Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2009 / 34
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Erläu­te­rungen zu ein­zelnen Artikeln
3.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
4.Per­so­nelle, finan­zi­elle, orga­ni­sa­to­ri­sche und räum­liche Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Änderung vom 8. Juli 2005 des Übereinkommens über  den physischen Schutz von Kernmaterial   
 
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Das Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial wurde am 3. März 1980 in Wien abgeschlossen. Liechtenstein hat das Übereinkommen am 25. November 1986 ratifiziert. Das Übereinkommen bezieht sich auf internationale Transporte von Kernmaterial, das für friedliche Zwecke genutzt wird. Es regelt den Umfang des physischen Schutzes für Kernmaterial während des Transports sowie während der mit dem Transport zusammenhängenden Lagerung. Die Vertragsstaaten verpflichten sich u.a., eine zentrale Behörde einzusetzen, welche für den physischen Schutz von Kernmaterial sowie für die bilaterale und internationale Koordinierung von Massnahmen zur Wiederbeschaffung abhanden gekommenen Materials zuständig ist. Für Liechtenstein übernimmt diese Aufgabe das schweizerische Bundesamt für Energie.
Gestützt auf eine Anregung des Gouverneursrats der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) berief deren Generaldirektor im November 1999 eine informelle Expertengruppe ein, um abzuklären, ob das Übereinkommen zum physischen Schutz von Kernmaterialien revidiert werden sollte. Durch die Anschläge in den USA vom 11. September 2001 erlangte die Tätigkeit der Expertengruppe zusätzliche Bedeutung.
Das zentrale Anliegen der Änderung des Übereinkommens besteht darin, zusätzlich zum physischen Schutz der Kernmaterialien eine Verpflichtung zum Schutz der Kernanlagen vor Sabotage einzuführen. Als wesentlicher neuer Bestandteil des Übereinkommens sieht die Änderung die Aufnahme von 12 Grundprinzipien zum physischen Schutz vor, welche "soweit wie vernünftig und möglich anzuwenden sind". Als neue Straftatbestände enthält das geänderte Übereinkommen die Sabotage von Kernanlagen sowie Handlungen, die eine Beeinträchtigung von Menschen und Sachen zur Folge haben oder haben könnten. Zusätzlich wurde auch die Beeinträchtigung der Umwelt als strafbare Handlung aufgenommen.
Die sich aus dem revidierten Übereinkommenstext ergebenden neuen Verpflichtungen sind durch das Kernenergiegesetz und die Kernenergieverordnung der Schweiz, welche aufgrund des Zollvertrags in Liechtenstein anwendbar sind, umgesetzt. Zudem verfügt Liechtenstein über keine Kernanlagen, womit eine der Hauptverpflichtungen der Abkommensänderung (Schutz der Kernanlagen vor
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Sabotage) keine praktische Relevanz hat. Liechtenstein ist aber trotzdem aufgerufen, als Zeichen der internationalen Solidarität bei der Bekämpfung des Terrorismus die Änderung des Übereinkommens anzunehmen.
Mit der Ratifikation der Änderung des Übereinkommens entstehen keine direkten finanziellen, personellen oder räumlichen Auswirkungen.
Zuständige Ressorts
Ressort Äusseres, Ressort Justiz
Betroffene Amtsstellen und Institutionen
Amt für Auswärtige Angelegenheiten
Gerichte
Landespolizei
Staatsanwaltschaft
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Vaduz, 2. Juni 2009
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Änderung vom 8. Juli 2005 des Übereinkommens über den physischen Schutz von Kernmaterial zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Das Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial vom 3. März 1980 wurde von Liechtenstein am 25. November 1986 ratifiziert. Am 8. Februar 1987 trat es für Liechtenstein in Kraft1. Dem Übereinkommen gehören derzeit 130 Vertragsstaaten an. Es bezieht sich auf internationale Transporte von Kernmaterial, das für friedliche Zwecke genutzt wird, und regelt den Umfang des physischen Schutzes für Kernmaterial während des Transports sowie während der mit dem Transport zusammenhängenden Lagerung. Bezüglich gewisser Schutz-
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massnahmen gilt das Übereinkommen auch während der innerstaatlichen Nutzung, Lagerung und Beförderung von Kernmaterial. Die Vertragsparteien verpflichten sich unter anderem, eine zentrale Behörde einzusetzen, die für den physischen Schutz von Kernmaterial sowie für die bilaterale und internationale Koordination von Massnahmen zur Wiederbeschaffung abhanden gekommenen Materials zuständig ist. Die Staaten haben zudem für die im Übereinkommen festgelegten Straftaten angemessene Strafen festzulegen und einander gegenseitig mit Rechtshilfe zu unterstützen.
Für Liechtenstein übernimmt das schweizerische Bundesamt für Energie die Aufgaben der zentralen Behörde. Die vom Übereinkommen erfassten Kernmaterialien fallen unter das schweizerische Kernenergiegesetz, welches aufgrund des Zollvertrags, soweit die Ein-, Aus- und Durchfuhr betroffen ist, auch in Liechtenstein anwendbar ist. Das Bundesamt für Energie ist daher bereits gemäss Kernenergiegesetz die für Liechtenstein zuständige Bewilligungsbehörde. Bisher haben keine entsprechenden Transporte durch Liechtenstein stattgefunden. Es ist auch davon auszugehen, dass das in Zukunft nicht der Fall sein wird, da ein Transport zwischen Österreich und der Schweiz über das Zollamt St. Margrethen erfolgen kann. Im Falle eines Bewilligungsverfahrens müsste das Bundesamt für Energie vorgängig die Zustimmung der liechtensteinischen Regierung einholen.
Vom Übereinkommen ausgeklammert wurde die Sicherung von Kernanlagen, da verschiedene Staaten die nationale Nutzung der Kernenergie als rein souveräne Angelegenheit betrachten, obwohl die Ziele der Sicherung von Transporten von Kernmaterial und der Sicherung von Kernanlagen grundsätzlich dieselben sind: Verhindern, dass Mensch und Umwelt durch eine Einwirkung Dritter (z.B. Sabotage, Entwendung) insbesondere radiologischen Gefahren ausgesetzt werden könnten und dass Kernmaterial für die Herstellung von Kernsprengkörpern missbraucht wird.
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Wenn Liechtenstein auch von der Änderung des Übereinkommens nicht direkt betroffen ist, ist deren Ratifikation im Sinne der Solidarität angezeigt.



 
1LGBI. 1987 Nr. 2; "Physischer Schutz" ist die wörtliche Übersetzung des englischen "Physical Protection", worunter man den Schutz von Kernmaterial gegen Entwendung und rechtswidrige Verwendung sowie den Schutz von Kernmaterial und Kernanlagen vor Sabotage versteht. Im amtlichen deutschen Sprachgebrauch wird dafür der Begriff "Sicherung" verwendet.
 
LR-Systematik
0..7
0..73
0..73.2
LGBl-Nummern
2016 / 181
Landtagssitzungen
25. Juni 2009
Stichwörter
Atom­energie, Schutz vor Sabotage
Ker­n­an­lagen, Ver­pflich­tung zum Schutz vor Sabotage
Kern­ener­gie­ge­setz, Schweiz
Kern­ener­gie­ver­ord­nung, Schweiz
Kern­ma­te­rial, phy­si­scher Schutz
Kern­ma­te­rial, Trans­port, für fried­liche Zwecke
Ter­ro­rismus, Bekämpfung
Ter­ro­rismus, Nukle­ar­ter­ro­rismus, Bekämpfung
Übe­rein­kommen über den phy­si­schen Schutz von Kernmaterial