Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Schaffung des Zahlungsdienstegesetzes, die Abänderung des Fern-Finanzdienstleistungsgesetzes, des Finanzmarktaufsichtsgesetzes, des Gesetzes über die Vermittlerämter, des Gewerbegesetzes und des Postgesetzes sowie die Aufhebung des Gesetzes über die Ausführung von Überweisungen
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Die Regierung schlägt vor, die Umsetzung der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG (Payment Services Directive; kurz PSD) durch Erlass eines neuen Gesetzes, dem Zahlungsdienstegesetz (ZDG), sowie durch Erlass einer neuen Verordnung, der Zahlungdiensteverordnung (ZDV), vorzunehmen. Obwohl - soweit möglich und sinnvoll - die Detailbestimmungen auf Verordnungsebene geregelt werden sollen, weist das ZDG mit 98 Artikeln einen beachtlichen Umfang auf.
Inhaltlich beschlagen die Vorschriften der PSD aufsichts- und zivilrechtliche Aspekte rund um die Thematik der Zahlungsdienste. Zahlungsdienste sind neben Überweisungen und Lastschriften vor allem auch Kartenzahlungen. Mit der PSD ist EWR-weit auch ein neuer Finanzintermediär zu implementieren, das sogenannte Zahlungsinstitut. Auch diesen neuen Finanzintermediär gilt es von der jeweilig zuständigen Behörde umfassend zu beaufsichtigen. Hinzu kommen detaillierte zivilrechtliche Vorschriften bezüglich Transparenz der Informationen seitens der Zahlungsdienstleister sowie hinsichtlich Verteilung der Rechte und Pflichten bei der Erbringung und Nutzung (Autorisierung und Ausführung) von Zahlungsdiensten.
Da in Liechtenstein momentan, im Einklang mit den EWR-Vorgaben, lediglich die Überweisungen geregelt sind - zum Einen im Gesetz über die Ausführung von Überweisungen (Überweisungsgesetz), dort aber mit weit weniger detaillierten zivilrechtlichen Bestimmungen als die PSD sie vorsieht; zum Anderen im Bankengesetz, dort als einzig den Banken im Rahmen ihrer Bewilligung gestattete Tätigkeit - liegt es nahe, einen neuen Erlass zu schaffen, welcher für den weitgehend neuen Regelungsgegenstand "Zahlungsdienste" und dessen umfassende Normierung genügend Raum bietet.
In gleicher Weise, wie die PSD die Überweisungsrichtlinie 97/5/EG als aufgehoben erklärt, soll mit Einführung des Zahlungsdienstegesetzes auch das Überweisungsgesetz aufgehoben werden. Einzig der Strafartikel betreffend die "Verstösse gegen die Gebührengleichheit" des Überweisungsgesetzes wird, wenn auch leicht
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abgeändert, ins ZDG überführt. Daneben erfordert die PSD-Umsetzung Anpassungen im Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz (FernFinG) im Gesetz über die Finanzmarktaufsicht (FMAG), im Gesetz über die Vermittlerämter, im Gewerbegesetz (GewG) sowie im Gesetz über das liechtensteinische Postwesen (PG). Vervollständigt wird die korrekte Umsetzung der PSD durch geringfügige Modifikationen der Verordnung über die Banken und Wertpapierfirmen (BankV).
Zuständiges Ressort
Ressort Finanzen
Betroffene Behörde
Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA)
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Vaduz, 2. Juni 2009
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Einführung des Zahlungsdienstegesetzes (ZDG), die Abänderung des Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetzes (FernFinG), die Abänderung des Gesetzes über die Vermittlerämter, die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes (FMAG), die Abänderung des Gewerbegesetzes (GewG), die Abänderung des Postgesetzes (PG) sowie die Aufhebung des Überweisungsgesetzes zu unterbreiten.
Die Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG - nachfolgend kurz als "PSD" (Payment Services Directive) bezeichnet - bildet die rechtliche Grundlage für die Schaffung eines EWR-weiten Binnenmarkts für den Zahlungsverkehr. Die Richtlinie beinhaltet umfassende und detaillierte Vorschriften, die für alle Zahlungsdienstleistungen im EWR
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gelten sollen. Ziel ist es, dass grenzüberschreitende Zahlungen so einfach, effizient und sicher werden wie Zahlungen innerhalb eines EWR-Mitgliedstaats. Ausserdem soll der Wettbewerb durch Öffnung der Zahlungsverkehrsmärkte für neue Anbieter verbessert werden, was zu höherer Effizienz und geringeren Kosten führen dürfte. Gleichzeitig schafft die Richtlinie die nötige rechtliche Basis für den einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum (Single Euro Payments Area, SEPA).
Liechtenstein ist gemäss Art. 7 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWRA) verpflichtet, die ins EWRA übernommenen Rechtsakte in nationales Recht zu transformieren. Zu diesen Richtlinien gehört auch die PSD. Die Übernahme ins EWRA ist am 7. November 2008 erfolgt.
Umsetzungstermin ist der 1. November 2009.