Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2009 / 9
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Anlass / Not­wen­dig­keit der Vor­lage / Begrün­dung der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Ver­nehm­las­sung
5.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Bestimmungen
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
7.Per­so­nelle, finan­zi­elle, orga­ni­sa­to­ri­sche und räum­liche Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lagen
1.Abän­de­rung des Gesetzes über die Banken und Wertpapierfirmen
2.Abän­de­rung des Gesetzes über Investmentunternehmen
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Bankengesetzes sowie des Investmentunternehmensgesetzes 
 
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Aufgrund der v.a. im dritten Quartal 2008 ausgelösten und bis heute andauernden Marktturbulenzen hat der Rat der Europäischen Union am 7. Oktober 2008 im Hinblick auf die Wiederherstellung des Vertrauens in den Finanzsektor, die Sicherstellung seines reibungslosen Funktionierens, die Stabilisierung der Finanzmärkte und ganz allgemein auf den Kundenschutz entschieden, Massnahmen im Bereich des Einlagenschutzes zu ergreifen.
Der Rat der Europäischen Union hat erwogen, dass zur Zielerreichung grundsätzlich Massnahmen in zwei Bereichen - der Deckungssumme und der Auszahlungsfrist - erforderlich sind.
Im Bereiche der Deckungssumme sind zwei Schritte geplant. In einem ersten Schritt ist sie bis am 30. Juni 2009 von heute EUR 20'000 auf EUR 50'000 zu erhöhen. In einem zweiten Schritt soll bis zum 31. Dezember 2010 die Deckungssumme auf EUR 100'000 erhöht werden, es sei denn, die von der Europäischen Kommission in der Zwischenzeit durchzuführende Folgenabschätzung komme zum Ergebnis, dass eine solche Erhöhung nicht angemessen und nicht für alle EWR-Mitgliedstaaten finanziell tragbar sei. Im Bereiche der Auszahlungsfrist ist eine Reduktion von heute drei Monaten (auf neun Monate verlängerbar) auf 20 Arbeitstage (auf 30 Arbeitstage verlängerbar) angestrebt. In diesem Zusammenhang ist überdies beabsichtigt, die Zeit der zuständigen Behörde für die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit von heute 21 Tagen auf fünf Tage zu senken.
Basierend auf diesen Vorschlägen des Rates der Europäischen Union hat das Europäische Parlament und der Rat die Richtlinie 2009/14/EG zur Änderung der Richtlinie 94/19/EG über Einlagensicherungssysteme im Hinblick auf die Deckungssumme und die Auszahlungsfrist (ES-Richtlinie) erlassen. Diese soll entsprechend ihrer Vorgaben in zwei Phasen in nationales Recht umgesetzt werden.
Die Umsetzung der ES-Richtlinie erfordert in einem ersten Schritt eine Anpassung des Gesetzes über die Banken und Wertpapierfirmen (Bankengesetz; BankG). Art. 7 BankG regelt die Grundzüge des Einlagenschutzes, insbesondere die Pflicht zur Errichtung eines Einlagenschutzsystems, die Pflicht für die Banken und Wertpapierfirmen zum Anschluss an ein solches sowie - was vorliegend insbesondere von Relevanz ist - die Deckungssumme. Unter Berücksichtigung der Tatsache,
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dass die Schweiz die Deckungssumme bereits auf CHF 100'000 erhöht hat und um in diesem Zusammenhang für den Finanzplatz Liechtenstein keinen Wettbewerbsnachteil gewärtigen zu müssen, soll die Deckungssumme ebenfalls auf CHF 100'000 angehoben werden. Zudem bedarf es einer Modifikation des Art. 56 BankG, da dessen heutiger Regelungsgehalt angesichts der Erhöhung der Deckungssumme anpassungsbedürftig wird. Neu wird zusätzlich eine eigenständige Privilegierung von Guthaben auf Freizügigkeitskonten im Konkursfall der Bank, bei der diese deponiert sind, ins BankG aufgenommen. Schliesslich wird in einem neuen Art. 56a das Aussonderungsrecht von im Eigentum eines Kunden stehenden Finanzinstrumenten stipuliert - was auch eine terminologische Anpassung des Art. 37 des Investmentunternehmensgesetzes zur Folge hat. Diese beiden Neuerungen sollen den Kundenschutz nicht aufgrund der Umsetzung der ES-Richtlinie, sondern zusätzlich zu dieser erhöhen. Diese Änderungen sollen auf den 1. Juli 2009 in Kraft treten.
Im Sinne des mit der ES-Richtlinie verfolgten Einlegerschutzes, aber auch des Anleger- und damit des Kundenschutzes, soll ferner eine Schutznorm ins BankG aufgenommen werden, wonach der Finanzmarktaufsicht explizit die Befugnis zukommt, in gewissen Fällen ein Verbot zu verhängen, einer liechtensteinischen Bank Substrat zu entziehen.
In einem zweiten Schritt soll dann der Einlegerschutz in Liechtenstein komplett neu überdacht und die Rechte und Pflichten aus der "zweiten Phase" der ES-Richtlinie in nationales Recht überführt werden. Diese sollen auf den 1. Januar 2011 in Kraft treten.
Angesichts der Dringlichkeit der Umsetzung der ES-Richtlinie (erste Phase) sowie der offensichtlichen Markt- und Finanzplatzrelevanz einer zeitgerechten Umsetzung und der Tatsache, dass der liechtensteinische Bankenverband - als Vertreter der Banken sowie Betreiber des Einlagensicherungssystems - in die Vorbereitungshandlungen unmittelbar einbezogen wurde und dabei die Erwägungen und Entscheide der Regierung mittragen konnte, wurde auf eine Vernehmlassung im vorliegenden Fall verzichtet.
 
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Zuständiges Ressort
Ressort Finanzen
Betroffene Amtsstellen
Finanzmarktaufsicht
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Vaduz, 31. März 2009
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Bankengesetzes und des Investmentunternehmensgesetzes zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Mit Beitritt zum EWR entstand für Liechtenstein die Pflicht, die ins EWR-Abkommen übernommene Richtlinie 94/19/EG über Einlagensicherungssysteme in nationales Recht zu transformieren, was in der Folge auch geschah. Infolge der diesbezüglichen Umsetzung waren und sind Bankeinlagen bis zu einer Höhe von EUR 20'000 gesichert.
Die Turbulenzen an den Finanzmärkten, welche im Herbst 2008 begonnen haben und heute nach wie vor andauern, waren und sind dem Vertrauen der Einleger und Anleger weltweit abträglich und hatten unzählige staatliche Beihilfen und Eingriffe sowie internationale Unterstützungshandlungen zur Folge. Die Wieder-
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herstellung des Vertrauens der Kunden in die Finanzmärkte sowie deren Stabilisierung ist entscheidend für die Bewältigung der aktuellen Finanzkrise.
LR-Systematik
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952
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95
951
LGBl-Nummern
2009 / 189
2009 / 188
Landtagssitzungen
27. Mai 2009
22. April 2009
Stichwörter
Ban­ken­ge­setz, Abänderung
EG-Richt­linie 2009/14/EG
EG-Richt­linie 94/19/EG
Ein­la­gen­schutz, Auszahlungsfrist
Ein­la­gen­schutz, Deckungssumme
Finanz­markt­krise, Mass­nahmen im Bereich des Einlagenschutzes
Invest­ment­un­ter­neh­mens­ge­setz, Abänderung
Richt­linie 2009/14/EG
Richt­linie 94/19/EG
Richt­linie über Ein­la­gen­si­che­rungs­sys­teme, ES-Richtlinie