Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend Markenrechtsvertrag von Singapur vom 27. März 2006
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Der Markenrechtsvertrag von Singapur vom 27. März 2006 stellt eine Revision des Markenrechtsvertrags von 1994 dar. Es werden in verschiedenen Bereichen Anpassungen aufgrund der in der Zwischenzeit erfolgten Entwicklung vorgenommen. Das Hauptziel des revidierten Vertrags besteht in der Vereinfachung und Harmonisierung der Verfahren vor den nationalen Behörden. Der Vertrag grenzt die Formalitäten und die Angaben, welche die Behörden für Markeneintragungs- sowie weitere Gesuche verlangen dürfen, auf ein notwendiges Mindestmass ein. Er beseitigt auch verschiedene Unzulänglichkeiten. Ausserdem wird eine Versammlung der Vertragsparteien geschaffen, welche insbesondere die Kompetenz erhält, die Ausführungsverordnung zum Vertrag anzupassen. Dies war auf der Grundlage des Vertrags von 1994 nur über eine diplomatische Konferenz möglich. Der Markenrechtsvertrag von Singapur sieht, wie bereits der Vertrag 1994 und im Gegensatz zum Madrider Markenabkommen und zum Madrider Protokoll, keine Bündelung des Anmeldeverfahrens bei der WIPO vor. Es wird auch kein supranationaler Titel geschaffen.
Am 27. März 2006 nahmen die WIPO-Mitgliedsstaaten in Singapur nach vierjährigen Verhandlungen den so genannten Markenrechtsvertrag von Singapur (Singapore Treaty on the Law of Trademarks) an. Es handelt sich um einen formal selbstständigen Vertrag, der jedoch wesentlich auf dem Markenrechtsvertrag vom 27. Oktober 1994 beruht, welcher für Liechtenstein seit dem 17. März 1998 in Kraft ist.
Mit seinem Beitritt unterstreicht Liechtenstein sein Interesse an einem modernen und zeitgemässen Markenrecht und stärkt damit den Wirtschaftstandort Liechtenstein. Als export-orientierter, international stark verflochtener Wirtschaftsstandort hat Liechtenstein ein grosses Interesse an einer grossen Zahl von Vertragsstaaten und einer entsprechenden Vereinfachung des Verfahrens im Bereich Markeneintragung und Verlängerung. Der Markenrechtsvertrag von Singapur hat zurzeit 13 Vertragsstaaten, darunter die Schweiz und die U.S.A. 43 Staaten, darunter Österreich, weitere EU-Staaten und China, haben den Vertrag unterzeichnet, aber noch nicht ratifiziert. Er ist am 16. März 2009 nach 10 Ratifikationen in Kraft getreten. Das liechtensteinische Markenschutzgesetz (LGBl. 1997 Nr. 6, LR 232.11), welches sich an dasjenige der Schweiz anlehnt, ist bereits mit dem er-
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wähnten Vertrag vereinbar. Es besteht lediglich im Bereich von Art. 8 Markenschutzverordnung (MSchV, LGBl. 1997 Nr. 77, LR 232.111) ein geringfügiger Anpassungsbedarf. Die entsprechende Anpassung der Verordnung wird durch die Regierung vorgenommen werden.
Der Beitritt hat für Liechtenstein keine finanziellen, personellen, organisatorischen oder wirtschaftlichen Auswirkungen.
Zuständige Ressorts
Ressort Äusseres
Ressort Wirtschaft
Betroffene Amtsstellen
Amt für Auswärtige Angelegenheiten
Amt für Handel und Transport
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Vaduz, 25. August 2009
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend den Markenrechtsvertrag von Singapur vom 27. März 2006 an den Landtag zu unterbreiten.
Beim Markenrechtsvertrag von Singapur (nachstehend "Vertrag von 2006") handelt es sich um einen formal eigenständigen Vertrag, der jedoch im Wesentlichen auf dem Markenrechtsvertrag vom 27. Oktober 1994, welcher für Liechtenstein seit 17. März 1998 in Kraft ist (LGBl. 1998 Nr. 54, LR 0.232.112.1; nachfolgend "Vertrag von 1994"), basiert und nach vierjährigen Vorarbeiten am 27. März 2006 durch die WIPO-Mitgliedsstaaten in Singapur angenommen wurde. Bereits kurze Zeit nach Abschluss des 1994er Vertrags wurde klar, dass dieser revidiert werden musste. Dies war zum Einen auf die zunehmende Verbreitung des Internet zurückzuführen. Im Jahr 1994 stand das Faxgerät noch als modernstes Kommunikationsmittel im Vordergrund. Zum Anderen sollte die Art der Marken, welche vom Vertrag erfasst werden, ausgeweitet werden. Der Vertrag von 2006 hat
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entsprechend auch den Schutz von Hologrammmarken und unsichtbaren Marken (insbesondere akustische und olfaktorische Marken) zum Gegenstand. Zudem sollten die Verfahrensrechte der Anmelder verbessert (insbesondere Wiedereinsetzung bei Rechtsverlust infolge verpasster Fristen) und die Frage der Eintragung von Lizenzen ins Markenregister geregelt werden. Schliesslich sollte durch den Vertrag von 2006 neu eine Versammlung der Vertragsparteien geschaffen werden, welcher insbesondere die Aufgabe zukommen sollte, die Ausführungsordnung den laufenden technischen und anderen Entwicklungen anzupassen, ohne dass der Vertrags selbst geändert werden muss. Der Vertrag von 1994 sah zwar eine Ausführungsordnung vor, doch konnte diese mangels Bestehens einer Versammlung der Vertragsparteien nur auf dem Weg einer diplomatischen Konferenz geändert werden.