Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2010 / 100
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Neu­kon­zep­tion
3.Ver­nehm­las­sung
4.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Bes­tim­mungen der Vereinbarung
5.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Bes­tim­mungen des Strahlenschutzgesetzes
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
7.Per­so­nelle, finan­zi­elle, orga­ni­sa­to­ri­sche und räum­liche Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lage
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Vereinbarung zwischen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und dem Schweizerischen Bundesrat betreffend die Zusammenarbeit im Bereich des Strahlenschutzes vom 14. September 2010 sowie betreffend die Schaffung eines neuen Strahlenschutzgesetzes
 
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Gemäss der Vereinbarung zwischen Liechtenstein und der Schweiz über die Zusammenarbeit im Bereich des Strahlenschutzes vom 14. September 2010 und mit dem neuen Strahlenschutzgesetz, soll die derzeit unbefriedigende Situation auf dem Gebiet des Strahlenschutzes behoben und die Gesetzgebung sowie der damit verbundene Vollzug in den Bereichen Industrie, Gewerbe, Umwelt und radioaktive Abfälle sowie in den Bereichen Medizin, Ausbildungsstätten und Bevölkerungsschutz einheitlich geregelt werden.
Auf der Grundlage der Vereinbarung wird die schweizerische Strahlenschutzgesetzgebung in Liechtenstein anwendbar erklärt. Der Vollzug wird in Liechtenstein durch liechtensteinische Behörden mit fachtechnischer Unterstützung durch die zuständigen schweizerischen Behörden und Fachstellen im Auftragsverhältnis erfolgen. Das neue Strahlenschutzgesetz legt als Durchführungsgesetz zur Vereinbarung Organisation, Zuständigkeiten, Rechtsschutz und Verfahren fest. Mit der vorliegenden Lösung bleibt die Souveränität Liechtensteins im relevanten Bereich grundsätzlich erhalten, insbesondere bleibt der Rechtsweg in Liechtenstein gewährleistet. Gleichzeitig kann aber die etablierte Zusammenarbeit mit der Schweiz in einem klar definierten Rahmen weitergeführt werden.
Für die Aufgaben, welche schweizerische Behörden und Fachstellen aufgrund der Vereinbarung im Auftragsverhältnis für Liechtenstein übernehmen, ist eine pauschale Abgeltung von CHF 40'000.- pro Jahr vorgesehen. Ein Teil dieser Kosten kann über Gebühren an die Endbenutzer weiterverrechnet werden. Zudem ist für die Kostenabgeltung eine spezielle Überprüfungsklausel vorgesehen. Es wird erwartet, dass sich der Aufwand der schweizerischen Behörden in den ersten Jahren verringern wird und die pauschale Abgeltung anlässlich der ersten Überprüfung zwei Jahre nach Inkrafttreten der Vereinbarung reduziert werden kann. Den personellen Auswirkungen, die durch die Wahrnehmung der Aufsicht in Betrieben der Medizin, Forschung und Lehre anfallen, wurde im Rahmen der Reorganisation des Amtes für Gesundheit bereits Rechnung getragen. Es entstehen keine räumlichen oder zusätzlichen organisatorischen Auswirkungen.
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Zuständige Ressorts
Ressort Äusseres (Koordination)
Ressort Gesundheit
Betroffene Amtsstellen
Amt für Auswärtige Angelegenheiten (Koordination)
Amt für Bevölkerungsschutz
Amt für Gesundheit
Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen
Amt für Umweltschutz
Amt für Volkswirtschaft
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Vaduz, 28. September 2010
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Vereinbarung zwischen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und dem Schweizerischen Bundesrat betreffend die Zusammenarbeit im Bereich des Strahlenschutzes vom 14. September 2010 sowie betreffend die Schaffung eines neuen Strahlenschutzgesetzes zu unterbreiten.
Das Strahlenschutzgesetz muss aus rechtssystematischen Gründen gleichzeitig mit der Strahlenschutzvereinbarung vom 14. September 2010 in Kraft treten. Die Strahlenschutzvereinbarung als völkerrechtlicher Vertrag wird aber gemäss der bestehenden Praxis in einer einzigen Landtagssitzung (siehe zum Beispiel BuA 87/2009) behandelt. Die Regierung erachtet es daher als zweckdienlich, dass der Hohe Landtag diese Vorlage abschliessend - d.h. sowohl in erster als auch in zweiter und dritter Lesung - in Behandlung zieht, damit ein gleichzeitiges und zeitnahes Inkrafttreten möglich ist.
1.1Bestehende Rechtsgrundlagen
In Liechtenstein ist derzeit das Gesetz vom 17. Juli 1964 über den Strahlenschutz, LR 814.50, in Kraft und das schweizerische Strahlenschutzgesetz über den Zollvertrag anwendbar.
LR-Systematik
0..8
0..81
0..81.4
8
81
814
LGBl-Nummern
2010 / 370
2010 / 369
Landtagssitzungen
21. Oktober 2010
Stichwörter
ioni­sie­rende Strahlen, Schutz
Schutz vor ioni­sie­renden Strahlen
Strah­len­schutz­ge­setz (StSG)