Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend das Gesetz über die E-Geldinstitute (E-Geldgesetz), die Abänderung des Sorgfaltspflichtgesetzes, des Bankengesetzes, des Gesetzes über die Vermittlerämter, des Gesetzes über die Finanzmarktaufsicht, des Zahlungsdienstegesetzes sowie des Gewerbegesetzes
5
Die Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie die Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG (E-Geld-RL) hat zum Ziel, einen klaren Rechtsrahmen im Zusammenhang mit E-Geld-Instituten und mit der E-Geld-Dienstleistungserbringung zu schaffen, um so sowohl den Binnenmarkt zu stärken als diesbezüglich auch die Aufsicht sicherzustellen und zu gewährleisten.
Um ein level playing field unter den Zahlungsdienstleistern zu erhalten, verlangt die E-Geld-RL, dass bestehende Hemmnisse und Zutrittsschranken beseitigt werden und mögliche Erleichterungen im Rechtsrahmen Aufnahme finden.
Um der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung unter den Zahlungsdienstleistern willen sollen neben der Definition gewisser paneuropäisch geltender Begriffe auch weitgehend harmonisierte Aufsichtsregeln geschaffen werden. Um letzteres zu erreichen und um dem risikobasierten Ansatz im Rahmen der Beaufsichtigung Folge leisten zu können, wird gefordert, dass die mit Bezug auf E-Geld-Institute geltenden Aufsichtsregeln an diejenigen des Zahlungsdienstegesetzes angepasst werden. Entsprechend bildet künftig nicht mehr die bankenrechtliche Regulierung Basis des E-Geld-Gesetzes, sondern das Zahlungsdienstegesetz.
Aufgrund dieser nunmehrigen Anbindung an das Zahlungsdienstegesetz und weil die E-Geld-RL die Vorgängerrichtlinie 2000/46/EG aufhebt, wird das heutige E-Geldgesetz einer Totalrevision unterzogen.
Aufgrund der teilweise sehr detaillierten und technischen Vorschriften der E-Geld-RL schlägt die Regierung vor, eine E-Geldverordnung zu schaffen, in welcher diese Detailbestimmungen aufgehen.
Zudem zieht vorliegendes Umsetzungsvorhaben punktuelle Anpassungen im SPG, BankG, im Gesetz über die Vermittlerämter, FMAG, ZDG sowie im Gewerbegesetz nach sich.
6
Zuständiges Ressort
Ressort Finanzen
Betroffene Amtsstellen
Finanzmarktaufsicht
7
Vaduz, 16. November 2010
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Totalrevision des E-Geldgesetzes sowie die Abänderung des Sorgfaltspflichtgesetzes, des Bankengesetzes, des Gesetzes über die Vermittlerämter, des Gesetzes über die Finanzmarktaufsicht, des Zahlungsdienstegesetzes und des Gewerbegesetzes zu unterbreiten.
Im Rahmen ihrer Überprüfungsarbeiten bezüglich der durch die E-Geld-RL (Richtlinie 2009/110/EG) aufgehobenen Vorgängerrichtlinie (Richtlinie 2000/46/EG) kam die EU-Kommission zum Schluss, dass einige Bestimmungen der Vorgängerrichtlinie die Entstehung eines echten Binnenmarktes für E-Gelddienste sowie die Entwicklung von benutzerfreundlichen Dienstleistungen verhindert hätten. Um dieser unglücklichen Situation Abhilfe zu leisten und insbesondere die bestehenden Marktzutrittsbarrieren zu beseitigen sowie paneuropäisch gleiche Wettbewerbsbedingungen herzustellen, befand die EU-Kommission, seien komplett neue Grundlagen zu schaffen. Die erst kürzlich
8
erlassene Zahlungsdiensterichtlinie (Richtlinie 2007/64/EG; PSD), welche Regeln für in ähnlichem Gebiet tätige Institute schaffte und deshalb in vielen Bereichen auch im E-Geld-Business Anwendung finden soll bzw. finden wird, war ein zusätzlicher Grund für eine Totalrevision der Vorgängerrichtlinie der E-Geld-RL. Basierend auf diesen Erkenntnissen wurde schliesslich am 16. September 2009 die E-Geld-RL erlassen.