Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2010 / 27
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1. Abkommen vom 2. Sep­tember 2009 mit der Regie­rung der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land über die Zusam­men­ar­beit und den Infor­ma­ti­ons­aus­tausch in Steu­er­sa­chen (TIEA)
1.Die Bes­tim­mungen des Abkom­mens im Einzelnen
2.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit
3.Per­so­nelle und finan­zi­elle Konsequenzen
II.Antrag der Regierung
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend das Abkommen vom 2. September 2009 mit der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch in Steuersachen  
 
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Am 2. September 2009 hat die Regierung des Fürstentums Liechtenstein mit der Regierung der Bundesrepublik Deutschland ein Übereinkommen betreffend die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch in Steuersachen (TIEA) abgeschlossen. Nach einigen Vorgesprächen und Verhandlungsrunden einigten sich die Verhandlungsdelegationen aus Liechtenstein und der Bundesrepublik Deutschland schliesslich auf den Abschluss des am 10. Juli 2009 vorliegenden TIEA.
Gegenstand des TIEA mit der Bundesrepublik Deutschland ist die gegenseitige Unterstützung durch den Austausch von Informationen, die für die Anwendung der jeweiligen innerstaatlichen Steuervorschriften des ersuchenden Staates bedeutsam sind. Der Informationsaustausch erfolgt auf dem Weg der Amtshilfe, d.h. durch die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Steuerbehörden. Der Informationsaustausch erfolgt nicht automatisch, sondern auf Anfrage.
Das TIEA ist vor dem Hintergrund der neuen Finanzplatzpolitik des Landes zu sehen, wie sie in der Liechtenstein-Erklärung vom 12. März 2009 zum Ausdruck kommt. Mit dieser bekennt sich das Land zur Einhaltung der OECD-Standards betreffend Transparenz und Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten.
Die Durchführung des TIEA erfolgt mit dem ebenfalls dem Landtag vorgelegten Entwurf zu einem allgemeinen Steueramtshilfegesetz (SteAHG). Dieses Gesetz regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für die Gewährung der Amtshilfe, wie sie vom TIEA vorgegeben sind. Das vorgesehene Verfahren ermöglicht eine effiziente und rasche Verfahrensabwicklung - eine unabdingbare Voraussetzung für eine gegenüber dem Vertragspartner und international glaubwürdige Amtshilfe - und sieht den notwendigen Rechtsschutz in rechtsstaatlich fairer Weise vor. Die Anordnung von Zwangsmassnahmen zur Beschaffung von amtshilfeweise verlangten Informationen ist nur mit richterlicher Bewilligung möglich.
Das TIEA mit Deutschland entspricht im Wesentlichen dem Modellabkommen der OECD und weicht nicht wesentlich von dem bereits mit den USA abgeschlossenen und in Kraft getretenen TIEA ab. Es tritt nach Notifikation über den Abschluss der jeweiligen Voraussetzungen für das Inkrafttreten in Kraft und ist auf Ersuchen anzuwenden, die am Tag oder nach dem Tag des Inkrafttretens gestellt werden,
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jedoch nur in Bezug auf Steuerjahre oder Veranlagungszeiträume ab 1. Januar 2010.
Ein Unterschied zum bereits in Kraft getretenen TIEA mit den USA ist der um einzelne indirekte Steuern erweiterte Geltungsbereich des Abkommens (deutsche Umsatzsteuer/liechtensteinische Mehrwertsteuer sowie die deutsche Versicherungssteuer). Die Bestimmungen über die Zulässigkeit von Informationsersuchen sind gemäss dem OECD-Standard formuliert. Im Protokoll zum TIEA finden sich Präzisierungen hinsichtlich der notwendigen Identifizierung des Steuerpflichtigen (Namensnennung nicht erforderlich, unspezifizierte Sammelersuchen sind jedoch ausgeschlossen).
Im Unterschied zum mit dem Vereinigten Königreich (UK) abgeschlossenen Abkommen, beschränkt sich das TIEA mit Deutschland auf den Informationsaustausch auf Anfrage und enthält keinen Ansatz zur Sicherstellung der Besteuerung bestehender Vermögen und Einkünfte und auch keine besondere Regelung zur Selbstdeklaration und Bereinigung vergangener Steuerschulden.
Da die Zusammenarbeit im Bereich der Besteuerung weiter ausgebaut werden soll, wurde bereits am 10. Juli 2009 anlässlich der Paraphierung festgehalten, dass beide Regierungen bestrebt sind, Verhandlungen über ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) zu beginnen. Nach mehreren Expertengesprächen wurde im Februar 2010 in Vaduz eine formelle Verhandlungsrunde durchgeführt, bei der weitgehend inhaltliche Übereinstimmung erzielt werden konnte. Zudem ist Liechtenstein weiter bestrebt, im Sinne eines umfassenden Ansatzes, die Frage der vergangenen Steuerschulden und der künftigen steuerlichen Konformität einer tragfähigen und partnerschaftlichen Lösung zuzuführen.
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Zuständige Ressorts
Ressort Präsidium und Ressort Finanzen
Betroffene Stellen
Steuerverwaltung, Landespolizei, Verwaltungsgerichtshof
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Vaduz, 30. März 2010
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend das Abkommen vom 2. September 2009 zwischen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch in Steuersachen (nachfolgend "Abkommen") zu unterbreiten.
LR-Systematik
0..3
0..35
0..35.1
LGBl-Nummern
2010 / 289
Landtagssitzungen
22. April 2010
Stichwörter
Amts­hilfe, in Steu­er­sa­chen, mit der Bun­des­re­pu­blik Deutschland
Deutsch­land, Amts­hilfe in Steuersachen
Steuer, Infor­ma­ti­ons­aus­tausch, Liech­tens­tein-Deutschland
Steu­er­amts­hilfe, Infor­ma­ti­ons­aus­tausch auf Anfrage
Steu­er­amts­hilfe, Liech­tens­tein-Deutschland
TIEA mit Deutschland
Übe­rein­kommen betref­fend die Zusam­men­ar­beit und den Infor­ma­ti­ons­aus­tausch in Steu­er­sa­chen (TIEA), Liech­tens­tein-Bun­des­re­pu­blik Deutschland