Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2009 / 65
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Anlass / Not­wen­dig­keit der Vorlage
3.Ver­nehm­las­sung
4.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Bestimmungen
5.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
6.Per­so­nelle, finan­zi­elle, orga­ni­sa­to­ri­sche und räum­liche Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lage
Abän­de­rung des Per­sonen- und Gesell­schafts­rechts (PGR)
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts
(Verlängerung der Übergangsfristen im Stiftungsrecht)
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Im Rahmen der am 1. April 2009 in Kraft getretenen Stiftungsrechtsrevision sind für die Anwendung der neuen Bestimmungen eine Reihe von Übergangsbestimmungen verabschiedet worden. In der Praxis hat sich gezeigt, dass die dort vorgesehenen Fristen zum grossen Teil nur schwer oder faktisch gar nicht eingehalten werden können, weshalb eine generelle Erstreckung um ein halbes Jahr angestrebt wird.
Zuständiges Ressort
Ressort Justiz
Betroffene Amtsstellen
Stiftungsaufsichtsbehörde (Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt)
5
Vaduz, 25. August 2009
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts (Verlängerung der Übergangsfristen im Stiftungsrecht) zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Am 1. April 2009 ist das neue Stiftungsrecht in Kraft getreten (LGBl. 2008 Nr. 220). Die darin enthaltenen Übergangsbestimmungen befassen sich naturgemäss zunächst mit der Frage der Anwendung des neuen Rechts auf bestehende Stiftungen (Art. 1). Sodann widmen sich die Übergangsbestimmungen der allfälligen Notwendigkeit der Anpassung bestehender Stiftungen an die aktuelle Rechtslage im Zusammenhang mit den Anforderungen an die Ausgestaltung des Stiftungszwecks (Anpassung an das neue Recht, Art. 2). Weitere Übergangsbestimmungen betreffen allgemeine Strafbestimmungen (Art. 3) sowie die Anwendung des neuen Rechts auf bestehende Anstalten (Art. 4).
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An zahlreichen Stellen finden sich in den Übergangsbestimmungen Fristen, die für die betroffenen Teilnehmer des Liechtensteinischen Finanzplatzes mit massgeblichem Handlungsbedarf verbunden sind.
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
2009 / 247
Landtagssitzungen
17. September 2009
Stichwörter
Per­sonen- und Gesell­schafts­recht (PGR), Abän­de­rung (Stiftungsrechtsreform)
PGR, Abänderung
Stif­tungs­recht, Ver­län­ge­rung Übergangsfristen
Über­gangs­fristen, Stif­tungs­recht, Verlängerung