Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Gerichtsorganisationsgesetzes
Die geltende Rechtslage betreffend die Organisation des Spruchkörpers des
Obersten Gerichtshofes sieht vor, dass dessen Richter und Stellvertreter grundsätzlich beiden Senaten angehören können. Aus dem Wortlaut von Art. 23 Abs. 4 des Gesetzes über die Organisation der ordentlichen Gerichte (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG), LGBl. 2007 Nr. 348, ist jedoch zu schliessen, dass dies für die Senatsvorsitzenden und deren Stellvertreter nicht gilt.
In der Praxis besteht das Bedürfnis, dass sich mitunter auch die Senatsvorsitzenden oder deren Stellvertreter senatsübergreifend gegenseitig vertreten können. Darüber hinaus erscheint es durchaus angebracht, dass - wenn eine senatsübergreifende Vertretung bei den übrigen Oberstrichtern möglich ist - dies auch für die Vorsitzenden und deren Stellvertreter gilt. Deshalb sieht die gegenständliche Regierungsvorlage eine diesbezügliche Anpassung von Art. 23 Abs. 4 GOG vor.
Zuständiges Ressort
Ressort Justiz
Betroffene Stellen
Oberster Gerichtshof
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Vaduz, 25. August 2009
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Gerichtsorganisationsgesetzes zu unterbreiten.
Im Rahmen der Schaffung des Gesetzes über die Organisation der ordentlichen Gerichte (Gerichtsorganisationsgesetz; GOG), LGBl. 2007 Nr. 348, wurden für den Spruchkörper des Obersten Gerichtshofes zwei Senate vorgesehen.
Art. 23. Abs. 4 GOG regelt den Bereich der Stellvertretung der Senatsvorsitzenden und deren Stellvertreter sowie die Möglichkeiten für die Richter, im jeweils anderen Senat tätig zu sein und diesem anzugehören.
Aus Art. 23 Abs. 4 GOG letzter Satz liesse sich allenfalls schliessen, dass die Senatsvorsitzenden und deren Stellvertreter - anders als die übrigen Oberstrichter - nicht dem jeweils anderen Senat angehören können.
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Diese Regelung führte in der Praxis zu Schwierigkeiten, insbesondere im Zusammenhang mit der aktuellen Vakanz der Stellvertreterfunktionen der Senatsvorsitzenden. Es wird daher eine entsprechende Abänderung von Art. 23 Abs. 4 GOG vorgeschlagen.