Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2009 / 29
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Erläu­te­rungen zum Freihandelsabkommen
3.Erläu­te­rungen zum Land­wirt­schafts­ab­kommen Schweiz-Kolumbien
4.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
5.Volks­wirt­schaft­liche Auswirkungen
6.Per­so­nelle, finan­zi­elle, orga­ni­sa­to­ri­sche und räum­liche Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend das Freihandelsabkommen zwischen der  Republik Kolumbien und den EFTA-Staaten  vom 25. November 2008
 
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Der spezifische Beitrag der Freihandelsabkommen zu den Zielen der Aussenwirtschaftspolitik Liechtensteins besteht u.a. in der Vermeidung oder der raschen Beseitigung von Diskriminierungen, die sich aus Präferenzabkommen ergeben, welche unsere Handelspartner mit unseren Konkurrenten abgeschlossen haben.
Das am 25. November 2008 in Genf unterzeichnete Freihandelsabkommen zwischen der Republik Kolumbien und den EFTA-Staaten (Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz) umfasst den Handel mit Industriegütern (einschliesslich Fisch und andere Meeresprodukte) und mit verarbeiteten Landwirtschaftsprodukten, den Handel mit Dienstleistungen, die Investitionen, den Schutz des geistigen Eigentums, das öffentliche Beschaffungswesen, den Wettbewerb sowie die technische Zusammenarbeit. Wie in den bisherigen EFTA-Freihandelsabkommen wird der Handel mit unverarbeiteten Landwirtschaftsprodukten in Landwirtschaftsabkommen geregelt, welche die einzelnen EFTA-Staaten und Kolumbien bilateral abgeschlossen haben, um den Besonderheiten der Landwirtschaftsmärkte und -politiken der EFTA-Staaten Rechnung zu tragen.
Das Freihandelsabkommen mit Kolumbien verbessert auf breiter Basis den Marktzugang und die Rechtssicherheit auch für die liechtensteinischen Wirtschaftsakteure, vor allem in den Bereichen Warenhandel, Dienstleistungshandel und Investitionen. Für Industriegüter bringt das Abkommen die gegenseitige Zollbefreiung, wobei Kolumbien für gewisse sensible Produkte Übergangsfristen gewährt wurden. Bei den Dienstleistungen folgen die Regeln und Definitionen sowie die Liberalisierungsmethode dem Allgemeinen Abkommen der WTO über den Handel mit Dienstleistungen (GATS). Die Anhänge zu den Kapiteln des Freihandelsabkommens über die Finanzdienstleistungen, die Telekommunikationsdienste, die Anerkennung von Qualifikationen und die Grenzüberschreitung natürlicher Personen zur Dienstleistungserbringung enthalten besondere sektorielle Regeln, die über den GATS-Standard hinausgehen. Bei den Investitionen basiert das Abkommen auf dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung für Investitionen bei ihrem Marktzugang. In Bezug auf den Schutz des geistigen Eigentums bestätigt das Abkommen das Niveau der bestehenden WTO-Verpflichtungen oder verstärkt sie in gewissen Bereichen sogar. Im öffentlichen Beschaffungswesen ist das Ab-
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kommen mit Kolumbien mit dem Text des revidierten plurilateralen WTO-Abkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (GPA) vergleichbar.
In den individuell zwischen den einzelnen EFTA-Staaten und Kolumbien abgeschlossenen bilateralen Landwirtschaftsabkommen gewähren sich die EFTA-Staaten und Kolumbien Zollkonzessionen für ausgewählte Landwirtschaftsprodukte im Rahmen ihrer jeweiligen Landwirtschaftspolitiken. Das bilaterale Abkommen zwischen der Schweiz und Kolumbien findet aufgrund des Zollvertrags zwischen Liechtenstein und der Schweiz auch auf Liechtenstein Anwendung.
Die finanziellen Auswirkungen bestehen aus dem zu erwartenden Ausfall von Zöllen aus Einfuhren aus Kolumbien. Diese betrugen 2008 insgesamt rund 2,2 Millionen Franken. Die Schweiz gewährt Kolumbien für das Zollgebiet Schweiz-Liechtenstein allerdings schon bisher im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems (APS) auf autonomer Basis einseitige Zollzugeständnisse in weitgehend gleichem Umfang wie gemäss dem neuen Abkommen, so dass sich die Ausfälle in Grenzen halten werden. Der aus dem Freihandelsabkommen resultierende Rückgang der Zolleinnahmen ist zudem in Beziehung zu den positiven volkswirtschaftlichen Auswirkungen für die Standorte Schweiz und Liechtenstein zu setzen.
Die Begleitmassnahmen (Wirtschaftszusammenarbeit und technische Unterstützung) im Zusammenhang mit der Umsetzung des Freihandelsabkommens mit Kolumbien erfolgen im Rahmen der bestehenden Kredite und Finanzmittel in diesem Bereich.
Voraussichtlich alle zwei bis drei Jahre findet eine Sitzung des Gemischten Ausschusses in Kolumbien statt, so dass der Liechtensteinischen Mission in Genf Reiseauslagen entstehen. Es ergeben sich daraus keine personellen Konsequenzen.
Es entstehen keine räumlichen oder organisatorischen Auswirkungen.
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Zuständiges Ressort
Ressort Äusseres
Betroffene Amtsstellen
Amt für Auswärtige Angelegenheiten
Liechtensteinische Mission in Genf
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Vaduz, 26. Mai 2009
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend das Freihandelsabkommen zwischen der Republik Kolumbien und den EFTA-Staaten vom 25. November 2008 zu unterbreiten.
1.1Würdigung des Abkommens
Das am 25. November 2008 in Genf unterzeichnete Freihandelsabkommen zwischen der Republik Kolumbien und den EFTA-Staaten (Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz) umfasst den Handel mit Industriegütern (unter Einschluss von Fisch und anderen Meeresprodukten) und mit verarbeiteten Landwirtschaftsprodukten, den Handel mit Dienstleistungen, die Investitionen, den Schutz des geistigen Eigentums, das öffentliche Beschaffungswesen, den Wettbewerb sowie die technische Zusammenarbeit. Wie in den bisherigen EFTA-Freihandelsabkommen wird der Handel mit unverarbeiteten Landwirtschaftsprodukten in Landwirtschaftsabkommen geregelt, welche die einzelnen EFTA-Staaten und -
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Kolumbien bilateral abgeschlossen haben, um den Besonderheiten der Landwirtschaftsmärkte und -politiken der EFTA-Staaten Rechnung zu tragen.
Das Freihandelsabkommen mit Kolumbien verbessert auf breiter Basis den Marktzugang und die Rechtssicherheit auch für die liechtensteinischen Wirtschaftsakteure, vor allem in den Bereichen Warenhandel, Dienstleistungshandel und Investitionen. Für Industriegüter bringt das Abkommen die gegenseitige Zollbefreiung, wobei Kolumbien für gewisse sensible Produkte Übergangsfristen gewährt wurden. Bei den Dienstleistungen folgen die Regeln und Definitionen sowie die Liberalisierungsmethode dem Allgemeinen Abkommen der WTO über den Handel mit Dienstleistungen (GATS). Die Anhänge zu den Kapiteln des Freihandelsabkommens über die Finanzdienstleistungen, die Telekommunikationsdienste, die Anerkennung von Qualifikationen und die Grenzüberschreitung natürlicher Personen zur Dienstleistungserbringung enthalten besondere sektorielle Regeln, die über den GATS-Standard hinausgehen. Die besonderen Verpflichtungen für den Zugang zum liechtensteinischen Markt entsprechen dem Niveau der Verpflichtungen, welche Liechtenstein im Rahmen des Freihandelsabkommens zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Korea (LGBl. 2006 Nr. 174) eingegangen ist, sowie seiner Offerte im Rahmen der Doha-Runde. Kolumbien gewährt ein Verpflichtungsniveau, das über seine geltenden WTO-Verpflichtungen und über seine Offerten im Rahmen der Verhandlungen der Doha-Runde (insbesondere in den Sektoren Finanzdienstleistungen, Dienstleistungen für Unternehmen, Vertriebs- und Logistikdienstleistungen) hinausgeht. Das Verpflichtungsniveau Kolumbiens entspricht weitgehend demjenigen, das es in seinem Freihandelsabkommen mit den USA eingegangen ist. Ferner enthält das Abkommen besondere Bestimmungen zum elektronischen Handel (E-Commerce). Bei den Investitionen basiert das Abkommen auf dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung für Investitionen beim Marktzugang. In Bezug auf den Schutz des geistigen Eigentums bestätigt das Abkommen das Niveau der beste-
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henden WTO-Verpflichtungen oder verstärkt sie in gewissen Bereichen sogar. Um Umweltfragen stärker Rechnung zu tragen, sind die EFTA-Staaten zum Beispiel gewisse Verpflichtungen hinsichtlich der Biodiversität eingegangen, was für ein Freihandelsabkommen neu ist. Im öffentlichen Beschaffungswesen ist das Abkommen mit Kolumbien mit dem Text des revidierten plurilateralen WTO-Abkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (GPA) vergleichbar. So wird die Integration Kolumbiens, das nicht Vertragspartei des GPA ist, in einen fortgeschrittenen Liberalisierungsprozess ermöglicht. Um eine wirksame Umsetzung des Abkommens zu gewährleisten, sieht dieses für Kolumbien Begleitmassnahmen im Kontext der wirtschaftlichen Zusammenarbeit und der technischen Unterstützung durch die EFTA oder ihre Mitgliedstaaten vor.
Das Abkommen mit Kolumbien erweitert das Netz von Freihandelsabkommen, das die EFTA-Staaten seit Beginn der 1990er-Jahre mit Drittstaaten ausbauen. Es ist Teil der von den EFTA-Staaten verfolgten geografischen und inhaltlichen Ausweitung der EFTA-Freihandelspolitik. Nachdem sich die EFTA-Staaten zunächst vor allem um den Abschluss von Freihandelsabkommen für den Warenverkehr mit den Staaten Mittel- und Osteuropas sowie des Mittelmeerraums bemüht hatten, haben sie seit Ende der 1990er-Jahre ihr Netz von Freihandelsabkommen auch auf Partner in Übersee ausgedehnt und beziehen zusätzlich zum Warenhandel und zum geistigen Eigentum die Bereiche Dienstleistungen, Investitionen und öffentliches Beschaffungswesen in die Abkommen ein. Liechtenstein und die anderen EFTA-Staaten verfügen gegenwärtig über 15 Freihandelsabkommen1 mit -
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Partnern ausserhalb der Europäischen Union. Freihandelsverhandlungen wurden ausserdem mit Kanada abgeschlossen (dieses Abkommen wurde vom Landtag in der Aprilsitzung 2009 genehmigt und tritt am 1. Juli 2009 in Kraft), und weitere wurden mit den Mitgliedstaaten des Golf-Kooperationsrates2 und mit Peru finalisiert. Liechtenstein und die übrigen EFTA-Staaten stehen des Weiteren in Freihandelsverhandlungen mit Albanien, Algerien, Indien, Serbien, Thailand und der Ukraine; Freihandelsverhandlungen mit Indonesien und Russland sind in Vorbereitung. Auf bilateraler Ebene haben die Schweiz und Japan die Verhandlungen über ein Abkommen über Freihandel und wirtschaftliche Partnerschaft abgeschlossen (unterzeichnet am 19. Febr. 2009), welches für Liechtenstein mit Bezug das Kapitel Warenverkehr über den Zollvertrag mit der Schweiz ebenfalls zur Anwendung gelangt. Die Schweiz verfolgt ausserdem einen exploratorischen Prozess für ein mögliches Freihandelsabkommen mit China3.
Neben seiner Mitgliedschaft im EWR und der Zugehörigkeit zur WTO stellt der Abschluss von Freihandelsabkommen für Liechtenstein als stark exportabhängiges Land mit weltweit diversifizierten Absatzmärkten einen Hauptpfeiler seiner Politik der Marktöffnung und der Verbesserung der Rahmenbedingungen für den internationalen Handel dar. Der spezifische Beitrag der Freihandelsabkommen zu den Zielen der Aussenwirtschaftspolitik Liechtensteins besteht u.a. in der Vermeidung oder der raschen Beseitigung von Diskriminierungen, die sich aus Präferenzabkommen ergeben, welche unsere Handelspartner mit unseren Konkurrenten abgeschlossen haben. Dies lässt sich nur durch den Abschluss von Präferenzabkommen mit diesen Handelspartnern erreichen. Mit dem Abschluss von Freihandelsabkommen zielen die EFTA-Staaten darauf ab, ihren Unternehmen einen
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Zugang zu den ausländischen Märkten zu verschaffen, der mindestens gleichwertig ist wie derjenige, von dem ihre wichtigsten Konkurrenten (wie die EU, die USA und Japan) profitieren. Gleichzeitig verbessern diese Abkommen auf breiter Basis die Rahmenbedingungen, die Rechtssicherheit und die Stabilität der Wirtschaftsbeziehungen mit den betroffenen Ländern. Auch dort, wo die Vermeidung von Diskriminierungen nicht im Vordergrund steht, leisten Freihandelsabkommen einen Beitrag zur Diversifikation und zur Dynamisierung der Aussenwirtschaftsbeziehungen. In Lateinamerika ist Kolumbien nach Brasilien und Mexiko der drittgrösste Handelspartner des Zollgebietes Schweiz-Liechtenstein.
Zu einem Zeitpunkt, da sich Kolumbien aktiv darum bemüht, sein Netzwerk von Präferenzabkommen zu erweitern, wird das Freihandelsabkommen die Wirtschafts- und Handelsbeziehungen zwischen den EFTA-Staaten und diesem Land stärken und allfällige Diskriminierungen aus präferenziellen Abkommen, die Kolumbien mit einigen der Hauptkonkurrenten abgeschlossen hat oder aushandelt, beseitigen. Kolumbien hat insbesondere Freihandelsabkommen mit Chile (November 2006), den USA (Unterzeichnung des Abkommens im November 2006, Ratifizierung durch den US-Kongress noch ausstehend) und Kanada (Unterzeichnung des Abkommens im November 2008) abgeschlossen. Die EU hat im Juni 2007 Verhandlungen zu einem Freihandelsabkommen mit der Andengemeinschaft aufgenommen. Angesichts der bisher bescheidenen Fortschritte mit dieser regionalen Organisation hat Kolumbien beschlossen, die Verhandlungen mit der EU auf bilateraler Basis fortzusetzen.
Das Freihandelsabkommen mit Kolumbien ist für die EFTA-Staaten nach den Abkommen mit Mexiko (Abkommen in Kraft seit 1. Juli 2001), Singapur (1. Januar
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2003), Chile (1. Dezember 2004), Republik Korea (1. September 2006), der SACU4 (1. Mai 2008) und Kanada (Abkommen am 26. Januar 2008 unterzeichnet, Inkrafttreten am 1. Juli 2009) das siebte Freihandelsabkommen mit einem Partner ausserhalb Europas und des Mittelmeerraums und ausserdem das fünfte mit umfassendem Geltungsbereich.
Für Kolumbien ist dieses Freihandelsabkommen mit den EFTA-Staaten das erste mit europäischen Partnern.



 
1Ägypten (LGBl. 2008 Nr. 261, LR 0.632.311.491), Chile (LGBl. 2005 Nr. 42, LR 0.632.311.451), Israel (LGBl. 1996 Nr. 162, LR 0.632.311.341), Jordanien (LGBl. 2002 Nr. 111, LR 0.632.314.341), Kroatien (LGBl. 2002 Nr. 112, LR 0.632.311.291), Libanon (LGBl. 2006 Nr. 236, LR 0.632.311.481), Marokko (LGBl. 1999 Nr. 215, LR 0.632.311.381), Mazedonien (LGBl. 2002 NBr. 60, LR 0.632.311.281), Mexiko (LGBl. 2001 Nr. 163, LR 0.632.311.421), PLO/Palästinensische Behörde (LGBl. 1999 Nr. 172, LR 0.632.311.901), Republik Korea (LGBl. 2006 Nr. 174, LR 0.632.311.461), Singapur (LGBl. 2003 Nr. 30, LR 0.632.311.411), Südafrikanische Zollunion (SACU: Südafrika, Botsuana, Lesotho, Namibia, Swasiland) (LGBl. 2008 Nr. 96, LR 0.632.311.801) Tunesien (LGBl. 2006 Nr. 191, LR 0.632.311.471), Türkei (LGBl. 1992 Nr. 88, LR 0.632.311.301).
 
2Golf Cooperation Council (GCC), bestehend aus: Bahrain, Katar, Kuwait, Oman, Saudi-Arabien und Vereinigte Arabische Emirate.
 
3Island und Norwegen führen bereits bilaterale Freihandelsverhandlungen mit China. China hat es bis jetzt abgelehnt, mit allen EFTA-Staaten gemeinsam ein Freihandelsabkommen abzuschliessen.
 
4Southern African Customs Union oder Südafrikanische Zollunion, die folgende Länder umfasst: Südafrika, Botsuana, Lesotho, Namibia und Swasiland.
 
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
2011 / 239
Landtagssitzungen
25. Juni 2009
Stichwörter
EFTA-Frei­han­dels­ab­kommen mit Kolumbien
Kolum­bien, EFTA-Freihandelsabkommen
Repu­blik Kolum­bien, EFTA Abkommen