Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend das Übereinkommen vom 8. Dezember 2008 mit den Vereinigten Staaten von Amerika über die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch in Steuersachen, das Steueramtshilfegesetz-USA, das Gesetz über die Abänderung des Staatsgerichtshofgesetzes und die Ergänzung von Art. 102 der Verfassung
5
Am 8. Dezember 2008 hat Liechtenstein mit den USA ein Übereinkommen betreffend die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch in Steuersachen (TIEA) abgeschlossen. Gegenstand des Übereinkommens ist die gegenseitige Unterstützung durch den Austausch von Informationen, die für die Anwendung und Vollstreckung der jeweiligen innerstaatlichen Steuervorschriften des ersuchenden Staates bedeutsam sind. Der Informationsaustausch erfolgt auf dem Weg der Amtshilfe, d.h. durch die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Steuerbehörden. Der Informationsaustausch erfolgt nicht automatisch, sondern auf Anfrage.
Das TIEA ist vor dem Hintergrund der neuen Finanzplatzpolitik des Landes zu sehen, wie sie in der Liechtenstein-Deklaration vom 12. März 2009 zum Ausdruck kommt. Mit dieser bekennt sich das Land zur Einhaltung der OECD-Standards betreffend Transparenz und Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten.
Zur Durchführung des TIEA ist ein nationales Gesetz erforderlich. Die Regierung unterbreitet deshalb dem Landtag neben dem Übereinkommen auch ein Gesetz über die Amtshilfe in Steuersachen mit den Vereinigten Staaten von Amerika. Dieses Gesetz regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für die Gewährung der Amtshilfe wie sie vom TIEA vorgegeben sind. Das vorgesehene Verfahren ermöglicht eine effiziente und rasche Verfahrensabwicklung - eine unabdingbare Voraussetzung für eine gegenüber dem Vertragspartner und international glaubwürdige Amtshilfe - und sieht den notwendigen Rechtsschutz in rechtsstaatlich fairer Weise vor. Die Anordnung von Zwangsmassnahmen zur Beschaffung von amtshilfeweise verlangten Informationen ist nur mit richterlicher Bewilligung möglich.
Angepasst werden soll auch das Staatsgerichtshofgesetz. Für Fälle der internationalen Amtshilfe wird eine Verkürzung der Rechtsmittelfrist und eine Befristung der aufschiebenden Wirkung von Individualbeschwerden vorgesehen.
Schliesslich schlägt die Regierung dem Landtag auch eine Ergänzung der Verfassung vor. Eine solche ist geboten, um zum einen die gerichtliche Genehmigung von Zwangsmassnahmen durch einen Richter des Verwaltungsgerichts zu ermöglichen, was mit Blick auf den Rechtsschutz wünschenswert ist. Zum andern soll im
6
Sinne einer angemessenen Beschleunigung des Amtshilfeverfahrens ein direkter Rechtsmittelzug von der Steuerverwaltung als erstinstanzlich zuständiger Behörde zum Verwaltungsgerichtshof ermöglicht werden.
Das Inkrafttreten des TIEA und des Steueramtshilfegesetzes ist auf den 1. Januar 2010 mit Wirkung für die Steuerjahre 2009 und spätere Steuerjahre vorgesehen.
Zuständiges Ressort
Ressort Finanzen
Betroffene Amtsstellen und Institutionen
Steuerverwaltung
Verwaltungsgerichtshof
7
Vaduz, 2. Juni 2009
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend das Übereinkommen vom 8. Dezember 2008 zwischen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch in Steuersachen (nachfolgend "Übereinkommen"), das Gesetz über die Amtshilfe in Steuersachen mit den Vereinigten Staaten von Amerika (nachfolgend "Steueramtshilfegesetz-USA, AHG-USA"), das Gesetz über die Abänderung des Staatsgerichtshofgesetzes sowie die Ergänzung von Art. 102 der Verfassung zu unterbreiten.