behandlung des Berichtes und Antrages im Landtag sowie weiteren Verzögerungen kann der ursprünglich vorgesehene Zeitplan nicht eingehalten werden. Die Regierung beantragt deshalb, dass Art. 5 des Staatspersonalgesetzes erst am 1. Januar 2011 in Kraft tritt.
Zuständiges Ressort
Ressort Präsidium
Betroffene Amtsstellen
Amt für Personal und Organisation
Stabsstelle Finanzen
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Vaduz, 26. Mai 2009
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Staatspersonalgesetzes zu unterbreiten.
In der geltenden Fassung des Staatspersonalgesetzes ist in Art. 65 (Inkrafttreten) vorgesehen, dass Art. 5 (Stellenplan) am 1. Januar 2009 in Kraft tritt und erstmals für das Rechnungsjahr 2010 angewendet werden soll. In Artikel 5 geht es darum, dass die Regierung in Zukunft Stellen über die Lohnsumme steuert, sodass die einzelnen Stellen nicht mehr vom Landtag bewilligt werden müssen. Dieser neu gewählte Ansatz bedingt, dass ein Werkzeug zur Verfügung steht, dies ermöglicht, die Budgetierung, die Budgetbeanspruchung, die Krediteinhaltung der budgetierten Lohnsumme und Hochrechnung der effektiven Lohnsumme jederzeit und tagesgenau festzustellen. Voraussetzung dafür ist die Realisierung eines umfangreichen und komplexen Berichts- und Rapportierungssystems.