Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2010 / 30
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Steu­er­ab­kommen mit dem Verei­nigten Königreich
2.Gesetz über die Steu­er­amts­hilfe mit dem Verei­nigten König­reich von Gross­bri­tan­nien und Nordirland
II.Antrag der Regie­rung
III.Regie­rungs­vor­lage
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend das Übereinkommen vom 11. August 2009 über die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch in Steuersachen zwischen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und der Regierung des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland, die Vereinbarung vom 11. August 2009 der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und Her Majesty's Revenue and customs betreffend die Kooperation in Steuersachen sowie das Gesetz über die Steueramtshilfe mit dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland
 
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Liechtenstein hat am 11. August 2009 mit Grossbritannien ein Steuerinformationsübereinkommen (TIEA) sowie eine Regierungsvereinbarung (Memorandum of Understanding; MoU) abgeschlossen. Zudem wurde gleichentags eine Gemeinsame Erklärung zu bestimmten Fragen der steuerlichen Zusammenarbeit verabschiedet.
Das TIEA entspricht im Wesentlichen dem Modellabkommen der OECD. Ergänzt wird es durch besondere Bestimmungen, die im Zusammenhang mit der Regierungsvereinbarung zum Schutz der Kundeninteressen vereinbart werden konnten. Solche bestehen insbesondere in Bezug auf die zeitliche Anwendbarkeit des Übereinkommens und spezifische Ablehnungsgründe für Amtshilfeersuchen.
Mit der Regierungsvereinbarung (MoU) betreten sowohl das Vereinigte Königreich (UK) als auch Liechtenstein Neuland im Bereich der Steuerkooperation. Das Vereinigte Königreich verpflichtet sich, für UK-Kunden mit liechtensteinischen Vermögensinteressen ein besonders attraktives Steueroffenlegungsprogramm (Liechtenstein Disclosure Facility; LDF) zur Verfügung zu stellen, um diesen die allenfalls notwendige Bereinigung ihrer steuerlichen Situation zu erleichtern. Im Gegenzug verpflichtet sich Liechtenstein, im nationalen Recht ein Amtshilfe- und Compliance-Programm vorzusehen, mit dessen Hilfe dafür gesorgt werden soll, dass bis zum Ablauf des Programms im Jahr 2015 die im Vereinigten Königreich steuerpflichtigen Personen ihren steuerlichen Pflichten in Bezug auf Vermögenswerte mit Liechtensteinbezug nachkommen.
Das liechtensteinspezifische Offenlegungsprogramm LDF ist von der britischen Steuerbehörde HMRC auf 1. September 2009 in Kraft gesetzt worden und wird bereits genutzt. Dieses Offenlegungsprogramm gibt britischen Steuerpflichtigen mit Vermögensinteressen in Liechtenstein die Möglichkeit, ihre gesamten Vermögenswerte offen zu legen und unter günstigen Bedingungen im Vereinigten Königreich nachträglich zu versteuern. Die Steuerpflichtigen können dabei von kürzeren Veranlagungszeiten und einer geringeren Strafsteuer profitieren als sie in nationalen britischen Offenlegungsprogrammen gelten. Zudem besteht auch die Möglichkeit einer Pauschalbesteuerung, welche insbesondere in Erbschaftsfällen vorteilhaft sein kann.
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Zu betonen ist, dass das liechtensteinische Offenlegungsprogramm nicht nur für bereits bestehende Kunden des liechtensteinischen Finanzplatzes offen steht, sondern auch für Neukunden. Damit wird ein Anreiz für im Vereinigten Königreich steuerpflichtige Personen geschaffen, Vermögen nach Liechtenstein zu transferieren oder entsprechende Strukturen in Liechtenstein aufzubauen.
Die erwähnten Steuerabkommen bedürfen der Umsetzung ins nationale Recht. Während das TIEA weitgehend durch das ebenfalls dem Landtag vorliegende (allgemeine) Steueramtshilfegesetz durchgeführt werden kann, sind gesetzliche Regelungen insbesondere in Bezug auf die Umsetzung des in der Regierungsvereinbarung vorgesehenen Amtshilfe- und Compliance-Programmes erforderlich. Mit dem Steueramtshilfegesetz-UK (AHG-UK) werden die von den liechtensteinischen Finanzintermediären wahrzunehmenden Aufgaben geregelt. So hat der Finanzintermediär die in Grossbritannien mutmasslich steuerpflichtigen Kunden zu identifizieren. Sodann hat der Kunde dem Finanzintermediär gegenüber zu belegen, dass er seine Steuerpflicht erfüllt oder in ein vom Vereinigten Königreich offeriertes Steueroffenlegungsprogramm eintritt. Kommt der Kunde diesen Obliegenheiten nicht nach, ist der liechtensteinische Finanzintermediär grundsätzlich verpflichtet, seine Dienstleistung gegenüber diesen Kunden einzustellen. Das Amtshilfe- und Compliance-Programm umfasst auch ein Kontrollverfahren, welches die Einhaltung der Bestimmungen des Programms gewährleisten soll.
Die geschlossenen Vereinbarungen nehmen nicht nur Bedacht auf die Interessen des Vereinigten Königreichs am Schutz seines Steueraufkommens, sondern auch auf die Interessen Liechtensteins am Schutz von Kundenvertraulichkeit und vertraglichen Rechten sowie gleichzeitig auch auf die legitimen Interessen der britischen Kunden und ihrer liechtensteinischen Finanzintermediäre. Die Regierung ist überzeugt davon, dass die getroffenen Vereinbarungen einen angemessenen Ausgleich der auf dem Spiel stehenden Interessen ermöglicht. Mit dem Abschluss dieser Vereinbarungen mit Grossbritannien macht die Regierung deutlich, dass sie die Liechtenstein-Erklärung vom 12. März 2009 zur internationalen Steuerkooperation konsequent umsetzt und dabei bereit ist, auch ungewohnte, innovative und gleichzeitig erfolgversprechende Wege zu gehen.
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Zuständige Ressorts
Ressorts Finanzen und Ressort Präsidium
Betroffene Stellen
Steuerverwaltung, Landespolizei, Verwaltungsgerichtshof
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Vaduz, 30. März 2010
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend das Übereinkommen vom 11. August 2009 zwischen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und der Regierung des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland über die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch in Steuersachen (nachfolgend "TIEA-UK" genannt), die Vereinbarung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und Her Majesty's Revenue and Customs betreffend die Kooperation in Steuersachen ("Regierungsvereinbarung" oder "MoU") sowie das Gesetz über die Steueramtshilfe mit dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland ("AHG-UK)"zu unterbreiten.
1.1Ausgangslage
Mit der Erklärung vom 12. März 2009, der sog. Liechtenstein-Erklärung, hat Liechtenstein bekanntlich einen Paradigmenwechsel in seiner Finanzplatz- und
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Steuerpolitik vollzogen. Das Land bekennt sich seither eindeutig zu den OECD-Standards betreffend Transparenz und Informationsaustausch in Steuersachen. Die neue Finanzplatzstrategie beschränkt sich freilich nicht auf die Erfüllung dieser Standards, sondern will durch den Abschluss geeigneter bilateraler Abkommen aktiv die Vorteile nutzen, die sich in diesem Bereich ergeben können. So sind in den letzten Monaten nicht nur Steueramtshilfeabkommen geschlossen worden, sondern auch mehrere Doppelbesteuerungsabkommen, zuletzt mit Hongkong und mit Uruguay. Insgesamt hat die Regierung bislang 16 Steuerabkommen abschliessen können.
Einen völlig neuen - und bis anhin weltweit einzigartigen - Weg beschreitet Liechtenstein in der Steuerkooperation mit dem Vereinigten Königreich. Die im August 2009 geschlossenen Abkommen sehen neben der Erfüllung von OECD-Standards betreffend die Gewährung von Steueramtshilfe auf Ersuchen pragmatische Lösungen vor, die auf die steuerliche Legitimation britischer Finanzplatzkunden zielen. Zu diesem Zweck werden alle Beteiligten, d.h. die Kunden, die liechtensteinischen Finanzintermediäre und die Vertragsstaaten in den Regelungsmechanismus einbezogen. Es handelt sich um einen den Interessen der britischen Kunden und der liechtensteinischen Finanzwirtschaft Rechnung tragenden massgeschneiderten Ansatz, der Rechtssicherheit schafft und dabei gewachsene Strukturen und gegenseitige Interessen berücksichtigt.
Die mit dem Vereinigten Königreich geschlossenen Steuerabkommen schaffen für den Finanzplatz stabile und verlässliche Rahmenbedingungen und für den Kunden die Möglichkeit, über eine Selbstdeklaration zu attraktiven Bedingungen zur Steuerkonformität zu gelangen. Es ist denn auch nicht erstaunlich, dass dieses neue Modell in anderen Ländern auf erhebliche Aufmerksamkeit und steigendes Interesse gestossen ist.
Das Abkommenspaket besteht aus drei Teilen:
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Am 11. August 2009 haben Liechtenstein und das Vereinigte Königreich von Grossbritannien und Nordirland ein Übereinkommen über den Informationsaustausch in Steuersachen geschlossen (im Folgenden als "TIEA-UK" bezeichnet). Gleichentags hat die liechtensteinische Regierung mit der britischen Steuerbehörde, "Her Majesty's Revenue and Customs" (HMRC), in der Form eines Memorandum of Understanding eine Vereinbarung betreffend die Kooperation in Steuersachen getroffen (im Folgenden "Regierungsvereinbarung" oder "MoU" genannt). Zudem haben die Regierung und HMRC ebenfalls am 11. August 2009 eine Gemeinsame Erklärung verabschiedet, die auf die künftige Entwicklung der Zusammenarbeit im Steuerbereich Bezug nimmt. Im Folgenden sollen das TIEA-UK, das MOU und die Gemeinsame Erklärung im Detail behandelt werden.
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
2010 / 432
2010 / 432
2010 / 250
Landtagssitzungen
22. April 2010
Stichwörter
Amts­hilfe, in Steu­er­sa­chen, mit Grossbritannien
Gemein­same Erklä­rung, steu­er­liche Zusam­men­ar­beit, Liech­tens­tein-Grossbritannien
Gesetz über die Amts­hilfe in Steu­er­sa­chen mit Gross­bri­tan­nien, Steu­er­amts­hil­fe­ge­setz-Gross­bri­tan­nien; AHG-UK
Gross­bri­tan­nien, Amtss­hilfe in Steuersachen
Nordir­land, Amtss­hilfe in Steuersachen
Steuer, Infor­ma­ti­ons­aus­tausch, Liech­tens­tein -Grossbritannien
Steu­er­amts­hilfe, Liech­tens­tein -Grossbritannien
Steu­er­of­fen­le­gungs­pro­gramm, Gross­bri­tan­nien, Liech­tens­tein Disclosure Faci­lity; LDF
TIEA mit Grossbritannien
TIEA mit Nordirland
Übe­rein­kommen betref­fend die Zusam­men­ar­beit und den Infor­ma­ti­ons­aus­tausch in Steu­er­sa­chen, Liech­tens­tein -Grossbritannien
Ver­ein­ba­rung betref­fend die Koope­ra­tion in Steu­er­sa­chen, Liech­tens­tein-Gross­bri­tan­nien, Memo­randum of Under­stan­ding, MoU