Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2010 / 34
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Anlass / Not­wen­dig­keit der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Geplante Umsetzung
5.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
6.Per­so­nelle, finan­zi­elle, orga­ni­sa­to­ri­sche und räum­liche Auswirkungen
7.Stel­lung­nahme der Verbände
8.Ver­hältnis zur Schweiz
II.Antrag der Regierung
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend den Beschluss Nr. 157/2009 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
(Richtlinie 2009/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates im Hinblick auf bestimmte Angabepflichten mittlerer Gesellschaften sowie die Pflicht zur Erstellung eines konsolidierten Abschlusses)
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Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union haben im Juni 2009 die Richtlinie 2009/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates im Hinblick auf bestimmte Angabepflichten mittlerer Gesellschaften sowie die Pflicht zur Erstellung eines konsolidierten Abschlusses erlassen. Die Richtlinie ist in der EU bis zum 1. Januar 2011 umzusetzen.
Kleine und mittlere Gesellschaften unterliegen im Bereich der Rechnungslegung (Jahresbericht, konsolidierter Jahresbericht, Offenlegungspflichten) oftmals den gleichen Vorschriften wie grössere Gesellschaften. Allerdings wurden ihre speziellen Rechnungslegungserfordernisse in der Vergangenheit kaum berücksichtigt. Insbesondere die wachsende Zahl der vorgeschriebenen Angaben bereitet diesen Gesellschaften Probleme. Umfangreiche Rechnungslegungsvorschriften stellen eine finanzielle Belastung dar und können einem wirksamen Kapitaleinsatz zu produktiven Zwecken im Wege stehen.
Die gegenständliche Richtlinie verfolgt das Ziel, den Verwaltungsaufwand für mittlere Gesellschaften im Zusammenhang mit bestimmten Offenlegungspflichten und für bestimmte Gesellschaften in der Gemeinschaft im Zusammenhang mit der Pflicht zur Erstellung eines konsolidierten Abschlusses zu verringern.
Am 4. Dezember 2009 hat der Gemeinsame EWR-Ausschuss beschlossen, die genannte Richtlinie in das EWR-Abkommen zu übernehmen.
Die gegenständliche Richtlinie soll voraussichtlich durch eine Änderung des Personen- und Gesellschaftsrechts umgesetzt werden.
Zuständiges Ressort
Ressort Justiz
Betroffene Amtsstelle
Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt
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Vaduz, 30. März 2010
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend den Beschluss Nr. 157/2009 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 4. Dezember 2009 zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Am 4. Dezember 2009 hat der Gemeinsame EWR-Ausschuss beschlossen, die Richtlinie 2009/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates im Hinblick auf bestimmte Angabepflichten mittlerer Gesellschaften sowie die Pflicht zur Erstellung eines konsolidierten Abschlusses (nachfolgend "Richtlinie 2009/49/EG") in das EWR-Abkommen zu übernehmen.
Die Richtlinie 2009/49/EG sieht für die EU-Mitgliedstaaten eine Frist bis spätestens 1. Januar 2011 vor, innerhalb derer die Mitgliedstaaten ihre nationalen Vorschriften zu erlassen haben, um der vorliegenden Richtlinie zu entsprechen.
Landtagssitzungen
22. April 2010
Stichwörter
EG-Richt­linie 2009/49/EG
EG-Richt­linie 78/660/EWG
EG-Richt­linie 83/349/EWG
EWR-Aus­schuss Beschluss Nr. 157/200
Gesell­schafts­recht, Offen­le­gungs­pflichten, kon­so­li­dierter Abschluss
Jahrs­ab­schluss­richt­linie, RL 78/660/EWG
Kon­zern­rech­nungs­le­gungs­richt­linie, 83/349/EWG
RL 2009/49/EG
RL 78/660/EWG
RL 83/349/EWG
Siebte gesell­schafts­recht­liche Richt­linie, 83/349/EWG
Vierte gesell­schafts­recht­liche Richt­linie, RL 78/660/EWG