Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend das Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 zum Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten bezüglich Aufsichtsbehörden und grenzüberschreitende Datenübermittlung vom 28. Januar 1981 sowie die Änderungen der Erklärungen unter Art. 3 und unter Art. 13 Abs. 2 des Übereinkommens zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten bezüglich Aufsichtsbehörden und grenzüberschreitende Datenübermittlung vom 28. Januar 1981
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Das Zusatzprotokoll (SEV 181) vom 8. November 2001 zum Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten bezüglich Aufsichtsbehörden und grenzüberschreitender Datenübermittlung (SEV 108) vom 28. Januar 1981 dient der verbesserten Umsetzung des Übereinkommens. Eine solche Verbesserung der Umsetzung ist aufgrund der steigenden Zahl von grenzüberschreitenden Datentransaktionen aus einem Vertragsstaat in einen Drittstaat oder in eine Drittorganisation nötig geworden. Sie umfasst zwei Aspekte: die Harmonisierung der Zuständigkeiten der Aufsichtsbehörden sowie das Vermeiden von Datentransfers in Drittstaaten oder an Drittorganisationen, sofern diese zu einer Umgehung der Gesetzgebung eines Herkunftsstaates führen, der zu den Vertragsparteien des Übereinkommens SEV 108 zählt.
Das Übereinkommen ist für Liechtenstein seit dem 1. September 2004 in Kraft (LGBl. 2004 Nr. 167). Mit der Ratifikation des Zusatzprotokolls bringt Liechtenstein die Absicht zum Ausdruck, das vom Europarat festgelegte Datenschutzniveau, insbesondere bei grenzüberschreitenden Datenübermittlungen, einzuhalten. Zusätzlich ist die Ratifikation des Zusatzprotokolls auch im Zusammenhang mit dem Beitritt Liechtensteins zum Abkommen von Schengen wünschenswert und sinnvoll.
Durch die im September 2008 (Bericht und Antrag Nr. 70/2008; LGBl. 2008 273) und im Dezember 2008 (Bericht und Antrag Nr. 130/2008; LGBl. 2009 Nr. 46) vom Landtag genehmigten Abänderungen des Datenschutzgesetzes (DSG) vom 14. März 2002 (LGBl. 2002 Nr. 55) wurden die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erfüllung der Bestimmungen des Zusatzprotokolls in Liechtenstein bereits geschaffen. In Übereinstimmung mit dem Zusatzprotokoll wurden Kriterien für eine rechtmässige grenzüberschreitende Bekanntgabe von Daten sowie ein Beschwerderecht für die liechtensteinische Datenschutzstelle im Rahmen der Aufsicht über liechtensteinische Verwaltungsorgane in das DSG aufgenommen.
Als Folge der erwähnten Abänderungen des DSG, welche am 1. Januar 2009 (LGBl. 2008 Nr. 273) bzw. am Juli 2009 (LGBl. 2009 Nr. 46) in Kraft traten, sollen ausserdem zwei Änderungen der Erklärungen Liechtensteins zum Übereinkommen SEV 108 vorgenommen werden. Wie in Kap. 5 dieses Bericht und Antrags
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genauer dargestellt ist, bedarf nur eine dieser Änderungen der expliziten Zustimmung des Landtags.
Die Ratifikation des Zusatzprotokolls SEV 181 und die Änderungen der Erklärungen zum Übereinkommen SEV 108 haben keine direkten finanziellen, personellen, organisatorischen oder räumlichen Auswirkungen.
Zuständige Ressorts
Ressort Äusseres, Ressort Justiz
Betroffene Stellen
Amt für Auswärtige Angelegenheiten, Datenschutzstelle
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Vaduz,12. Oktober 2009
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend das Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 zum Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten sowie die Änderungen der Erklärungen unter Art. 3 und unter Art. 13 Abs. 2 des Übereinkommens zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten vom 28. Januar 1981 zu unterbreiten.
Angesichts des zunehmenden Informationsflusses auch im grenzüberschreitenden Bereich drängt sich eine internationale Zusammenarbeit auf, um ein möglichst hohes Datenschutzniveau bei gleichzeitiger Gewährleistung des freien grenzüberschreitenden Informationsaustausches sicherzustellen. Mit dieser Zielsetzung hat der Europarat das Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei
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der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten (SEV
1 108) vom 28. Januar 1981 beschlossen. Dieses Übereinkommen trat für Liechtenstein am 1. September 2004 in Kraft (LGBl. 2004 Nr. 167).
Zweck des Übereinkommens ist es, im privaten und im öffentlichen Sektor den Rechtsschutz des Einzelnen gegenüber der automatischen Verarbeitung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten zu verstärken. Auf dem Gebiet aller Vertragsparteien soll ein Minimum an Persönlichkeitsschutz bei der Verarbeitung von Personendaten und eine gewisse Harmonisierung des Schutzsystems sichergestellt werden. Anderseits gewährleistet das Übereinkommen den internationalen Datenverkehr dadurch, dass keine Vertragspartei den Transfer von Informationen an eine andere Vertragspartei, welche den vom Übereinkommen vorgesehenen Mindestschutz gewährleistet, untersagen darf.
Das Übereinkommen vervollständigt und konkretisiert im Bereich der automatisierten Bearbeitung von Personendaten die Art. 8 (Recht auf Privatsphäre) und 10 (Meinungsäusserungsfreiheit) der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; für Liechtenstein in Kraft getreten am 8. September 1982; LGBl. 1982 Nr. 60/1).
Die im Übereinkommen niedergelegten Grundsätze des Datenschutzes wurden auf Ebene der EU in die Richtlinie 95/46/EG aufgenommen, zu deren Umsetzung auch Liechtenstein im Rahmen seiner Mitgliedschaft im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) verpflichtet ist.
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Am 23. Mai 2001 hat das Ministerkomitee des Europarats ein Zusatzprotokoll betreffend die Aufsichtsbehörden und den grenzüberschreitenden Datenverkehr (SEV 181) verabschiedet. Das Zusatzprotokoll ergänzt das Übereinkommen SEV 108, indem es die Umsetzung der im Übereinkommen enthaltenen Grundsätze verbessern soll. Die Verbesserung der Umsetzung ist heute aufgrund der steigenden Zahl von grenzüberschreitenden Datentransaktionen aus einem Vertragsstaat in einen Drittstaat oder in eine Drittorganisation (wie z.B. die UNO) nötig geworden, was auch Einfluss auf die Rechtsdurchsetzung durch die Datenschutzbehörden hat. Diese Verbesserung der Umsetzung umfasst zwei Aspekte. Einerseits geht es um eine Harmonisierung der Zuständigkeiten der Aufsichtsbehörden. Andererseits soll vermieden werden, dass Datentransfers in Drittstaaten oder an Drittorganisationen zu einer Umgehung der Gesetzgebung eines Herkunftsstaates führen, der zu den Vertragsparteien des Übereinkommens SEV 108 zählt.
Die für die Erfüllung der Bestimmungen des Zusatzprotokolls nötigen Gesetzesanpassungen wurden durch die im September 2008
3 und im Dezember 2008
4 vom Landtag genehmigten und in der Zwischenzeit in Kraft getretenen Abänderungen des Datenschutzgesetzes (DSG; LGBl. 2002 Nr. 55) vollzogen. Somit sind die gesetzlichen Grundlagen für eine Ratifikation des Zusatzprotokolls durch Liechtenstein bereits vorhanden.
Das Zusatzprotokoll kann nur von jenen Staaten ratifiziert werden, die auch das Übereinkommen SEV 108 ratifiziert haben. Für das Inkrafttreten des Zusatzprotokolls waren fünf Ratifikationen nötig, die seit dem 3. März 2004 vorliegen. Das Zusatzprotokoll ist seit dem 1. Juli 2004 in Kraft. Derzeit (Stand 2. Oktober 2009) zählt es 25 Vertragsparteien. 13 weitere Staaten haben das Protokoll unterzeich-
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net, ohne es bisher ratifiziert zu haben. Liechtenstein hat das Zusatzprotokoll noch nicht unterzeichnet. Die Regierung hat vor Kurzem die Unterzeichnung unter Vorbehalt der Ratifikation beschlossen. Die Unterzeichnung hat formal vor der Ratifikation zu erfolgen.
Mit der Ratifikation des Zusatzprotokolls bringt Liechtenstein seine Absicht zum Ausdruck, das vom Europarat festgelegte Datenschutzniveau einzuhalten. Zusätzlich ist die Ratifikation des Zusatzprotokolls im Zusammenhang mit dem Beitritt Liechtensteins zum Abkommen von Schengen
5 wünschenswert und sinnvoll.
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1 | Die Abkürzung "SEV" steht für "Sammlung der Europaratsverträge". |
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2 | Die letzten Anpassungen zur korrekten Umsetzung dieser Richtlinie wurden im Zuge der im Dezember 2008 vom Landtag genehmigten und am 1. Juli 2009 in Kraft getretenen (Bericht und Antrag Nr. 130/2008; LGBl. 2009 Nr. 46) Abänderung des liechtensteinischen Datenschutzgesetzes (DSG; LGBl. 2002 Nr. 55) vorgenommen. |
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3 | Bericht und Antrag Nr. 70/2008; LGBl. 2008 Nr. 273 |
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4 | Bericht und Antrag Nr. 130/2008; LGBl. 2009 Nr. 46 |
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5 | In Bezug auf das Abkommen von Schengen ist in diesem Zusammenhang vor allem der im Zusatzprotokoll enthaltene Aspekt der Stärkung der Unabhängigkeit der im Datenschutzbereich tätigen nationalen Kontrollbehörden relevant. Dies wurde in Liechtenstein im Zuge der am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Abänderung des DSG (Bericht und Antrag Nr. 70/2008 bzw. LGBl. 2008 Nr. 273) durch die Errichtung einer entsprechend ausgestalteten Datenschutzstelle umgesetzt. |
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