Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2009 / 3
Zurück Druckansicht Dokument als PDF Navigation anzeigen
Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Anlass/Not­wen­dig­keit der Vorlage
3.Schwer­punkte der Richtlinie
4.Geplante Umsetzung
5.Stel­lung­nahme der Verbände
6.Ver­hältnis zur Schweiz
7.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit
8.Per­so­nelle und finan­zi­elle Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend den Beschluss Nr. 16/2009 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
(Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates)
4
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union haben im April 2008 die Richtlinie 2008/48/EG über Verbraucherkreditverträge erlassen. Die Regelungen sind bis zum 11. Juni 2010 in liechtensteinisches Recht umzusetzen.
Die Richtlinie hat zum einen das Ziel, den Verbraucherschutz durch mehr Transparenz bei der Kreditwerbung und Kreditvergabe europaweit einheitlich zu verbessern. Andererseits sollen der grenzüberschreitende Wettbewerb angetrieben und dadurch die Zinssätze günstiger werden. Innerhalb des EWR erhalten die Bürger damit dieselben Rechte und Informationsstandards: Sie können Angebote für Darlehen zum Kauf von Konsumgütern (z.B. eines Autos) grenzüberschreitend vergleichen.
Derzeit sind die Zinssätze in den einzelnen EWR-Ländern sehr unterschiedlich. Sie variieren von Land zu Land zwischen 6 und 12 Prozent. Da auch die Kostenstruktur der angebotenen Kredite untereinander sehr variiert, sind verschiedene Kreditangebote oft kaum miteinander vergleichbar. Dieses Defizit soll nun mit dieser Richtlinie beseitigt werden. Nach Einschätzung der EU-Kommission geht es um einen Verbraucherkreditmarkt von rund 800 Mio. EUR. Dieser Markt soll nun vereinheitlicht werden. Die derzeit geltende Regelung für Verbraucherkredite beruht auf einer Richtlinie aus dem Jahr 1987 (Richtlinie 87/102/EWG). Darin wurden seinerzeit bestimmte gemeinschaftliche Mindestanforderungen festgelegt, u. a. einige Informationspflichten, Vorschriften zum Berechungsmodus des effektiven Jahreszinses sowie das Recht auf vorzeitige Rückzahlung, das allerdings nicht näher präzisiert wurde.
Die Richtlinie geht neu von einer "Vollharmonisierung" aus. Die Mitgliedstaaten erhalten jedoch Flexibilität in den Bereichen vorvertragliche Informationen, Widerrufsrecht, verbundene Geschäfte (Kaufvertrag - Kreditvertrag), vorzeitige Rückzahlung, Überschreitung des Gesamtkreditbetrages, Regulierung von Kreditgebern und Kreditvermittlern und Pflichten der Kreditvermittler.
Zuständiges Ressort
Ressort Wirtschaft
5
Betroffene stellen
Amt für Handel und Transport, Finanzmarktaufsicht
6
Vaduz, 10. März 2009
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zum Beschluss Nr. 16/2009 vom 5. Februar 2009 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Am 5. Februar 2009 hat der Gemeinsame EWR-Ausschuss beschlossen, die Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. Nr. L 133 vom 22.5.2008, Seite 66 ff.) in das EWR-Abkommen zu übernehmen. Bis zum 11. Juni 2010 sind die erforderlichen nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft zu setzen, um den in der Richtlinie enthaltenen Bestimmungen nachzukommen.
Landtagssitzungen
22. April 2009
Stichwörter
EG-Richt­linie 2008/48/EG
EG-Richt­linie 87/102/EWG
EWR-Aus­schuss Beschluss Nr. 16/2009
Kon­su­men­ten­schutz
Kre­dit­ver­gabe, Verbraucherschutz
Kre­dit­wer­bung, Verbraucherschutz
Ver­brau­cher­kre­di­tricht­linie
Ver­brau­cher­kre­dit­ver­träge, Richtlinie
Ver­brau­cher­schutz
Ver­brau­cher­schutz, Kreditvergabe
Ver­brau­cher­schutz, Kreditwerbung