Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2009 / 36
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Not­wen­dig­keit der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Bestimmungen
5.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
6.Per­so­nelle, finan­zi­elle und orga­ni­sa­to­ri­sche Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend den Rahmenvertrag zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit im Bereich des Visumverfahrens, der Einreise und des Aufenthalts sowie über die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzraum vom 3. Dezember 2008
 
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Der Rahmenvertrag zwischen Liechtenstein und der Schweiz über die Zusammenarbeit im Bereich des Visumverfahrens, der Einreise und des Aufenthalts sowie über die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzraum wurde am 3. Dezember 2008 in Bern unterzeichnet. Liechtenstein hatte am 28. Februar 2008 die Protokolle zur Assoziierung Liechtensteins an "Schengen" und "Dublin" unterzeichnet und am 12. Januar 2009 ratifiziert. Die den liechtensteinischen Protokollen zugrunde liegenden schweizerischen Assoziierungsabkommen sind am 1. März 2008 in Kraft getreten. Nach dem Abschluss aller notwendigen Umsetzungsarbeiten in der Schweiz und der erfolgreichen Evaluation durch Experten der anderen Schengen-Staaten wurde die operationelle Zusammenarbeit mit der Schweiz am 12. Dezember 2008 aufgenommen. Seit der Aufhebung der systematischen Personenkontrollen bei Schengen-Binnenflügen per 29. März 2009 ist die Schweiz vollumfängliches Schengen-Mitglied.
Die Inkraftsetzung von "Schengen" in der Schweiz und in Liechtenstein bedingt eine Anpassung der Rechtsgrundlagen für die bilaterale Zusammenarbeit im Ausländerbereich sowie bezüglich der Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben durch die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) im Grenzraum an der liechtensteinisch-österreichischen Grenze. Die heutige rechtliche Grundlage für diese Zusammenarbeit bilden die fremdenpolizeilichen Vereinbarungen von 1963 und die dazugehörige Vereinbarung von 1994 sowie die Notenaustausche von 2003 und 2004 über die Umsetzung des Protokolls über den Personenverkehr im Rahmen der Änderung des EFTA-Übereinkommens (Vaduzer Konvention). Gemäss geltendem Recht bilden Liechtenstein und die Schweiz im fremdenpolizeilichen Bereich einen territorialen Anwendungsbereich. Unter "Schengen" ändert sich dies insofern, als die beiden Länder im fremdenpolizeilichen Bereich als zwei souveräne Staaten gemeinsame Regeln anwenden.
Auch das Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) am 1. Januar 2008 in der Schweiz und des liechtensteinischen Ausländergesetzes am 1. Januar 2009 erforderte Anpassungen im bilateralen Vertragsverhältnis.
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Liechtenstein und die Schweiz sind daher übereingekommen, die teilweise veralteten rechtlichen Grundlagen aus dem Jahre 1963 und die dazugehörige Vereinbarung von 1994 sowie die Notenaustausche aus den Jahren 2003 und 2004 durch eine neue rechtliche Grundlage zu ersetzen. Ein Rahmenvertrag soll alle im Ausländerbereich liegenden Themen zwischen Liechtenstein und der Schweiz unter Berücksichtigung von "Schengen", der nationalen Ausländergesetzgebung und des EWR-Abkommens regeln. Darunter fällt die Zusammenarbeit im Bereich des Visumverfahrens, der Einreise und des Aufenthalts. Im Weiteren soll die bilaterale Zusammenarbeit bezüglich der Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben durch die Eidgenössische Zollverwaltung im Grenzraum an der liechtensteinisch - österreichischen Grenze geregelt werden. Der Zollvertrag von 1923 und der Polizeikooperationsvertrag von 1999 bleiben von diesem neuen Rahmenvertrag unberührt.
Der Rahmenvertrag bedarf der Genehmigung durch den Landtag. Er tritt erst in Kraft, wenn die Inkraftsetzung des Schengen-Besitzstands durch Beschluss des Rates der EU auch für Liechtenstein erfolgt ist.
Einzelne Bestimmungen des Rahmenvertrags über die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzraum werden bereits seit dem 12. Dezember 2008 vorläufig angewendet und bilden die Grundlage für das derzeit geltende Übergangsregime an der Grenze zwischen Liechtenstein und der Schweiz.
Mit dem Rahmenvertrag sind keine wesentlichen direkten personellen, organisatorischen oder räumlichen Auswirkungen verbunden und es entstehen keine neuen finanziellen Belastungen für Liechtenstein.
Zuständige Ressorts
Ressort Äusseres, Ressort Inneres
Betroffene Amtsstellen
Amt für Auswärtige Angelegenheiten
Ausländer- und Passamt
Landespolizei
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Vaduz, 2. Juni 2009
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend den Rahmenvertrag zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit im Bereich des Visumverfahrens, der Einreise und des Aufenthalts sowie über die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzraum vom 3. Dezember 2008 zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Liechtenstein hatte am 28. Februar 2008 die Protokolle zur Assoziierung Liechtensteins an "Schengen" und "Dublin" unterzeichnet und am 12. Januar 2009 ratifiziert. Die den liechtensteinischen Protokollen zugrunde liegenden schweizerischen Assoziierungsabkommen zu "Schengen" und "Dublin" sind am 1. März 2008 in Kraft getreten. Die effektive Anwendung dieser Abkommen begann allerdings erst, nachdem der Rat der EU in einem Beschluss festgestellt hatte, dass die Schweiz die Voraussetzungen für den Einbezug in die Schengener Zusammenarbeit, d.h. für die Inkraftsetzung, erfüllt. Voraussetzung dafür war der Abschluss aller notwendigen Umsetzungsarbeiten in der Schweiz und eine erfolgrei-
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che Evaluation der Schweiz durch Experten der anderen Schengen-Staaten. Die Inkraftsetzung des Schengen-Besitzstands erfolgte am 12. Dezember 2008. Seit dem 29. März 2009 sind die Kontrollen für Passagiere, die sich innterhalb des Schengenraums bewegen, an den Flughäfen aufgehoben. Die Bestimmungen sind damit vollständig in Kraft gesetzt.
Der Landtag hatte die liechtensteinischen Assoziierungsprotokolle im Juni 2008 genehmigt. Die Protokolle treten nach der Ratifikation durch alle Vertragsparteien in Kraft. Es müssen also die Schweiz, Liechtenstein und die EU ratifizieren. Auch Liechtenstein wird sich nach dem Inkrafttreten einem Evaluationsverfahren unterziehen, damit die Inkraftsetzung im Verhältnis zu Liechtenstein vom Rat der EU beschlossen werden kann. Die effektive Beteiligung Liechtensteins an der operativen Zusammenarbeit von "Schengen" und "Dublin" wird damit erst einige Zeit nach dem Inkraftsetzungszeitpunkt der Schweiz erfolgen. Die Regierung geht noch immer davon aus, dass eine komplette operative Umsetzung und Inkraftsetzung Ende 2009 möglich sein sollte.
LR-Systematik
0..3
0..3
LGBl-Nummern
2009 / 218
2009 / 217
Landtagssitzungen
25. Juni 2009
Stichwörter
Aus­län­der­be­reich, Zusam­men­ar­beit zwi­schen Liech­tens­tein und Schweiz
Ein­reise und Auf­ent­halt, Zusam­men­ar­beit, Schweiz und Liechtenstein
poli­zei­liche Zusam­men­ar­beit, im Grenz­raum, Schweiz und Liechtenstein
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Schengen, Bei­tritt, Schweiz
Ver­ein­ba­rung, Schweiz und Liech­tens­tein, Zusam­men­ar­beit im Bereich des Aufenthalts
Ver­ein­ba­rung, Schweiz und Liech­tens­tein, Zusam­men­ar­beit im Bereich des Visumverfahrens
Visum­ver­fahren, Zusam­men­ar­beit, Schweiz und Liechtenstein
Zusam­men­ar­beit, im Bereich der Ein­reise und des Auf­ent­halts, Rah­men­ver­trag zwi­schen Liech­tens­tein und Schweiz
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