Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend den Beschluss Nr. 085/2010 des gemeinsamen EWR-Ausschusses
(Richtlinie 2009/27/EG der Kommission vom 7. April 2009 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich technischer Vorschriften für das Risikomanagement; Richtlinie 2009/83/EG der Kommission vom 27. Juli 2009 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates mit technischen Bestimmungen über das Risikomanagement; Richtlinie 2009/111/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Änderung der Richtlinien 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2007/64/EG hinsichtlich Zentralorganisationen zugeordneter Banken, bestimmter Eigenmittelbestandteile, Grosskredite, Aufsichtsregelungen und Krisenmanagement; Richtlinie 2010/__/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom __. xxx 2010 zur Änderung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG im Hinblick auf die Eigenkapitalanforderungen für Handelsbuch und Weiterverbriefungen und im Hinblick auf die aufsichtliche Überprüfung der Vergütungspolitik , KOM (2009)0362 vom 7. Juli 2010)
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Im Rahmen der Finanzdienstleistungsreform hat die EU-Kommission insgesamt fünf Änderungspakete der Bankrechtsrichtlinie 2006/48/EG und der Kapitaladäquanzrichtlinie 2006/49/EG, beide zusammen als Basel II bekannt, geplant. Diese Reform adressiert insbesondere die Schwachstellen in den Eigenkapitalvorschriften und im Risikomanagement, welche die Geschehnisse der Finanzkrise offengelegt haben. Die Richtlinien 2009/27/EG und 2009/83/EG bilden dabei das erste (CRD I), die Richtlinie 2009/111/EG das zweite (CRD II) und die Richtlinie 2010/XX/EG das dritte Änderungspaket (CRD III). Die Richtlinien 2009/83/EG und 2009/111/EG befinden sich derzeit noch im Übernahmeverfahren. Dass diese beiden Richtlinien ins Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWRA) übernommen werden, ist aber bereits heute sicher. Die Richtlinie 2009/27/EG wurde bereits ins EWRA übernommen (Beschluss Nr. 106/2009 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, EWR-Rechtssammlung: Anhang IX).
Durch die Richtlinien 2009/27/EG und 2009/83/EG werden bestimmte Anhänge der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG abgeändert. Die Änderungen betreffen bei beiden Richtlinien bestimmte technische Vorschriften im Zusammenhang mit der Eigenmittelunterlegung von Kredit-, Markt- und operationellen Risiken. Bei der Richtlinie 2009/27/EG betreffen die Änderungen insbesondere die Berechnung der Eigenkapitalanforderungen für die Marktrisiken im Handelsbuch (Anhang 1 der Richtlinie 2006/49/EG). Die Änderungen der Richtlinie 2009/83/EG bedeuten insbesondere Verschärfungen und Präzisierungen der Vorschriften über die Eigenmittelunterlegung von Kreditrisiken nach dem Standard- und dem auf bankinternen Ratings basierenden IRB-Ansatz in Bezug auf Leasinggeschäfte, die Anerkennung von als Sicherheit an die Bank verpfändeten Lebensversicherungen sowie Verbriefungen.
Die Richtlinie 2009/111/EG bezweckt die Abänderung der Bankrechtsrichtlinie 2006/48/EG und der Kapitaladäquanzrichtlinie 2006/49/EG sowie der Richtlinie 2007/64/EG dahingehend, dass die Stabilität des Finanzsystems erhöht, die Risiken verringert und die Beaufsichtigung von EWR-weit tätigen Banken und Wertpapierfirmen verbessert wird.
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Die Richtlinie 2010/XX/EG hat technischen Vorschriften betreffend Eigenkapitalanforderungen für das Handelsbuch und Weiterverbriefungen zum Thema, sowie insbesondere Regelungen für die aufsichtliche Überprüfung der Vergütungspolitik von Bank und Wertpapierfirmen.
Im Mittelpunkt dieser Vernehmlassungsvorlage steht die Umsetzung der Richtlinie 2009/111/EG, insbesondere der Regelungsbereich zur Verbesserung der Aufsicht über grenzüberschreitend tätige Bankengruppen. Die anderen Regelungsbereiche der Richtlinie 2009/111/EG sowie die Richtlinien 2009/27/EG und 2009/83/EG und der Richtlinie 2010/XX/EG werden zum grössten Teil auf Verordnungsstufe (Eigenmittelverordnung und Bankenverordnung sowie Anhang zur Bankenverordnung ) umgesetzt.
Die Richtlinien sind von den Mitgliedstaaten bis 31. Oktober 2010 umzusetzen und ab 31. Dezember 2010 anzuwenden.
Zuständiges Ressort
Ressort Finanzen
Betroffene Amtsstellen
Finanzmarktaufsicht Liechtenstein FMA
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Vaduz, 9. November 2010
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zum Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 085/2010 vom 2. Juli 2010 zu unterbreiten.
Am 22. Oktober 2009 hat der gemeinsame EWR-Ausschuss beschlossen, die Richtlinie 2009/27/EG der Kommission vom 7. April 2009 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich technischer Vorschriften für das Risikomanagement in das EWR-Abkommen zu übernehmen.
Die Richtlinie 2009/83/EG der Kommission vom 27. Juli 2009 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich technischer Vorschriften für das Risikomanagement (ABL. Nr. L196 vom 27. Juli 2009, Seite 14) und die Richtlinie 2009/111/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Änderung der
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Richtlinien 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2007/64/EG hinsichtlich Zentralorganisationen zugeordneter Banken, bestimmter Eigenmittelbestandteile, Grosskredite, Aufsichtsregelungen und Krisenmanagement (ABL. Nr. L302 vom 17. November 2009, Seite 97) befinden sich erst im Übernahmeverfahren. Die Übernahme dieser Rechtsakte ins EWRA wird jedoch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erfolgen. Die EWR-Staaten werden nach heutigem Kenntnisstand für deren Inkorporation in nationales Recht dieselben Termine (für Umsetzung und Inkrafttreten) wie die EU-Staaten einzuhalten haben.
Die Richtlinie 2010/XX/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom xx.xx.2010 im Hinblick auf Eigenkapitalanforderungen für das Handelsbuch und Weiterverbriefungen und im Hinblick auf die aufsichtliche Überprüfung der Vergütungspolitik wird ebenfalls umgesetzt, ist aber derzeit noch nicht in Rechtskraft erwachsen. Die Bestimmungen zur Vergütungspolitik basieren unter anderem auf einer der Empfehlung 2009/384/EG der Europäischen Kommission vom 30. April 2009 zur Vergütungspolitik im Finanzdienstleistungssektor.
Die aus der Transformation sowohl von CRD I wie auch von CRD II und CRD III in nationales Recht entstehenden Vorschriften sollen per 1. Juli 2011 in Kraft treten bzw. Anwendung finden.