Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung der Konkursordnung
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In seiner Sitzung vom 22. Oktober 2008 hat der Hohe Landtag die Reform des Zustellrechts in zweiter Lesung verabschiedet. Das neue Zustellrecht ist in weiterer Folge am 1. Januar 2009 in Kraft getreten. Im Rahmen dieser Reform erfolgte in Art. 15 Abs. 1 der Konkursordnung eine Abänderung, welche sich als nicht EWR-rechtskonform erwiesen hat. Dieser Fehler soll mit dieser Regierungsvorlage behoben werden.
Zuständiges Ressort
Ressort Justiz
Betroffene Stellen
Staatsgerichtshof
Fürstlicher Oberster Gerichtshof
Fürstliches Obergericht
Fürstliches Landgericht
Staatsanwaltschaft
Stabsstelle EWR
Liechtensteinische Rechtsanwaltskammer
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Vaduz, 2. Juni 2009
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung der Konkursordnung zu unterbreiten.
Der Hohe Landtag hat in seiner Sitzung vom 22. Oktober 2008 die Reform des Zustellrechts in zweiter Lesung beraten und verabschiedet (Bericht und Antrag Nr. 45/2008; Stellungnahme Nr. 141/2008). Diese Reform des Zustellrechts ist am 1. Januar 2009 in Kraft getreten.
Zwischenzeitlich wurde festgestellt, dass die im Rahmen dieser Reform vorgenommene Abänderung des Art. 15 Abs. 1 des Gesetzes über das Konkursverfahren (Konkursordnung; KO) nicht EWR-rechtskonform erfolgte.
Zum besseren Verständnis soll der Hergang nachfolgend kurz erläutert werden:
Im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten (nachfolgend
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"Finanzsicherheiten-Richtlinie") wurde mit Gesetz vom 20. September 2007 über die Abänderung der Konkursordnung, LGBl. 2007 Nr. 301, insbesondere Art. 15 Abs. 1 KO abgeändert.
Im Zuge der Schaffung des Zustellgesetzes wurde Art. 15 Abs. 1 KO mit dem Gesetz vom 22. Oktober 2008 über die Abänderung der Konkursordnung, LGBl. 2008 Nr. 338, neuerlich abgeändert. Irrtümlich wurde allerdings kein Bedacht auf die oben angeführte Gesetzesrevision vom 20. September 2007 bzw. auf die entsprechende Fassung des Art. 15 Abs. 1 KO genommen.
Dies hat nun zur Folge, dass Art. 15 Abs. 1 KO in Bezug auf die Finanzsicherheiten-Richtlinie nicht mehr EWR-rechtskonform ausgestaltet ist.