Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2010 / 36
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Anlass zur Vereinbarung
3.Schwer­punkte der Vereinbarung
4.Ver­nehm­las­sung
5.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Bes­tim­mungen der Vereinbarung
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
7.Per­so­nelle, finan­zi­elle, orga­ni­sa­to­ri­sche und räum­liche Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lage
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Vereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft sowie der Republik Island, dem Königreich  Norwegen, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über zusätzliche Regeln im Zusammenhang mit dem Aussengrenzfonds für den Zeitraum 2007 bis 2013  und die Genehmigung eines Verpflichtungskredits
 
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Der Aussengrenzfonds stellt eine spezielle Form der Zusammenarbeit bzw. Unterstützung im Rahmen des Schengen-Besitzstands dar. Es war neben bzw. gemäss der im Schengen-Assoziierungsprotokoll enthaltenen Entscheidung daher auch eine Ausführungsvereinbarung notwendig. Da die entsprechenden Details für die Teilnahme am Aussengrenzfonds mit allen assoziierten Staaten (Island, Norwegen, Schweiz und Liechtenstein) zu vereinbaren waren, geschah dies anhand der vorliegenden Vereinbarung.
Beim Aussengrenzfonds geht es in erster Linie um die finanziellen Beiträge, welche von den assoziierten Staaten zu entrichten sind. Da auch die assoziierten Staaten durch die Teilnahme am Fonds grundsätzlich Anspruch auf Fördergelder haben, beinhaltet die Vereinbarung detaillierte Regeln über den Umgang mit Fonds-/EU-Geldern im Gebiet der assoziierten Staaten. Insbesondere Regeln zur Finanzverwaltung und Finanzkontrolle, zum Schutz der finanziellen Interessen der EU und zur Vollstreckung von Entscheidungen der Kommission wurden nebst den Kontrollmöglichkeiten des EU-Rechnungshofes in die Vereinbarung aufgenommen.
Liechtenstein beteiligt sich bis auf Weiteres nicht an den Durchführungsmassnahmen im Rahmen des Aussengrenzfonds. Die Teilnahme Liechtensteins an diesem Fonds umfasst daher im Wesentlichen die finanzielle Beteiligung am Fonds. Diese beläuft sich bis zum Jahre 2013 voraussichtlich auf insgesamt 387'000 Euro. Der Finanzbeschluss betreffend einen Verpflichtungskredit beinhaltet daher die Summe von 387'000 Euro. Es entstehen weder personelle noch räumliche oder organisatorische Auswirkungen.
Zuständige Ressorts
Ressort Äusseres (Gesamtkoordination), Ressort Inneres
Betroffene Amtsstellen
Amt für Auswärtige Angelegenheiten, Liechtensteinische Mission in Brüssel, Finanzkontrolle
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Vaduz, 13. April 2010
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Vereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft sowie der Republik Island, dem Königreich Norwegen, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über zusätzliche Regeln im Zusammenhang mit dem Aussengrenzfonds für den Zeitraum 2007 bis 2013 und die Genehmigung eines Verpflichtungskredits zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Seit der Unterzeichnung der Assoziierungsprotokolle zum Schengen- und Dublin-Besitzstand am 28. Februar 2008 nimmt Liechtenstein auf provisorischer Basis in den relevanten Arbeitsgruppen des Rates und der Kommission teil. Im von Liechtenstein zu übernehmenden Schengen-Besitzstand (Anhang zum Schengen-Assoziierungsprotokoll) befindet sich auch die Entscheidung Nr. 574/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 zur Einrichtung
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des Aussengrenzfonds für den Zeitraum 2007 bis 2013 innerhalb des generellen Programms "Solidarität und Steuerung der Migrationsströme1".
Erläuterungen zum Aussengrenzfonds waren in dem vom Landtag im Juni 2008 behandelten und genehmigten Bericht und Antrag Nr. 79/2008 auf den Seiten 37 ff. enthalten. Hauptziel des Fonds ist die effektivere Gestaltung der Grenzkontrollen an den Aussengrenzen, um die illegale Einreise zu verringern und die innere Sicherheit im Schengen-Raum zu verstärken. Zudem soll auch die legale Einreise erleichtert und die Durchführung der gemeinsamen Visumspolitik verbessert werden. Die Umsetzung erfolgt vorwiegend durch nationale Projekte, welche die Verbesserung der Infrastrukturen an den Grenzübergangsstellen (baulich, administrativ, technisch) verfolgen, die Zusammenarbeit und Überwachungsmöglichkeiten an den Aussengrenzen verstärken oder das Visa-Management an den Konsulaten optimieren. Obwohl Liechtenstein keine Aussengrenzen haben wird, ist eine Beteiligung am Aussengrenzfonds unausweichlich, da die Zusammenarbeit an den Aussengrenzen zum Nutzen sämtlicher an Schengen teilnehmenden Staaten stattfindet und somit auch Liechtenstein von diesen Arbeiten profitiert. Entsprechend werden durch den Aussengrenzfonds die Staaten, welche aufgrund ihrer Lage an den Aussengrenzen stärker gefordert sind, im Sinne einer solidarischen Lastenverteilung unterstützt.
Die Vereinbarung wurde noch vor Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon EU-intern genehmigt. Deshalb wird im Titel nach wie vor von der Europäischen Gemeinschaft gesprochen. Seit dem 1. Dezember 2009 ist jedoch die Europäische Union an deren Stelle getreten. Hierzu wurde eine Gemeinsame Erklärung (Joint Declaration) betreffend die Zuständigkeit der Europäischen Union als Nachfolgerin der Europäischen Gemeinschaft vorbereitet, welche zusammen mit der Ver-
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einbarung am 19. März 2010 unter Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet worden ist.
Gemäss Art. 13 der Vereinbarung wird diese vorläufig ab dem Tag angewendet, an dem Liechtenstein operativ an "Schengen" teilnimmt (Art. 10 Abs. 1 des Schengen-Assoziierungsprotokolls).



 
1ABl. L 144 vom 6.6.2007, S. 22.
 
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
2010 / 181
Landtagssitzungen
26. Mai 2010
Stichwörter
Aus­sen­grenz­fonds, Schengen-Besitz­stand, Betei­li­gung Liechtensteins
Schengen, Aussengrenzfonds