Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2009 / 55
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Schwer­punkte der Vorlage
3.Ver­nehm­las­sung
4.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Artikeln
5.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lagen
1.Gesetz vom ... über die Frei­zü­gig­keit für EWR- und Schweizer Staats­an­ge­hö­rige (Per­so­nen­frei­zü­gig­keits­ge­setz; PFZG)
2.Gesetz vom ... über die Abän­de­rung des Ausländergesetzes
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Schaffung eines Gesetzes über die  Freizügigkeit für EWR- und Schweizer Staatsangehörige (Personenfreizügigkeitsgesetz; Pfzg)  
 
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Am 1. Januar 2009 trat das Gesetz vom 17. September 2008 über die Ausländer (Ausländergesetz; AuG), LGBl. 2008 Nr. 311, in Kraft, welches das ANAG und die PVO als massgebliche Rechtsquelle zur Regelung der ausländerrechtlichen Stellung von Drittausländern ablöste. Da das AuG jedoch nur auf sogenannten Drittstaatsangehörige sowie deren Familienangehörige Anwendung findet, ist nunmehr auch eine eigenständige gesetzliche Grundlage für die ausländerrechtliche Behandlung von EWR- und Schweizer Staatsangehörigen sowie deren Familienangehörigen zu schaffen.
Ein wesentlicher Schwerpunkt der gegenständlichen Vorlage ist die Umsetzung der Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten. Diese Richtlinie führt eine einheitliche Rechtsgrundlage für Freizügigkeit und Aufenthalt im EWR ein und enthält detaillierte Regelungen zur ausländerrechtlichen Stellung von Staatsangehörigen eines EWR-Mitgliedstaates sowie deren Familienangehörigen und gesteht diesen weit reichende Privilegierungen zu. Die Bestimmungen der EWR-Aufenthaltsrichtlinie wurden aus dem Blickwinkel der besonderen Personenverkehrslösung für Liechtenstein begutachtet und entsprechend in die Vorlage aufgenommen.
Die gegenständliche Vorlage bietet sich an, mit der ausländerrechtlichen Stellung von EWR-Staatsangehörigen gleichzeitig auch jene von Schweizer Staatsangehörigen zu regeln. Dies bietet sich insbesondere deshalb an, da Schweizer Staatsangehörige eine ausländerrechtliche Stellung einnehmen, welche mit der ausländerrechtlichen Stellung von EWR-Staatsangehörigen vergleichbar ist. Lediglich in wenigen ausgesuchten Bereichen ergibt sich eine unterschiedliche Behandlung dieser beiden Ausländergruppen.
Zur Systematik der gegenständlichen Vorlage ist anzumerken, dass auf einen einfachen Gesetzesaufbau geachtet wurde. In weiten Bereichen (z.B. Integration Datenschutz, Pflichten, usw.) wurde auf die Anwendbarkeit der entsprechenden Bestimmungen des AuG verwiesen. Um eine einheitliche und umfassende Rechtsgrundlage zu schaffen, wurden zudem die Bestimmungen des Gesetzes über das
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Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen (ABVG) in die gegenständliche Vorlage integriert.
Mit der gegenständliche Vorlage sollen gleichzeitig auch zwei geringfügige Anpassungen des AuG vorgenommen werden. Diese dienen der Klarheit und der besseren Abgrenzung der Anwendbarkeit des AuG von der gegenständlichen Vorlage.
Zuständiges Ressort
Ressort Inneres
Betroffene Amtsstellen
Ausländer- und Passamt
Landespolizei
Stabsstelle für Chancengleichheit
Zivilstandsamt
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Vaduz, 18. August 2009
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Schaffung eines Gesetzes über die Freizügigkeit für EWR- und Schweizer Staatsangehörigen (Personenfreizügigkeitsgesetz; PFZG) an den Landtag zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Seit Abschluss der fremdenpolizeilichen Zusammenarbeitsvereinbarung vom 6. November 1963 arbeiten Liechtenstein und die Schweiz auf dem Gebiet des Ausländerrechts eng zusammen. Bislang fungierte das schweizerische Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) als gesetzliche Grundlage für die fremdenpolizeiliche Behandlung der Ausländer in Liechtenstein. Daneben kommt der Personenverkehrsverordnung (PVO) massgebliche Bedeutung zu, welche insbesondere die völkerrechtlichen Verpflichtungen Liechtensteins gegenüber dem EWR und der Schweiz umsetzt. In der Personenverkehrsverordnung waren sowohl die Rechtsstellung der EWR- und Schweizer
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Staatsangehörigen geregelt, als auch - bis zum Inkrafttreten des neuen Ausländergesetzes - die Rechtsstellung von Drittausländern.
In der Schweiz wurde auf 1. Januar 2008 ein neues Ausländergesetz geschaffen, welches das bislang geltende ANAG ablöste. Dieses neue Schweizer Ausländergesetz konnte nicht ohne weiteres auf Liechtenstein umgelegt werden, da die Ansätze im Ausländerrecht in der Schweiz und in Liechtenstein unterschiedlich sind. In Liechtenstein wurde daher die Möglichkeit ergriffen, mit der Schaffung eines eigenen Ausländergesetzes die Kernziele der liechtensteinischen Migrationspolitik auf eine eigene formelle gesetzliche Grundlage zu stellen. Am 1. Januar 2009 trat das Gesetz vom 17. September 2008 über die Ausländer (Ausländergesetz; AuG), LGBl. 2008 Nr. 311, in Kraft, welches das ANAG und die PVO als massgebliche Rechtsquellen zur Beurteilung der Rechtsstellung von Drittausländern ablöste.
Das neue Ausländergesetz findet jedoch nur auf jene ausländischen Personen Anwendung, die weder Staatsangehörige eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR-Mitgliedstaat) noch der Schweiz sind - mit Ausnahme jener EWR- oder Schweizer Staatsangehörigen, die ihr Aufenthaltsrecht von einem Drittstaatsangehörigen ableiten -, noch ihr Aufenthaltsrecht von einem Staatsangehörigen eines EWR-Mitgliedstaats (EWR-Staatsangehörigen), der Schweiz oder Liechtensteins ableiten. Der Anwendungsbereich des Ausländergesetzes umfasst somit sogenannte Drittstaatsangehörige und deren Familienangehörige. Da EWR- und Schweizer Staatsangehörige ausländerrechtlich eine privilegierte Stellung gegenüber Drittstaatsangehörigen besitzen, wurde der Weg gewählt, eine eigene gesetzliche Regelung für diese Ausländergruppe zu schaffen.
Die massgeblichen Bestimmungen hinsichtlich der ausländerrechtlichen Stellung von EWR- Staatsangehörigen sowie deren Familienangehörigen fanden sich bis-
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lang im Wesentlichen in der Personenverkehrsverordnung (PVO) vom 30. November 2004, LGBl. 2004 Nr. 253. Eine eindeutige gesetzliche Grundlage über ihre Rechtsstellung fehlte bislang hingegen. Zwar fanden sich gesetzliche Grundlagen in dem in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG), welche jedoch jeweils EWR-konform auszulegen und zu interpretieren waren. Die anstehende Umsetzung der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (EWR-Aufenthaltsrichtlinie) stellt eine ideale Möglichkeit dar, eine eigene gesetzliche Grundlage für die ausländerrechtliche Behandlung von EWR- Staatsangehörigen sowie deren Familienangehörigen zu schaffen.
In der gegenständlichen Vorlage soll auch die ausländerrechtliche Stellung von Schweizer Staatsangehörigen sowie deren Familienangehörigen geregelt werden. Die fremdenpolizeiliche Rechtsstellung der beiderseitigen Staatsangehörigen im anderen Vertragsstaat ist aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweiz geregelt (Vaduzer Konvention; Rahmenvertrag zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit im Bereich des Visumsverfahrens, der Einreise und des Aufenthalts sowie über die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzraum vom 3. Dezember 2008). Da Schweizer Staatsangehörige - ebenso wie EWR- Staatsangehörige - eine privilegierte ausländerrechtliche Stellung geniessen, bietet es sich an, die Rechtsstellung von Schweizer Staatsangehörigen und deren Familienangehörigen ebenfalls in der gegenständlichen Vorlage zu regeln.
LR-Systematik
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152
LGBl-Nummern
2009 / 349
2009 / 348
Landtagssitzungen
18. September 2009
Stichwörter
Auf­ent­halt, EWR-Staatsangehörige
Auf­ent­halt, Schweizer-Staatsangehörige
Auf­ent­halts­be­wil­li­gung, Verfahren
Aus­län­der­ge­setz; AuG, Drittstaatsangehörige
Aus­län­der­recht
EG-Richt­linie 2004/38/EG
EU-Uni­ons­bürger-AufenthaltsRL
Frei­zü­gig­keits­richt­linie
Frem­den­recht
Per­so­nen­frei­zü­gig­keit, EWR, Schweiz
Per­so­nen­ver­kehr, Frei­zü­gig­keit, EWR, Schweiz